Treffer
BGH Urteil

Bankrott: Beiseiteschaffen durch faktischen KG-Geschäftsführer; § 283c bei Eigenbegünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 327/86
Datum
06.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, faktischer Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft, wurde u.a. wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, weil er nach Zahlungsunfähigkeit Verlagsrechte veräußerte und Erlöse weitgehend für sich verwendete. Der BGH hob die Bankrottverurteilung wegen lückenhafter Feststellungen zur Inhaberschaft und Reichweite von Sicherungsrechten sowie zur tatsächlichen Masseschmälerung auf und verwies zurück. Zugleich stellte er klar, dass eigennütziges Handeln den Bankrotttatbestand nicht ausschließt, wenn der Geschäftsführer im Einverständnis mit dem Komplementär handelt. Zudem sei der Täter, der sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, nicht nach § 283c, sondern nach § 283 StGB zu bestrafen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein faktischer Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft kann tauglicher Täter des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

2

Handelt der Geschäftsführer im Einverständnis mit dem persönlich haftenden Gesellschafter (Gemeinschuldner), ist § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann anwendbar, wenn der Geschäftsführer eigennützige Zwecke verfolgt.

3

Für die Beurteilung des Beiseiteschaffens ist festzustellen, wem Sicherungsrechte an den veräußerten Vermögensgegenständen zustehen und ob die Verwertung zu einer Schmälerung der Konkursmasse führt.

4

Die Privilegierung der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB greift nicht ein, wenn der nach § 283 StGB verantwortliche Täter sich selbst inkongruente Sicherheit oder Befriedigung verschafft.

5

Bei der Prüfung einer Untreue im Zusammenhang mit dem Vermögen einer Kommanditgesellschaft ist zu berücksichtigen, dass eine Schädigung des Gesamthandsvermögens nur insoweit relevant ist, als zugleich Vermögenspositionen der Gesellschafter betroffen sind; eine Einwilligung des Vermögensinhabers kann die Untreue ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 20. Dezember 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt StGB 1975 §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283c

a) Der Geschäftsführer, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft, ist auch dann nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er eigennützig handelt.

Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, der b) zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, ist nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, nicht nach § 283c StGB zu bestrafen.

BGH, Urt. vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86 – LG Hof

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen K den Verlagskaufmann Hermann aus M___, geboren am ██████ 1929 in L___, wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___ aus K___ als Verteidiger, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts 1. verurteilt wurde, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird ver-III. worfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs unter Einbeziehung früherer Strafen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und den gesamten Strafausspruch. Allerdings bleiben die wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs verhängten Einzelstrafen bestehen.

II. Der Angeklagte war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, die außer ihm noch zwei Gesellschafter hatte, seinen Bruder Helmut als Komplementär, Frau M___ als Kommanditistin. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, weil er als faktischer Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft eine Anzahl dieser gehörender Verlagsrechte verkauft und den Erlös weitgehend für sich verwendet hatte.

Dass das Landgericht den Angeklagten als (faktischen) Geschäftsführer ansieht, ist nach Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie seiner Stellung als Generalbevollmächtigter nicht zu beanstanden. Dass ein Kommanditist entgegen § 164 HGB (Mit-)Geschäftsführer sein kann – unter Umständen durch schlüssige Bestellung – ist anerkannt (vgl. Martens bei Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 164 Rdn. 27 ff., 35). Jedoch nötigen Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.

Die Verlagsrechte an den Zeitschriften „Eisenwarenbörse“ und „Elektrobörse“ waren am 5. Februar 1977 von der Kommanditgesellschaft sicherungshalber an den Angeklagten abgetreten worden; Gegenstand der Sicherung waren Ansprüche aus Darlehen, die vom Angeklagten der Gesellschaft sukzessive gewährt wurden. Im Oktober/Dezember 1980 trat der Angeklagte die Verlagsrechte weiter an die W___ oHG ab; damit sollten deren Darlehensansprüche gegen die Gesellschaft abgesichert werden, allerdings – wie vertraglich vereinbart wurde – nur bis zur Höhe von DM 196.800.

Das Landgericht geht davon aus, der diesen Betrag übersteigende Wert des Sicherungsrechts habe der Gesellschaft zugestanden, ohne zu erörtern, ob insoweit möglicherweise der Angeklagte gegen die V___ C___ S___ einen Anspruch auf Rückübertragung zur Sicherung seiner Darlehensforderungen nach dem Vertrag vom 5. Februar 1977 hatte. Dass diese Sicherungsrechte durch die weitere Abtretung vom Oktober/Dezember 1980 gänzlich aufgehoben werden sollten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang meint, es könne „nicht davon ausgegangen werden, dass die V___ █████ ___ ihre Sicherheiten freigeben wollten, bevor die gesicherte Forderung befriedigt war“ (UA S. 109), übersieht es, dass die Sparkassen durch ihre Zustimmung zum Verkauf der Verlagsrechte tatsächlich auf diese Sicherheiten verzichteten.

