Kausalität bei ärztlichem Behandlungsfehler: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/59
- Datum
- 06.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tod eines Verletzten ist vom Täter verursacht, wenn dessen Verhalten den Tod früher eintreten ließ, als er sonst eingetreten wäre; dies gilt auch, wenn die Grunderkrankung letztlich tödlich gewesen wäre.
Statistische Heilungserwartungen (z. B. Fünfjahresheilungsraten) sind nur Anhaltspunkte und ersetzen nicht die konkrete Feststellung des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs im Einzelfall.
Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Feststellungen zur Ursächlichkeit ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung, ggf. durch ergänzende Sachverständigengutachten, zurückzuverweisen.
Zur Bejahung einer fahrlässigen Tötung muss dargelegt werden, inwieweit eine rechtzeitige und richtige Behandlung den Krankheitsverlauf verzögert oder den Eintritt des Todes herausgeschoben hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 12. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den prakt. Arzt Dr. med. Gotthard ██ geboren am ████ in ███, Gemeinde █████, Kreis ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss ein Vergehen der fahrlässigen Tötung zur Last gelegt. Es war ihm vorgeworfen, dass er die Witwe Elisabeth Me█████, die mit einem Collumcarzinom im Frühstadium Schweregrad I behaftet war, durch Heilungsversprechen davon abgehalten habe, sich einer Bestrahlungstherapie zu unterziehen, sie vielmehr 9 Monate lang nur durch Verabreichung von Pflanzensäften und Verordnung von Sitzbädern, Spülungen mit Heilkräutern und strenger Diät behandelt habe. Dadurch habe sich das Carzinom zu dem Schweregrad III bis IV mit starken lokalen Zerstörungsprozessen entwickelt, und die Patientin sei infolgedessen am 19. 4. 1957 verstorben. Die Strafkammer hat auf Grund der Hauptverhandlung die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod der Me█████ nicht für nachgewiesen erachtet, dagegen sein Verhalten für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin als ursächlich angesehen. Das Urteil ist jedoch insoweit nicht widerspruchsfrei.
Die Strafkammer führt (auf Seite 22 des Urteils) zunächst aus: „Bei einer Operation und Bestrahlung oder bei Bestrahlung allein wäre eine solche lokale Ausbreitung, wie sie diejenigen von Gruppe I zu Gruppe III darstellt, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Nach Professor Dr. ████████ betrug der Wahrscheinlichkeitsgrad 96 % gegenüber nur nicht strahlenansprechender Patienten auf den Durchschnittsfall berechnet. Bei einem Heilungsverfahren nach den klassischen Methoden wären auch infolge der Verschorfung des Gewebes die Blutungen und damit die gesundheitliche Schwächung durch solche bei der Patientin Me█████ unterblieben während der Zeit, in welcher sie unter der ärztlichen Betreuung des Angeklagten war.“
Auf Seite 26 des Urteils ist weiter ausgeführt: „Wäre Frau █████ mit den Methoden der klassischen Medizin richtig behandelt worden, so wären die Krankheitserscheinungen auf ihr ursprüngliches Feld beschränkt geblieben. Das Carzinom hätte nicht die Parametrien bis an die Beckenwand erfasst. Es wäre auch nicht bis zum Scheidenausgang herangewachsen. Der starke Zerfall im Geschlechtsorgan und dessen Infiltrieren mit krebssichem Gewebe hätten lokal nicht die Ausdehnung genommen, wie diese dann mit der Aufnahme der Me█████ in die Tübinger Frauenklinik vorgefunden wurde. Der Krankheitsverlauf wäre ein milderer und weniger schmerzhafter gewesen.“
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit den Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Me█████ für nicht erwiesen erachtet. In diesem Zusammenhang nimmt die Strafkammer für die an Collumcarzinom des Schweregrades I erkrankten Frauen eine Heilungserwartung von 70 % an. Es seien also von 10 krebskranken Frauen auch bei richtiger Behandlung 3 nicht zu retten. Wie der weitere Verlauf der Krankheit bei diesen – trotz Behandlung nach den sogenannten klassischen Methoden, Bestrahlung oder Operation – nicht heilbaren Kranken ist, hat die Strafkammer nicht näher dargelegt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie in anderer Weise fortschreitet, als es bei Frau ██████ geschehen ist, nämlich durch allmähliche Ausbreitung der Krebsgeschwulst und damit Übergang in die Schweregrade II und III mit immer geringerer Heilungserwartung. Dies stünde aber im Widerspruch zu der von der Strafkammer übernommenen Ansicht Professor ████████, dass bei richtiger Behandlung die Ausbreitung der Geschwulst bis zum Schweregrad III mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 96 % nicht eingetreten wäre. Diese letztere Ansicht ist auch nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der (auf Seite 22 des Urteils) getroffenen Feststellung, dass die unheilbaren Krebskranken und schicksalhaft zum Tode Bestimmten einen Durchschnittssatz von 6 % der Krebsbefallenen ausmachen und dass eine Aussage über die Heilungschancen der Frau Me█████ bei klinischer Behandlung nach den klassischen Methoden schon zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ihre Behandlung übernahm, nach einhelliger Ansicht der Sachverständigen nicht möglich sei.
