Revision teilweiser Aufhebung: Unterbringungsanordnung wegen Hinweisfehlers aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/68
- Datum
- 09.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Unterbringung nach § 42b StGB angeordnet, obwohl diese Möglichkeit weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss bezeichnet ist, muss die Angeklagte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO besonders hierauf hingewiesen werden, um ihr Verteidigungsrecht zu wahren.
Unterbleibt der gebotene Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO, kann das Urteil auf dieser Unterlassung beruhen und gebietet die Rechtsfolgen nach § 354 Abs. 2 StPO die Aufhebung und Zurückverweisung des betreffenden Teils des Urteils.
Bei revisionsrechtlicher Nachprüfung bestehen keine Rechtsfehler in den übrigen Teilen des Urteils, sind diese Teile der Revision zu verwerfen.
Untersuchungshaft ist bei Rechtskraft einer Verurteilung auf die Strafe anzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Karlsruhe, 9. Februar 1968
Rubrum
BESCHLUSS 1 StR 328/68 in der Strafsache gegen Charlotte ██ █████████, geborene ███████ aus ██████, geboren am █████████ 1937 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 10. September 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Karlsruhe vom 9. Februar 1968 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Ihr wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 10. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Soweit das Schwurgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet hat, rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO. Hiernach hätte die Angeklagte auf die Möglichkeit einer solchen Maßnahme, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss bezeichnet worden war, in der Hauptverhandlung besonders hingewiesen werden müssen, um ihr Gelegenheit zur Verteidigung in dieser Richtung zu geben. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Auf der Unterlassung des gebotenen Hinweises kann das Urteil auch beruhen. Es muss daher im angegebenen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.
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