Ähnlich verhält es sich mit den Verlagsrechten an den anderen Zeitschriften, mit Ausnahme von „Sammlerdienst“, wobei die (ursprünglichen) Sicherungsnehmer die Brüder des Angeklagten Helmut und Dieter waren. Die Strafkammer beschränkt sich hier auf die Feststellung, dass die Rechte nicht dem Angeklagten zustanden.

Das Landgericht erwägt zwar – im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zeitschrift „Eisenwarenbörse“ – beiläufig, dass der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, so dass das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkursmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseitegeschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt 5, 119). Indes enthebt das nicht von der Pflicht zur Feststellung, wem das Sicherungsrecht tatsächlich zustand, weil jedenfalls der Schuldumfang berührt wird.

Sollte dem Angeklagten oder den mit seinem Vorgehen einverstandenen Brüdern K___ ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zugestanden haben, so hätte dargetan werden müssen, warum gleichwohl die Konkursmasse durch die Verwertung der Verlagsrechte und den Einbehalt des Erlöses geschmälert worden ist. Die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119) steht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.

III. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob – gegebenenfalls allein oder in Tateinheit mit § 283 StGB – Untreue nach § 266 StGB vorliegt. Hierbei wird zu beachten sein, dass die Kommanditgesellschaft, anders als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH wistra 1984, 71). Das könnte sich nach den bisherigen Feststellungen nur auf den Kommanditanteil von Frau M___ beziehen; hierzu ist dem Urteil nichts Näheres zu entnehmen.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Komplementärs Helmut K___ scheidet im Hinblick auf dessen Einwilligung zu dem Vorgehen des Angeklagten aus, nicht jedoch ein Schuldspruch wegen Bankrotts (§ 283 StGB). Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 – 1 StR 270/79). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, in dem der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft einerseits, deren faktischer Geschäftsführer andererseits einvernehmlich zusammenwirken.

Gesetzliche Grundlage zur Abgrenzung der Tatbestände des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) in den Fällen, in denen der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft im Konkurs Vermögensgegenstände der Gesellschaft beiseiteschafft, ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass der Täter als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als mit der Leitung des Betriebes oder eines Teils des Betriebes Beauftragter „aufgrund des ihm erteilten Auftrages“ handelt. Bei einem – aus wirtschaftlicher Sicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) – vollständigen Widerstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. Gesellschafter und des organschaftlichen Vertreters oder Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt.

Handelt jedoch der Geschäftsführer – wie hier – im Einverständnis mit dem Komplementär, also dem Gemeinschuldner, so fehlt es an einem Interessenwiderstreit; vielmehr bewegt sich das Handeln des Geschäftsführers im (durch das Einverständnis erweiterten) Auftrag des Gemeinschuldners. Dessen Einverständnis macht das Handeln des Geschäftsführers insofern stets zu einem Handeln im Schuldnerinteresse, selbst wenn der Geschäftsführer dabei eigennützige Zwecke verfolgt. Der Senat hält es aus Gründen des Schutzes der Konkursgläubiger vor nachteiligen Vermögensverschiebungen und deshalb in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für geboten, den mit dem Komplementär zum Schaden der Konkursmasse zusammenwirkenden Geschäftsführer insoweit nicht anders zu behandeln als den Inhaber einer Einzelfirma, der unter den Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft. Auch bei diesem sind die Motive seines Tuns ohne Belang. Hier wie dort kommt es allein darauf an, dass das in Rede stehende Handeln dem Gläubigerinteresse zuwiderläuft.

IV. Weil die Verurteilung nach § 283 StGB aufgehoben wird, ist über die Anwendbarkeit von § 283c StGB nicht abschließend zu entscheiden. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe von 1977 bis 1980 DM 862.000,–, im Jahre 1981 DM 894.000,– als Darlehen in die Gesellschaft eingebracht. Der rechtlichen Würdigung ist zu entnehmen, dass der Angeklagte – was sich aus der Schilderung seiner Einlassung (UA S. 61) nicht ohne Weiteres ergibt – sich darauf berufen hat, die ihm zugeflossenen Gelder hätten dazu gedient, jene (allerdings noch nicht fälligen) Darlehen zurückzuzahlen. Nach Auffassung der Strafkammer rechtfertigt das aber nicht, insoweit anstelle von § 283 StGB den privilegierenden Tatbestand des § 283c StGB anzuwenden. Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 9).

