Revisionen verworfen — Tachographenaufzeichnung und Rangierbewegungen im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten ergibt.
Das Fehlen einer Aufzeichnung auf der Tachographenscheibe schließt nicht aus, dass während eines Zeitraums ein Wechsel der Zugmaschine stattgefunden hat, wenn hierfür Rangierbewegungen ausreichend sind, die unterhalb des Aufzeichnungsanfangswertes liegen.
Tachographen zeichnen Fahrgeschwindigkeiten erst ab einem technischen Anfangswert auf; Bewegungen unterhalb dieses Werts bleiben regelmäßig unaufgezeichnet und sind daher aus der Scheibenaufzeichnung nicht zu erschließen.
Eine sachverständige Äußerung, die nur die Möglichkeit einer Detektion geringfügiger Bewegungen bei mikroskopischer Auswertung erwähnt, begründet nicht die Feststellung, dass jede solche Bewegung tatsächlich nachweisbar wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 4. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 327/98 vom 29. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 2.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Juli 1998
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es sei möglich, dass der Auflieger bei der Fahrt nach [REDACTED] von einer anderen Zugmaschine bewegt wurde, steht nicht dazu im Widerspruch, dass die Tachographenscheibe der ursprünglichen Zugmaschine für die in Frage stehende Zeit Fahrbewegungen nicht aufgezeichnet hat.
Zwar war für das Auswechseln der Zugmaschine Rangieren und damit eine Fahrbewegung erforderlich. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen F., die der Senat eingeholt hat, hängt der Wert, ab dem Geschwindigkeit angezeigt und aufgezeichnet wird, jedoch vom Messbereich ab, der hier 125 km/h bei einem Anfangswert von 6,5 km/h beträgt. Damit werden Rangierbewegungen, die regelmäßig in einer Geschwindigkeit unter dem Anfangswert erfolgen, nicht aufgezeichnet.
Soweit der Sachverständige ergänzend darauf hinweist, unter besonderen Umständen könnten auch unter dem Anfangsmesswert liegende Fahrbewegungen bei mikroskopischer Auswertung erfasst werden, bedeutet diese Aussage nicht, dass bei mikroskopischer Auswertung jede geringfügige Fahrbewegung festgestellt werden könnte; der Sachverständige weist insoweit nur auf eine nicht auszuschließende Möglichkeit hin.
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