§ 158 Abs. 2 StGB – 'Nachteil' erfordert greifbare Verschlechterung, bloße Beeinträchtigung reicht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/62
- Datum
- 25.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berichtigung einer falschen Aussage setzt voraus, dass die berichtigende Aussage die frühere unrichtige Aussage in allen nicht völlig unwesentlichen Punkten ersetzt.
Im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB liegt ein "Nachteil" nur vor, wenn infolge der Falschaussage eine über die bloße Beeinträchtigung der Beweislage hinausgehende, greifbare und nicht ganz unerhebliche Verschlechterung der Lage eines anderen eingetreten ist.
Eine bloße Gefährdung der Rechtsstellung eines Dritten oder eine nur abstrakte Verschlechterung der Beweislage begründet keinen Nachteil i.S.d. § 158 Abs. 2 StGB.
Berichtigungen sind großzügig zuzulassen; eine Versagung der Rechtswohltat wegen angeblicher Verspätung kommt nur in Betracht, wenn bereits erhebliche, reale Nachteile eingetreten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 30. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Landwirt und Rentner Matthäus ████, Kreis ████, geboren am ██ 1894 in ███, Kreis ████, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
Zum Begriff des „Nachteils“ im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB.
Tenor
Die Revision des Angeklagten Matthäus ████ gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30. Mai 1962 wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Schwägerin des Angeklagten, die Witwe Katharina ██████, verfolgte vor dem Landessozialgericht in Stuttgart gegen das Land Baden-Württemberg die Zuerkennung einer Kriegsbeschädigtenrente. Sie behauptete, der Magenkrebs, an dem ihr Ehemann, Johann ███, verstorben war, sei eine Kriegsfolge gewesen. Das beklagte Land wandte u. a. ein, Magenleiden seien in der Familie Johann ██ erblich. Am 27. Mai 1959 wurden der Angeklagte und sein Bruder Wilhelm ██ ███ auf Ersuchen des Landessozialgerichts vor dem Amtsgericht Geislingen als Zeugen darüber vernommen, von welchen Ärzten sie in den letzten 20 bis 25 Jahren behandelt worden seien. Der Angeklagte und sein Bruder Wilhelm bekundeten unabhängig voneinander bewusst wahrheitswidrig, sie seien nie ernstlich krank gewesen, und verschwiegen, dass sie in den letzten 10 Jahren von mehreren Ärzten wegen verschiedener Beschwerden behandelt worden waren. Beide haben ihre Aussage beschworen. Wegen der Abweichung dieser Angaben von den bei den Akten des Landessozialgerichts befindlichen Leistungskarten der Krankenversicherungen ersuchte das Landessozialgericht das Amtsgericht Geislingen, nunmehr unter Beifügung der Leistungskarten, den Angeklagten und seinen Bruder unter Vorhalt des Inhalts dieser Karten nochmals zu hören. Bei der erneuten Vernehmung vor dem Amtsgericht am 14. Juli 1959 erkannte der Angeklagte den Inhalt der Leistungskarten als richtig an. Sein Bruder verweigerte die Aussage. Nach den Feststellungen der Strafkammer gingen durch den Termin am 14. Juli 1959 „ausweislich der Kassenanweisung (Bl. 119 a. BA) 12,– DM Zeugengelder“ entstanden.
Das Landgericht hat den Angeklagten und seinen Bruder wegen Meineids zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten Matthäus ███ mit der Verfahrens- und Sachrüge.
Das in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel (RGSt 61, 123, 125) hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
Die Anwendung des § 158 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter die unrichtige Aussage in allen nicht völlig unwesentlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt (BGHSt 9, 99, 100).
Der Beschwerdeführer hat nun zwar in seiner berichtigenden Aussage vom 14. Juli 1959 einen der Ärzte, der ihn behandelt hatte (Dr. med. ██ ████), nicht genannt (S. 10 UA). Dies war aber offenbar ein ganz unwesentlicher Punkt. Denn Dr. ██ wird S. 8, 9 UA unter den Ärzten, die der Angeklagte bewusst verschwiegen habe, nicht aufgeführt. Das Landgericht durfte daher in der Aussage vom 14. Juli eine Berichtigung sehen. Die Strafkammer hat sie jedoch für verspätet gehalten, weil schon vor der Richtigstellung ein Nachteil für einen anderen entstanden sei (§ 158 Abs. 2 StGB). Denn einmal seien auf Grund des zweiten Beweistermins der im Ergebnis kostenpflichtigen Partei schon 12,– DM Zeugengelder erwachsen. Zum anderen sei durch die falsche Aussage vom 27. Mai 1959 die Beweislage des beklagten Landes nachteilig verändert worden und die nochmalige Vernehmung der Zeugen notwendig geworden.
Diese Begründung kann die Versagung der Rechtswohltat des § 158 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen. Dazu sei vorweg bemerkt: Durch die Zulassung der Berichtigung einer Falschaussage will der Gesetzgeber dem Täter eine goldene Brücke bauen. Bei der Frage, ob eine Berichtigung noch rechtzeitig war, ist daher eine gewisse Großzügigkeit am Platze (RGSt 67, 82, 83; Mezger im LK, Anm. 4b zu § 158 StGB).