Die Revision beanstandet das; sie ist der Meinung, der Angeklagte sei als Kommanditist, auch als faktischer Geschäftsführer, „Gläubiger“ im Sinne von § 283c StGB gewesen, jedenfalls insoweit, als es sich um Darlehen handele, die vor der Krise gegeben worden seien.

Der Senat neigt dazu, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung § 283c StGB dann nicht für anwendbar zu halten, wenn der (an sich) unter § 283 StGB fallende Täter sich selbst im Sinne von § 283c StGB inkongruente Sicherheit oder Befriedigung gewährt.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst „eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen“ würde, nicht voll befriedigen kann, und dass auch die diese Rechtsprechung übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494) sich darauf beschränkt, § 241 a. F. KO als eine auf geringeres Täterverschulden Rücksicht nehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der „sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben“ sei.

Renkl (JuS 1973, 611, 613) meint demgegenüber, § 241 a. F. KO erfasse jeden Gläubiger und erstrecke sich demgemäß auch auf die Fälle, in denen Täter und Begünstigter identisch sind; hätte man die Eigenbegünstigung ausschließen wollen, so hätte das einer Sonderregelung bedurft. Auch Hendel (NJW 1977, 1943, 1945) ist der Auffassung, § 283c StGB gebe keinen Anhalt dafür, dass zwischen Täter und Gläubiger Personenidentität nicht bestehen dürfe.

Sieht man den Zusammenhang der Vorschriften § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283c StGB ausschließlich als Spiegelbild der darin geregelten konkursrechtlichen Situation, so mag die Kritik einleuchten. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt die Gesamtheit der Gläubiger gegen die Schmälerung der Masse insgesamt, § 283c StGB erfasst die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger. Hat die als Täter der Konkursstraftat zu behandelnde Person eine Forderung gegen die Masse, ist sie also zugleich Konkursgläubiger, so verlassen Leistungen, die diese Person sich selbst gewährt, nicht den Kreis der Konkursgläubiger, sondern führen nur zur ungleichmäßigen Verteilung.

Indes übersieht diese Auffassung die Eigenständigkeit strafrechtlicher Regelung und Auslegung. Die Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs begründen eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gemeinschuldners oder der für ihn tätigen Personen. Anlass der Regelung ist einerseits der besondere Anreiz und die besondere Versuchung, zum eigenen Vorteil zu wirtschaften, der solche Täter ausgesetzt sind, andererseits die besondere Möglichkeit, diesem Anreiz praktische Wirksamkeit zu verschaffen, die solchen Personen zu Gebote steht. Von daher besteht eine scharfe Trennung zwischen dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger.

In Bezug auf die Vermögenswerte, die den Konkursgläubigern zustehen, ist dem Konkursstraftäter abgesehen von Vermögensverfügungen im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft jedes eigennützige Handeln, jedes Geschäft mit sich selbst zu Lasten des konkursbehafteten Vermögens untersagt.

Dieser Grundsatz würde durchbrochen, würde man den Konkursstraftäter, der zugleich eine Forderung gegen die Masse hat, als Gläubiger im Sinne von § 283c StGB behandeln. Der Konkursstraftäter würde dann für ein Handeln privilegiert, das ihm die Vorschriften des 24. Abschnitts sonst strikt untersagen, nämlich ein Handeln aus eigennützigen Gründen. Der Anreiz, von den dem Konkursstraftäter zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten zum eigenen Nutzen Gebrauch zu machen, würde verstärkt, bis hin zu der von Außenstehenden nur schwer zu widerlegenden Fiktion früher gegebener Darlehen, die jetzt privilegiert befriedigt würden.

Daher gebieten die dem Konkursstrafrecht zugrunde liegenden Prinzipien eine Auslegung des in § 283c StGB verwendeten Begriffs „Gläubiger“ dahin, dass hier nur solche Gläubiger gemeint sind, die nicht zugleich Gemeinschuldner sind oder im Sinne des Konkursstrafrechts an dessen Stelle handeln. Es geht hier, wie Tiedemann (LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 9) richtig sieht, um die Auslegung (und Einschränkung) des Begriffs „Gläubiger“ entsprechend dem Schutzzweck des Tatbestands. Die Gesamtregelung des 24. Abschnitts verbietet es, auch den Konkursstraftäter nach § 283c StGB zu privilegieren.

V. Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die insoweit verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Revisionsführers bietet das Urteil keinen Anhalt dafür, dass diese Strafen von der jetzt aufgehobenen Verurteilung und der insoweit verhängten Einzelstrafe beeinflusst worden sind.

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnMaul
Bankrott: Beiseiteschaffen durch faktischen KG-Geschäftsführer; § 283c bei Eigenbegünstigung — Themis