Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfe zu BtM: Besondere schwere des Falls für Gehilfen gesondert zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/84
Datum
16.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war die Annahme eines besonders schweren Falls allein wegen einer nicht geringen Menge der Haupttat. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Vorliegen des besonders schweren Falls gesondert für den Gehilfen zu prüfen ist. Ein anderslautendes Ergebnis war nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist das Vorliegen eines besonders schweren Falls i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gesondert für jeden Tatbeteiligten zu prüfen.

2

Die bloße Feststellung, dass die Haupttat eine nicht geringe Menge betraf, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines besonders schweren Falls für einen Gehilfen.

3

Bei der Prüfung des besonders schweren Falls sind Rolle und Verantwortungsgrad des Beteiligten sowie seine Kenntnis von Menge und Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen.

4

Liegt ein Rechtsfehler in der Würdigung des besonders schweren Falls vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 10. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 32/84

in der Strafsache gegen den aus █████ Arbeiter Hasan Ba██, geboren am ██ 1942 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttat eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels Haschisch betraf, einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und den (gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewendet (UA S. 11, 13). Das ist rechtsfehlerhaft, denn bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln reicht zur Annahme eines besonders schweren Falles die Feststellung nicht aus, dass eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. Die Voraussetzungen des besonders schweren Falles sind vielmehr für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte nur Gehilfe war (BGH NStZ 82, 206 m. w. Nachw.). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches, da nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei zutreffender Würdigung der Beihilfehandlung das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Dies insbesondere deshalb, weil der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen erst während der Fahrt zum Übergabeort von dem mitgeführten Haschisch erfuhr und sich spontan zur Unterstützung der Mitangeklagten entschloss, wobei er lediglich damit rechnete, dass ihm als Gegenleistung ein Betrag von DM 500,– ‚geliehen‘ werden würde (UA S. 12). Zudem hatte der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen allenfalls aufgrund der Tatsache, dass er den Karton mit dem Haschisch in der Mülltonne deponierte, eine Vorstellung von der ungefähren Menge, nicht aber auch von dem Wirkstoffgehalt des Haschisch.“

Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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