Treffer
BGH Urteil

Einziehung eines PKW aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer Eigentumsverhältnisse

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 328/61
Datum
19.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Einziehung seines PKW an; der BGH hob den Einziehungsbeschluss auf und verwies zur neuen Verhandlung. Das Landgericht stellte Kauf und Umschreibung fest, ließ jedoch Unklarheiten zu Übertragungs- und Minderjährigenfragen offen. Rechtsfolgen nach §§ 929, 930, 959, 110 BGB wurden nicht ausreichend geprüft. Die Aufklärungsrüge blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines Gegenstands setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen voraus; unklare oder unvollständige Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

2

Die Aufklärungsrüge ist unbehelflich, wenn lediglich gerügt wird, das Gericht habe einem vernommenen Zeugen nicht weitergehende Fragen zu stellen unterlassen; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen hätten gestellt werden sollen.

3

Bei Erwerb durch eine minderjährige Person sind insbesondere Einwilligung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie die Mittel des Minderjährigen (§ 110 BGB) und die Wirksamkeit eines Besitzmittlungsverhältnisses zu klären.

4

Ein bloßer Verzicht zugunsten einer bestimmten Person hat nicht die Rechtsnatur einer Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB); mögliche Abtretung eines Herausgabeanspruchs erfordert klare Feststellungen über Zustimmung und Annahme.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. April 1961

Rubrum

1 StR 328/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Nikolai █████████ J., zuletzt wohnhaft in ████, geboren am ██████ 1930 in █████, z. Zt. in Strafhaft wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender, als Beisitzer die Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Hübner, Mai, Dr. Sanders, als ████████████████████ Dr. █████████, Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft, ███, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen, ihm die Fahrerlaubnis für dauernd entzogen und den PKW Opel-Olympia, pol. Kennzeichen ████, eingezogen. Die mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Ausspruch über die Einziehung. Die Sachrüge hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte in beiden Fällen der Verurteilung mit seinen Mittätern mit dem ██████ ██ an den Tatort gefahren. Im ersten Fall sollte der Wagen dazu dienen, den Abtransport des erhofften Diebesguts zu ermöglichen, im zweiten Fall wurde ein als Einbruchswerkzeug benutzter Schneidbrenner mit ihm an den Tatort geschafft.

Zur Frage des Eigentums an dem eingezogenen PKW zur Zeit des Urteils hat das Landgericht ausgeführt: Der PKW sei Eigentum des Angeklagten. Er habe ihn am 7. Oktober 1960 von dem Kfz.-Händler ██ gekauft und übereignet erhalten. Der Kraftfahrzeugbrief sei an diesem Tage auch auf ihn umgeschrieben worden. Er habe ferner die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen.

Die Einlassung des Angeklagten, er sei beim Ankauf des Fahrzeugs nur zum Schein als Käufer aufgetre-

ten, tatsächlich aber habe eine Frau ████████ den PKW gekauft und daran Eigentum erworben, sei schon durch seine eigene schriftliche Erklärung widerlegt, die er Anfang Dezember 1960 der Frau ███████ übergeben habe. In dieser mit „Kaufvertrag“ überschriebenen, auf den 7. Oktober 1960 zurückdatierten Erklärung sage der Angeklagte, er habe am 7. Oktober 1960 seinen PKW ████ an Frau ████████ verkauft. Diese sei durch den „Kaufvertrag“ aber auch nicht Eigentümerin des PKW geworden, weil der Angeklagte ihn ihr nicht übergeben habe (§ 929 BGB). Der Angeklagte sei bis zur Beschlagnahme im Besitz des Wagens geblieben. Ein Besitzmittlungsverhältnis habe zwischen ihm und Frau ███ nicht wirksam vereinbart werden können, da sie noch minderjährig sei (§ 107 BGB). Aber selbst wenn sie für volljährig erklärt und damit unbeschränkt geschäftsfähig geworden wäre (§ 2 BGB), und gemäß § 930 BGB den mittelbaren Besitz an dem PKW erlangt hätte, stünde ihr Eigentum der Einziehung nicht mehr im Wege. Ihre in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, hätte dann nämlich das Erlöschen ihres Eigentums zur Folge gehabt (§ 959 BGB). Mit dieser Erklärung hätte sie ihren Herausgabeanspruch gegen den Freistaat Bayern hinsichtlich des beschlagnahmten PKW’s an den Angeklagten abgetreten (§ 931 BGB). Der Angeklagte hätte diese Abtretung angenommen. Das ergebe sich daraus, dass er der Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausspruch über die Einziehung des PKW’s ████ ist zulässig.

2. Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, dass das Landgericht den von ihm vernommenen Zeugen ████████ nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem PKW ████ gehört habe. Damit steht sie im Leeren. Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann wirksam nicht damit begründet werden, dass das Gericht an einen vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen müssen; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt 4, 125, 126). Der Verteidiger des Angeklagten hätte in der Hauptverhandlung von seinem Fragerecht Gebrauch machen können.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei Erlass des angefochtenen Urteils wirklich Alleineigentum an dem PKW ██████ hatte.

Wenn das Landgericht aus dem Vertragsschluss zwischen dem Angeklagten und ██ am 7. Oktober 1960, aus der Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf den Angeklagten am gleichen Tage und aus dem Abschluss der Haftpflichtversicherung auf seinen Namen schließt, dass der Angeklagte durch die Übergabe des Wagens durch ██ an ihn Eigentum erlangt habe, so ist das allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts über die Weiterübertragung des Eigentums an dem Wagen an Frau ██████ und eine etwaige Rückübertragung durch sie an den Angeklagten sind jedoch nicht bedenkenfrei. Zunächst ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, was für Vereinbarungen ursprünglich (also vor Abschluss des auf den 7. Oktober 1960 zurückdatierten „Kaufvertrages“) zwischen dem Angeklagten und Frau ███████ bestanden haben und wie es zu dem Abschluss des auf den 7. Oktober 1960 zurückdatierten „Kaufvertrages“ gekommen ist.

Unklar und unvollständig sind auch die Ausführungen des Landgerichts über die Folgen der Minderjährigkeit der Frau ████. Es hat nicht geprüft, ob sie etwa mit Einwilligung oder Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Es geht ohne weiteres von der Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten aus, überdies ohne festzustellen, ob überhaupt eine solche Vereinbarung vorlag. Das Landgericht hat auch nicht erörtert, ob nicht vielleicht sogar Frau ███ etwaige Leistungen in Bezug auf den PKW mit Mitteln bewirkt hat, die ihr zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von ihrem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen waren (§ 110 BGB). Das Landgericht hat ferner nicht erwogen, dass sich eine im Zusammenhang mit dem Erwerb des PKW’s erteilte Einwilligung oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht notwendig auch auf eine spätere Rückübertragung des Eigentums an dem PKW auf den Angeklagten zu erstrecken brauchte.

Auch die vom Landgericht angestellten Erwägungen über eine etwaige Volljährigkeitserklärung der Frau ████████ und deren Folgen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Dass das Landgericht für den Fall einer Volljährigkeitserklärung der Frau ██████ die von ihr in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, zugunsten des Angeklagten auf alle Ansprüche an dem PKW zu verzichten, als eine Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB ansieht, ist schon darum irrig, weil der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person nicht die Rechtsnatur der Eigentumsaufgabe, sondern die der Eigentumsübertragung hat (BGB RGR Komm. Anm. 2 zu § 959; RGZ 83, 229). Im Übrigen widerspricht die Annahme der Aufgabe des Eigentums an dem PKW durch Frau ███████ nach § 959 BGB der in den anschließenden Sätzen des angefochtenen Urteils vom Landgericht

angenommenen Abtretung ihres Herausgabeanspruchs hinsichtlich des beschlagnahmten PKW’s gegen den Freistaat Bayern an den Angeklagten. Wenn dann das Landgericht die Annahme dieser Abtretungserklärung durch den Angeklagten darin sieht, dass er der Einziehung des Fahrzeugs widersprochen habe, so steht das in Widerspruch zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen sich der Angeklagte darum gegen die Einziehung des PKW’s wehrt, weil dieser der Frau ███████ gehöre.

Diese nicht bedenkenfreien Ausführungen des Landgerichts über die Eigentumsverhältnisse an dem eingezogenen PKW ██████ führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit auf Einziehung des PKW’s ██ erkannt ist.

HübnerDr. GeierMai
SeibertSanders
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