Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Rauschgifthandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 327/97
Datum
19.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch und die Verurteilung des Angeklagten P.; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsrelevant war, dass die Kammer wesentliche belastende Verdachtsmomente (großer Bargeldfund, Waffe) nicht erschöpfend erörtert hatte. Außerdem prüfte der Senat die Zulässigkeit und Reichweite der Anklage hinsichtlich konkreter Verkaufsvorwürfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei verbleibenden Zweifeln an der Schuld alle schwerwiegenden Verdachtsmomente erschöpfend zu erörtern; eine unterbliebene Auseinandersetzung mit solchen Umständen verletzt die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung.

2

Fehlt in Bezug auf Tatbestände eine verfahrensrechtliche Prozessvoraussetzung, ist statt eines materiellen Freispruchs ein Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO zu fällen; ein solches Urteil führt nicht zum Strafklageverbrauch und das Verfahren kann fortgesetzt werden.

3

Angaben im Anklagesatz sind insoweit ausreichend, wenn sie in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Taten so bezeichnen, dass eine Verurteilung möglich ist; übertriebene Präzisionsanforderungen sind unzulässig.

4

Greift die Revision nur Teile eines Urteils an, kann dennoch die Aufhebung auch nicht angefochtener Teile geboten sein, wenn durch materielle oder tatsächliche Zusammenhänge (z. B. Tateinheit) eine Einheit der rechtlichen Beurteilung besteht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 327/97 vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Dr. Landau als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1996 hinsichtlich des Angeklagten P. mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten P. wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen freigesprochen. Der Angeklagte E. wurde freigesprochen. Mit ihrer Revision greift die Staatsanwaltschaft nur den Freispruch des Angeklagten P. an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, soweit es sich gegen den Angeklagten P. richtet.

Dem Angeklagten P. lag zur Last, zwischen April 1994 und Januar 1995 zunächst in N., später in T. in fünf Einzelfällen jeweils mindestens 200 Gramm Kokain und 200 Gramm Heroin von E. erworben und das erworbene Rauschgift in M. an eine Reihe im Einzelnen bezeichneter Käufer weiterveräußert zu haben. Außerdem soll er zwischen März und Oktober 1995 insgesamt dreimal in F. von näher bezeichneten Verkäufern in drei Einzelfällen Kokain in Mengen von ca. 200 und 400 Gramm sowie in zwei weiteren Fällen ein beziehungsweise zwei Kilogramm Haschisch zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung in M. erworben haben.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, aus den erhobenen Beweisen „mag der naheliegende Schluss resultieren, dass zwischen E. und P. tatsächlich illegale Drogengeschäfte getätigt wurden“. Letzte Zweifel hieran vermochte die Strafkammer, ebensowenig wie hinsichtlich der Einkäufe in F., gleichwohl nicht zu überwinden, weshalb der Angeklagte nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen wurde.

Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie nicht erschöpfend ist. Die gebotene Erörterung schwerwiegender Verdachtsmomente (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. Nachw.) ist unterblieben:

In einer vom Angeklagten angemieteten Garage wurde bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. Januar 1996 ein unter einem Schrank versteckter Aktenkoffer gefunden, in dem sich rund 79.000 DM Bargeld „unbekannter Herkunft“ befanden. Die Strafkammer führt dazu aus, dass der Angeklagte „wenn überhaupt nur ein geringes Einkommen aus Umschulungsgeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe bezog“, weshalb „das Geld nicht aus diesem Einkommen des Angeklagten stammt“. Neben dem Bargeld befanden sich noch eine voll funktionsfähige Pistole und elf „scharfe Patronen“ in dem Aktenkoffer. Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, dass er seit April 1995 im Besitz dieser Waffe war.

Die Feststellungen über den Auffindeort des Geldes und der Waffe sind in dem Teil des Urteils getroffen, der sich mit der Verurteilung des Angeklagten wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz beschäftigt. Bei der Prüfung der Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt die Strafkammer auf diese Feststellungen nicht zurück. Dies wäre hier geboten gewesen. Da nach der Bewertung der Strafkammer Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten mit E. ohnehin nahelagen, hätte sie sich mit dem unter den gegebenen Umständen schwerwiegenden Verdachtsmoment auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte einen ungewöhnlich hohen Geldbetrag, der nicht aus seinem legalen Einkommen stammte, verborgen hielt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer die ihr verbliebenen Zweifel an Rauschgiftgeschäften zwischen dem Angeklagten und E. überwunden hätte, wenn sie diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen einbezogen hätte. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer dann, wenn sie die (naheliegenden) Geschäfte mit E. als erwiesen angesehen hätte, auch die im Zusammenhang mit den Geschäften in F. angefallenen Erkenntnisse in einem anderen Licht gesehen hätte.

