Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch – Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/81
Datum
26.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung und sexualisierter Straftaten gegen seine Tochter. Der BGH hob die Verurteilung in einem Teilfall auf, weil die Taten vor dem 1.1.1975 verjährt waren und keine Unterbrechungshandlungen vorlagen. Das Verfahren insoweit wurde eingestellt; die Gesamtstrafe ist neu zu bilden. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Gesamtstrafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt Verjährung der Tat in Betracht und liegen keine Unterbrechungshandlungen vor, ist eine Verurteilung aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Die Einstellung einzelner Teilverurteilungen wegen Verjährung macht die Neubildung der Gesamtstrafe erforderlich; insoweit ist, falls geboten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Der Bundesgerichtshof hebt nur insoweit auf, als er Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt; verbleiben keine solchen Fehler, bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.

4

Die Feststellung der Verjährung richtet sich nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften; einschlägige Unterbrechungstatbestände sind bei der Verjährungsprüfung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 16. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 32/81 in der Strafsache gegen ██ den Bundesbahnbeamten Hans aus A[REDACTED]—, geboren am ██████ 1938 in S[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. September 1980 aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil seiner Tochter Ilona verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des gesamten Verfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Die dem Angeklagten in Fall II 1 (UA S. 4) zur Last gelegten Taten sind – worauf das Landgericht selbst hingewiesen hat (UA S. 16) – verjährt, weil sie vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind und Unterbrechungshandlungen nicht vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 176 Rdn. 21; § 67 Abs. 2 StGB a.F.; Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB; § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Die insoweit gebotene Einstellung des Verfahrens macht die Neubildung der Gesamtstrafe erforderlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

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