Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 328/53
Datum
06.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt, nachdem er Zeugen durch seinen Verteidiger benennen ließ. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf und verweist die Sache wegen lückenhafter Feststellungen zur Einwirkung auf Zeugen und zur Erwartung einer Beeidigung zur neuen Verhandlung zurück. Es ist in der neuen Verhandlung auch eine Prüfung der Beihilfe vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Anstiftung ist festzustellen, dass der Täter andere dazu bestimmt hat, die Straftat zu begehen; dies setzt klare Feststellungen zur Erwartung und Billigung der Einwirkung auf den Täter voraus.

2

Das Gericht hat darzulegen und zu entscheiden, ob der Angeklagte mit einer Einwirkung Dritter auf einen Zeugen rechnete und diese Einwirkung billigte; unzureichende Feststellungen sind aufgehoben und führen zur Zurückverweisung.

3

Bei unklarer Herstellung der Anstiftung ist alternativ zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als Beihilfe zu kwalifizieren ist.

4

Die Feststellungspflicht des Gerichts umfasst insbesondere die Frage, ob der Angeklagte mit der Beeidigung des Zeugen rechnete; die bloße Benennung von Zeugen durch einen Verteidiger rechtfertigt ohne weitere Feststellungen keine Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 29. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Salomon ███ aus ████████, geboren am █████ ██ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Anstiftung zum Meineid,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 29. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt.

Es hat festgestellt: Gegen den Angeklagten schwebte ein Strafverfahren, in dem ihm zur Last gelegt worden war, am 8. Mai 1952 in der Zeit zwischen 15 und 17 Uhr in ██ vor dem Anwesen █████ (Synagoge) in mindestens 4–5 Fällen Pakete mit unverzollten amerikanischen Zigaretten gekauft zu haben; er bestritt dies und wollte sich einen Gegenbeweis verschaffen; zu diesem Zwecke teilte er seinem Verteidiger mit, er habe in der fraglichen Zeit in der Kantine der Synagoge Karten gespielt, und zwar mit dem Kantinenpächter und zwei weiteren Mitspielern, die er nicht mit Namen kannte, aber dem Verteidiger beschrieb. Dieser ermittelte als Mitspieler den Kantinenpächter ██ und den nunmehrigen Mitangeklagten ██████ und benannte sie sowie eine dritte Person im Einvernehmen mit dem Angeklagten in einem Schriftsatz als Zeugen dafür, dass der Angeklagte ████ am 8. Mai 1952 zwischen 15 und 17 Uhr sich nicht auf der Straße befunden und dort Zigaretten angekauft, sondern mit den als Zeugen Benannten Karten gespielt habe. Der Verteidiger gab eine Abschrift seines Schriftsatzes dem damaligen Mitangeklagten ███████, damit er sie den als Zeugen benannten Personen zum Lesen gebe und sie befrage, ob sie die Darstellung des ██ ███████████ kennten. ███████ gab die Abschrift dem Kantinenpächter ████, der sie durchlas und erklärte, er werde den Inhalt auch dem ███ mitteilen, was er dann auch tat. ███ und ███ wurden zur Hauptverhandlung nicht geladen, sie erschienen jedoch freiwillig und wurden auf Antrag des Verteidigers gehört. In Anwesenheit des Angeklagten ████ bestätigten beide, dass sie am 8. Mai 1952 in der Zeit von 15 bis 17 Uhr mit dem Angeklagten ███ Karten gespielt hätten, insbesondere erklärte ███████, er sei von 15 bis 17 Uhr immer dabei gewesen und habe die Kantine auch nicht zeitweise verlassen. Beide haben ihre Aussagen in Anwesenheit des Angeklagten █████ beschworen. Die Aussagen der Zeugen ██ und ███████ waren nach der Überzeugung der Strafkammer bewusst unwahr.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den Verstoß darstellen sollen, nicht angegeben hat (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Dagegen führt die sachlichrechtliche Rüge zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es den Angeklagten ████ betrifft.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe mit Hilfe seines Verteidigers als gutgläubigen Werkzeugs Personen als Zeugen gewonnen, die nach seiner Absicht bewusst unwahre Aussagen darüber machen sollten, dass er in der fraglichen Zeit nicht dem Schwarzhandel nachgegangen sei, sondern sich dem Kartenspiel gewidmet habe; wenn er die ermittelten Personen durch seinen Verteidiger als Zeugen habe benennen lassen, obwohl er gewusst habe, dass er den Zeugen eine falsche Aussage zumutete, so habe er „diese Zeugen, also hier den Angeklagten ████████, auch wenn eine unmittelbare persönliche Einwirkung nicht erfolgte, dazu bestimmt, die falsche Aussage zu machen“.

Die Strafkammer trifft keine näheren Feststellungen dazu, ob der Angeklagte ████ damit rechnete, dass und auf welche Weise ███ davon Kenntnis erhalte, welche Aussage von ihm erwartet wurde.

Im Strafverfahren wird der Zeuge ohne Angabe des Beweisgegenstandes geladen. ███ hatte, wenn ihn das Gericht geladen hätte, nur die Tatsache der Ladung erfahren, nicht aber, wer ihn benannt hat und worüber er aussagen sollte. Es hätte daher eingehender Erörterungen darüber bedurft, ob der Angeklagte mit einer Einwirkung dritter Personen auf den Zeugen rechnete, wie sie tatsächlich über ██████ und ██ erfolgt ist. Erwartete er eine solche Einwirkung oder hielt er sie für möglich, so ist allerdings nach den bisher getroffenen Feststellungen anzunehmen, dass er sie auch billigte.

Bei der Klarstellung der „Einwirkung“ des Angeklagten ███ auf ███ wird es besonders darauf ankommen, die Art der persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten des Näheren zu untersuchen.

Die Strafkammer hätte ausserdem Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Angeklagte ████ mit einer Beeidigung des ███ rechnete. Der Beschwerdeführer ist Ausländer. Seine Kenntnis, dass Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren in der Regel beeidigt werden, kann daher nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Wenn in der neuen Verhandlung die Anstiftung nicht nachgewiesen werden kann, so wird das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid zu würdigen sein (BGHSt 2, 129; 3, 18).

Gegenüber dem mündlichen Vortrag der Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der straflosen Selbstbegünstigung ausscheidet, soweit, wie hier, andere strafrechtliche Tatbestände verwirklicht worden sind (vgl. bes. RGSt 60, 346; 63, 233, 237; 76, 190).

3.) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ████ zur Last, dass er durch dieselbe Handlung (§ 73 StGB) auch den Kantinenpächter ██ zum Meineid angestiftet habe. Die Strafkammer stellt fest, dass auch ████, der im jetzigen Verfahren mitangeklagt war, aber zur Hauptverhandlung nicht geladen werden konnte, damals als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen hat. Sie erörtert jedoch nicht, ob sie eine Anstiftung des ██ durch den Angeklagten ███ für erwiesen hält oder warum sie insoweit im Gegensatz zu ihrer Feststellung zur Einwirkung auf ███ eine solche verneint.

Eine Feststellung hierzu war nach § 264 StPO geboten. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch insoweit den Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Meineid zu würdigen haben. § 358 Abs. 2 StPO steht einer etwaigen Bejahung der Schuldfrage im Falle ██ nicht entgegen; es darf lediglich nicht auf eine höhere Strafe erkannt werden.

Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.

Krumme Mantel Dr. Härchner

Die Bundesrichter Dr. Augustin und Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Härchner
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