Dies führt nicht nur zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, sondern auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte einen sehr großen Geldbetrag sowie eine funktionsfähige Waffe einschließlich scharfer Patronen gemeinsam in einem Aktenkoffer versteckt hatte, kann der Senat nicht ausschließen, dass – eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterstellt – sich darüber hinaus ergibt, dass der Angeklagte bei den entsprechenden Tathandlungen auch die Waffe geführt hat. Das in diesem Fall vorliegende Verbrechen gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG stünde mit dem zugleich vorliegenden Verstoß gegen das Waffengesetz in Tateinheit (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 40). Stellt sich, wie hier, ein Verhalten (möglicherweise) als rechtlich eine Tat dar, kann eine Revision nicht auf einzelne rechtliche Aspekte dieser Tat beschränkt werden (BGH NStZ 1996, 203 m. w. Nachw.). Daher steht es der Aufhebung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht entgegen, dass dieser Teil des Urteils nicht angefochten ist.

Darüber hinaus kann das Urteil aber auch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben:

a) Nach dem Anklagevorwurf, wie er dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Angeklagte das von ihm erworbene Rauschgift an näher bezeichnete Abnehmer in kleinen Portionen weiterveräußert haben. Die Strafkammer hat Rauschgiftverkäufe des Angeklagten „im Grammbereich“ an die Zeugen Tr., Ma., S. und Fa. festgestellt. An einer Verurteilung sah sie sich gleichwohl gehindert. Sie führt hierzu aus, die Anklageschrift – und dementsprechend der hierauf gestützte Eröffnungsbeschluss – erwähne zwar den Umstand, dass der Angeklagte an die genannten und andere Personen Drogen gewinnbringend weiterveräußert habe. Die einzelnen Verkaufsverhandlungen seien aber nicht in einer zeitlich und örtlich eingrenzbaren Art und Weise geschildert.

b) Damit ist, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen wäre, ersichtlich gemeint, es fehle hinsichtlich der Verkäufe (die nach dem Anklagevorwurf Teile des schon durch die Einkäufe erfüllten Handeltreibens waren) an einer Prozessvoraussetzung. Dann hätte die Strafkammer den Angeklagten aber nicht freisprechen dürfen, sondern hätte das Verfahren durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Ein solches Prozessurteil führt nicht zum Strafklageverbrauch; das hier nach Auffassung der Strafkammer vorliegende Verfahrenshindernis wäre behebbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 48 m. w. Nachw.).

c) Unabhängig davon kann der Senat aber die Auffassung der Strafkammer, es fehle mangels hinreichender Präzisierung der Vorwürfe hinsichtlich des Verkaufs an einer wirksamen durch den Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, nicht teilen:

Im Anklagesatz ist ausgeführt, dass der Angeklagte das Rauschgift nach dem Erwerb gewinnbringend unter anderem an die Zeugen S., Fa. und weitere im Einzelnen genannte Personen weitergegeben habe. Ebenso ist dort ausgeführt, dass die Verkäufe zunächst in einer Wohnung in der G.-Straße in M. und ab November 1994 in einer Wohnung in der K.-Straße in M. stattfanden. Der Senat ist der Auffassung, dass schon diese Angaben im Anklagesatz zur Präzisierung der Tatvorwürfe genügen; übertriebene Anforderungen dürfen insoweit nicht gestellt werden (vgl. Treier in KK 3. Aufl. § 200 Rdn. 4 m. w. Nachw.). Darüber hinaus sind die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) ergänzend heranzuziehen (BGH StV 1995, 287 m. w. Nachw.). Hier sind die Vorwürfe z. B. dahin weiter präzisiert, dass der Zeuge S. zwischen dem 1. April und dem 8. Oktober 1995 nahezu täglich vom Angeklagten ein Gramm Kokain für 160 DM pro Gramm erworben habe. Hinsichtlich anderer Abnehmer sind ähnliche Angaben gemacht. Insgesamt genügen die genannten Schilderungen, um die Taten in einer für eine Verurteilung ausreichenden Weise zu kennzeichnen.

d) Sollte sich daher die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ebenfalls nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die festgestellten Einkäufe getätigt hat, wäre er insoweit bei einem Anklagesatz und wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen entsprechendem Beweisergebnis jedenfalls wegen der Verkäufe zu verurteilen. Dabei könnte gegebenenfalls im Hinblick auf die offenbar geringfügigen legalen Einnahmen des Angeklagten einerseits und den Umfang der dem Angeklagten vorgeworfenen Rauschgiftverkäufe andererseits die Prüfung gewerbsmäßigen Handelns naheliegen.

Schäfer Ulsamer Herr RiBGH Dr. Brünning ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.

SchäferLandau
Wahl
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Rauschgifthandel — Themis