Bezüglich der 12,– DM Zeugengelder fehlt es zunächst an der klaren Feststellung, dass dieser Betrag an Matthäus ████ ausgezahlt wurde oder durch seine Zeugenvernehmung veranlasst war. Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit offen, was auch die Verteidigung behauptet, dass der genannte Betrag an Wilhelm ██ als Zeugengelder ausgezahlt wurde. Abgesehen davon hätte auch erst mit der Auszahlung der Zeugenentschädigung ein Nachteil im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB entstehen können. Zeugengelder werden indes, von Vorschussleistungen abgesehen, erst angewiesen und ausgezahlt, nachdem der Zeuge vernommen worden ist (§§ 14 Abs. 1, 13 des Ges. über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957). Matthäus ████ aber hat schon durch seine Bekundung in jenem Termin seine frühere Falschaussage berichtigt. Eine bloße Gefährdung der Rechtsstellung eines anderen wäre noch kein Nachteil im Sinne des Gesetzes (RGRspr. 9, 505, 507; RGSt 36, 240, 241).
Dass als Folge der Falschaussage und vor der Berichtigung für die im Ergebnis kostenpflichtige Partei sonstige, und zwar wirkliche Nachteile in kosten- und gebührenrechtlicher Hinsicht entstanden seien, nimmt das Landgericht offenbar selbst nicht an.
Auch der weiteren Begründung der Strafkammer – Nachteil durch Verschlechterung der Beweislage – kann der Senat nicht zustimmen. Richtig ist allerdings, dass durch die Falschaussage die Beweislage für das beklagte Land – übrigens kaum messbar – beeinträchtigt worden war. Einen solchen aus jeder falschen Aussage folgenden rein begrifflichen Nachteil hat aber das Gesetz in § 158 Abs. 2 StGB nicht vor Augen. Denn es ist gerade bestrebt, solche Folgen durch die Zulassung der Aussageberichtigung möglichst abzuschwächen oder zu beseitigen (RG JW 1928, 2029 Nr. 15). Der § 158 Abs. 2 StGB setzt vielmehr insoweit eine über die erwähnte Aussagefolge hinausgehende, greifbare und nicht ganz unerhebliche Verschlechterung der Lage eines anderen voraus (BGH v. 18. Juli 1952 – 1 StR 860/51 S. 4, 5).
Solches kann, je nach Sachlage, etwa angenommen werden, wenn infolge der Tat (RGSt 45, 301; 60, 160, 161) eine der Parteien oder beide sich genötigt sahen, neue Beweismittel ausfindig zu machen oder sonstige einige Kosten verursachende Schritte zu unternehmen, ferner, wenn die Erhebung weiterer Beweise die Folge war, oder das Gericht eine einem anderen nachteilige Maßnahme traf (vgl. RGRspr. 9, 697, 700: einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; BGH vom 25. Februar 1958 – 1 StR 39/58: Beauftragung eines Rechtsanwalts als Meineidsfolge seitens der durch die Falschaussage beeinträchtigten Partei; sowie die von Doerr in DJ 1928, 2029 angeführten weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung).
Nun sind zwar hier der Angeklagte und sein Bruder erneut als Zeugen vernommen worden. Dadurch trat aber noch kein Nachteil im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB für das beklagte Land ein. Diese nochmalige Vernehmung diente vielmehr gerade dazu, die etwaigen Wirkungen der früheren Falschaussage möglichst zu beseitigen. Diese Auffassung muss hier umso mehr gelten, als das erste Vernehmungsersuchen (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes), weil ärztliche Unterlagen (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 SGG) nicht beigefügt wurden, unzureichend und die spätere nochmalige Vernehmung des Angeklagten und seines Bruders unter Vorhalt des Inhalts der Leistungskarten eigentlich die notwendige Folge jenes Versäumnisses gewesen war. Im Fall RG JW 1934, 559 Nr. 12 war infolge der Falschaussage eine weitere Zeugin vernommen worden, bevor der Täter der Wahrheit die Ehre gab. Der Sachverhalt war also anders als hier.
Da somit die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 StGB auf den Angeklagten vom Tatrichter rechtlich nicht einwandfrei verneint worden ist, kann auch die Hilfserwägung der Strafkammer (S. 14 ff. UA) den Bestand des Urteils, soweit es Matthäus betrifft, zum Strafausspruch nicht rechtfertigen (BGHSt 7, 359, 360 mit weiteren Nachweisen).
Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Demgemäß wird auch über die Nebenfolgen (vgl. § 161 StGB) und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu entscheiden sein; unbeschadet des § 358 Abs. 2 StPO.
Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit, das Strafmaß bei dem Beschwerdeführer Matthäus ████ auch unabhängig von § 158 StGB zu überprüfen. Dieser Angeklagte, ein Invalide aus dem ersten Weltkrieg (Verlust eines Auges), war zur Zeit der Tat immerhin schon 64 Jahre alt. Er hat auch durch seine baldige Berichtigung doch wohl mehr Mut zum Bekennen der Wahrheit gezeigt als sein neunzehn Jahre jüngerer Bruder Wilhelm. Diese Umstände sind in dem sonst sehr sorgfältigen Urteil des Landgerichts nicht erkennbar gewürdigt worden (vgl. S. 17 UA).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Willms | Seibert | Mai | |||
| Geier | Dr. Sanders |