Sollte die Strafkammer angenommen haben, dass durch richtige Behandlung Frau Me█████ zwar nicht im Sinne der Statistik geheilt, aber das Fortschreiten ihrer Krankheit wenigstens zeitweise gehindert worden wäre, so stünde das im Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass günstige Umstände, die zu dem Schluss berechtigen würden, Frau Me█████ wäre aus besonderen Gründen gerettet worden oder erst wesentlich später verstorben, nicht vorlägen. Wäre die Ausbreitung der Krankheit zeitweise aufgehalten worden, so wäre nicht einzusehen, warum nicht auch der Eintritt des Todes der Patientin hinausgeschoben worden wäre.
Ob trotz eines etwaigen Fortschreitens des Collumcarzinoms bis zum Schweregrad III durch die rechtzeitige Bestrahlung wenigstens gewisse örtliche Auswirkungen hätten vermieden und damit das Befinden der Kranken hätte gebessert oder Schmerzen hätten gemildert werden können, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Feststellung (Seite 26 des Urteils), dass der Krankheitsverlauf ein milderer und weniger schmerzhafter gewesen wäre, steht im Zusammenhang mit dem Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte die Verschlechterung im Krankheitsverlauf der Me█████ von der Gruppe I zur Gruppe III verursacht habe, soll also offenbar diese Entwicklung nur näher erläutern.
Der Schuldspruch wird hiernach von den Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit nicht getragen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer zum Verschulden des Angeklagten, die übrigens nach Ansicht des Senats keinen Erfolg hätten haben können, ist hiernach nicht einzugehen.
Das Urteil muss in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
In der Verhandlung wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat dies zwar, wie oben bemerkt, in dem angefochtenen Urteil (§ 25 d. Gründe) mit dem Hinweis auf die statistische Erfahrung verneint, dass auch bei richtiger Behandlung nach den klassischen Methoden nur eine durchschnittliche Heilungserwartung von 70 % besteht. Die Statistik geht aber, wie die Strafkammer (S. 22 d. Urteilsgründe) selbst angibt, von einer sogenannten Fünfjahresheilung aus, d. h. als geheilt werden in der Statistik nur diejenigen behandelten Krebskranken geführt, die nach Ablauf von fünf Jahren nach der Behandlung noch am Leben sind. Der Tod eines Menschen ist jedoch, wie die Strafkammer nicht verkannt hat, schon dann durch einen Täter verursacht, wenn durch dessen Verhalten der Tod früher eingetreten ist, als er sonst eingetreten wäre. Dies gilt auch dann, wenn der an einem schweren Leiden Erkrankte letztlich doch nicht zu heilen und zu retten ist, wenn der Tod, wenn auch später, infolge der Krankheit doch eingetreten wäre (vgl. RGSt 50, 43). Der Tod der Frau Me███████ wäre also auch dann vom Angeklagten verursacht, wenn sie durch richtige Behandlung zwar nicht im Sinne der angeführten Statistik geheilt, ihr Leben aber doch um eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne verlängert worden wäre. Dies könnte insbesondere dann nahe liegen, wenn, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil hier allerdings in Widerspruch zu anderen Ausführungen angenommen hat, das Fortschreiten der Krankheit – wenigstens für einige Zeit verzögert worden wäre. Die Strafkammer wird daher mit Hilfe der Sachverständigen soweit als möglich im einzelnen aufzuklären haben, wie die Krankheit bei Frau Me█████ bei richtiger Behandlung verlaufen wäre. Erfahrungssätze über Heilerfolge bei einer bestimmten Behandlungsmethode können im konkreten Fall nur Anhaltspunkte bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände zu gewinnende richterliche Überzeugung (vgl. RGSt 75, 324; 57, 2).
Dr. Peetz Werner Geier Dr. █████████
| Dr. Faller | |
| Fischer |