Revision wegen unzureichender Anrechnung von Untersuchungshaft teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/65
- Datum
- 19.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft richtet sich nach § 60 StGB und erfordert, dass das Gericht konkrete und nachvollziehbare Erwägungen darlegt, wenn es eine teilweise Nichtanrechnung wegen schuldhaften Verhaltens des Angeklagten behauptet.
Bei umfangreichen oder schwierigen Strafverfahren sind längere Ermittlungszeiten und sachgerechte Untersuchungen (z. B. psychiatrische Begutachtung) bei der Bemessung der anzurechnenden Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Schlussfolgerungen sind nur aufzuheben, wenn sie gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder zwingende Anforderungen der Beweiswürdigung verstoßen.
Eine vorübergehende Störung der Verhandlungsbedingungen (z. B. Ausfall von Beleuchtung und Lautsprecher) begründet nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt oder unverzüglich Einwendungen erhebt, dass er der Verhandlung nicht folgen konnte.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 11. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Rk ██ aus ████, den Werkmeister Josef, geboren am ███ 1903 in RC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Boesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 11. März 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihm drei Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge:
Während der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht fiel während eines Zeitraums von etwa 1 1/4 Stunden der elektrische Strom aus und damit die Beleuchtung und die Lautsprecheranlage. Es wurde unter Benutzung von Kerzen weiterverhandelt.
Die Revision rügt, dass der „schwerhörige und schlecht sehende“ Angeklagte während dieser Zeit der Verhandlung nicht habe folgen können. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Eine bestimmte Art der Beleuchtung und Lautsprecheranlage sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Während der genannten Zeit wurden Sachverständige vernommen. Dass der Angeklagte durch die schlechtere Sicht verhindert gewesen wäre, ihren Darlegungen zu folgen, ist nicht dargetan. Der Angeklagte ist allerdings, wie im Urteil festgestellt ist, auf einem Ohr hochgradig, auf dem anderen aber nur leicht schwerhörig. Er befand sich in der Nähe der ihr Gutachten vortragenden Sachverständigen. Da der Angeklagte und sein Verteidiger keine Einwendungen gegen die weitere Verhandlung erhoben und nicht darauf hinwiesen, dass der Angeklagte nichts verstehen könne, durfte der Vorsitzende davon ausgehen, der Angeklagte könne der Verhandlung trotz Ausfalls der Lautsprecheranlage folgen.
2. Die Sachrüge:
a) Die Revision greift mit ihren Ausführungen zur Sachrüge die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die Erörterungen des Tatrichters verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ hat das Schwurgericht nicht verletzt. Es war von den seine Entscheidung tragenden Feststellungen überzeugt, letztlich also davon, dass der Angeklagte vorsätzlich durch Erdrosseln den Erstickungstod der Frau ███ ███████████████ herbeigeführt hat und dass ihm hierbei weder ein Notwehrrecht noch sonstige Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. Soweit das Schwurgericht glaubte, keine sicheren Feststellungen treffen zu können, ist es von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Insbesondere hat es zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in Wut und Erregung gehandelt hat und dass daher im Zusammenhang mit der bei ihm beginnenden Hirnatrophie seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Dass nicht alle Einzelheiten der Tat aufgeklärt werden konnten, hat sich ebenfalls zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weil infolgedessen die Voraussetzungen des § 211 StGB nicht festzustellen waren.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin hat auch sonst weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum ersehen lassen, so dass insoweit die Revision verworfen werden muss.
b) Nicht zu billigen sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es begründet, dass dem Angeklagten von der bis zur Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft von über 15 Monaten nur drei Monate angerechnet werden. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe durch raffinierte Irreführung der Ermittlungsbehörden die verhältnismäßig lange Untersuchungshaft selbst verschuldet und im ganzen Verfahren jegliche Einsicht in seine Schuld vermissen lassen. Eine Einsicht in seine Schuld konnte der Angeklagte aber nicht wohl an den Tag legen, da er ja eine schuldhafte Tat bestritt. Zu einem Geständnis aber ist ein Angeklagter nicht verpflichtet, wobei hier noch besonders zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte unter dem Vorwurf des Mordes stand (vgl. BGH LM Nr. 8 zu StGB § 60). Bei bewusster Irreführung der Strafverfolgungsbehörden durch einen Angeklagten – die im Urteil näher darzulegen wäre – wird allerdings nichts im Wege stehen, ihm wegen der dadurch verursachten längeren Dauer der Untersuchungshaft nur einen Teil anzurechnen. Wenn aber das Schwurgericht anführt, dem Angeklagten sei infolge seines Verhaltens nur die Zeit anzurechnen, die sonst etwa für die Durchführung der Ermittlungen benötigt worden wäre, so ist diese nach Lage der Dinge mit drei Monaten sicher zu kurz bemessen. In einer Schwurgerichtssache, besonders in einer schwierigen Mordsache, pflegt die Zeit vom Beginn der Ermittlungen bis zur Hauptverhandlung regelmäßig länger zu sein. Hier kommt noch hinzu, dass der Angeklagte auf seine Zurechnungsfähigkeit in einem Nervenkrankenhaus untersucht werden musste, was ohnehin schon das Vorverfahren zusätzlich um etwa zwei Monate verlängert hat.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muss somit aufgehoben werden, weil er auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Zur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft wird auf BGH LM Nr. 5 zu StGB § 60 verwiesen.
Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.
| Seibert | Hübner | Boesdau | |||
| Fischer | Mai |