Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch – Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/81
- Datum
- 26.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt Verjährung der Tat in Betracht und liegen keine Unterbrechungshandlungen vor, ist eine Verurteilung aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Die Einstellung einzelner Teilverurteilungen wegen Verjährung macht die Neubildung der Gesamtstrafe erforderlich; insoweit ist, falls geboten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof hebt nur insoweit auf, als er Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt; verbleiben keine solchen Fehler, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.
Die Feststellung der Verjährung richtet sich nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften; einschlägige Unterbrechungstatbestände sind bei der Verjährungsprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 16. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 32/81 in der Strafsache gegen ██ den Bundesbahnbeamten Hans aus A[REDACTED]—, geboren am ██████ 1938 in S[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. September 1980 aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil seiner Tochter Ilona verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des gesamten Verfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist nur teilweise begründet.
Die dem Angeklagten in Fall II 1 (UA S. 4) zur Last gelegten Taten sind – worauf das Landgericht selbst hingewiesen hat (UA S. 16) – verjährt, weil sie vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind und Unterbrechungshandlungen nicht vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 176 Rdn. 21; § 67 Abs. 2 StGB a.F.; Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB; § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
Die insoweit gebotene Einstellung des Verfahrens macht die Neubildung der Gesamtstrafe erforderlich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
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