BGH: Strafschärfung bei Hehlerei – „kriminelle Energie“ muss tragfähig begründet sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/85
- Datum
- 17.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafschärfende Erwägungen zur „beträchtlichen kriminellen Energie“ müssen durch konkrete Feststellungen zur über die Tatbegehung hinausgehenden kriminellen Intensität getragen sein.
Umstände wie nächtliche Anlieferungen oder fehlende schriftliche Belege können Indizien für den subjektiven Tatbestand sein, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres eine strafschärfende Bewertung wegen besonderer Tatausführung.
Die Verwendung typischer, für die Deliktsverwirklichung naheliegender Mittel der Tatabwicklung trägt für sich genommen regelmäßig keine Annahme gesteigerter Schuld.
Eine strafschärfende Berücksichtigung angeblicher Tarnungshandlungen setzt Feststellungen voraus, dass die Verschleierung bereits tatzeitlich zur Verdeckung des deliktischen Erwerbs erfolgte.
Mängel oder Unklarheiten in einzelnen Teilen der Beweiswürdigung führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn das Tatgericht erkennbar auf weitere tragfähige Indizien seine Überzeugung stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 327/85 in der Strafsache gegen Helmut ██ aus ███, geboren am █████ 1940 in [REDACTED], 2. Helmut Sch██████ aus ████, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. September 1985 in der Sitzung vom 19. September 1985, woran teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten Sch[REDACTED], in der Verhandlung, █████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1984, soweit es sie betrifft, jeweils im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen Hehlerei in acht Fällen und den Angeklagten Sch[REDACTED] wegen Hehlerei in vier Fällen jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten █████████
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. 2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer vor allem „die aufgewendete beträchtliche kriminelle Energie“, die in der umsichtigen Art der Tatausführung zum Ausdruck komme (UA S. 67). Die Erwägungen, die das Urteil hierzu enthält, tragen indessen diese Bewertung nicht. Allerdings können aus der Art der Tatausführung schulderhöhende und daher strafschärfende Gesichtspunkte hergeleitet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB). Den vom Landgericht angeführten Umständen kommt aber unter dem Aspekt eines wesentlich gesteigerten Unrechtsgehalts kein Gewicht zu:
a) Der Angeklagte habe zur Aufnahme des Öls einen auf seinem Betriebsgelände stehenden Tankaufleger benutzt. Das stellte die gegebene Form dar, das erworbene Öl einzufüllen, um es zu betrieblichen Zwecken verwenden zu können (vgl. UA S. 31).
b) Der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten Ziegler gestattet, das Gelände nachts anzufahren und das Öl dort umzufüllen. Auch diese Mitwirkung war im Wesentlichen bedingt durch den hehlerischen Ankauf des gestohlenen Öls.
c) Es sei vermieden worden, über die Lieferungen und Zahlungen Quittungen und Buchungsbelege auszustellen. Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass ein Straftäter normalerweise keine zu seiner Überführung geeigneten Beweismittel anfertigt.
Die zum überwiegenden Teil nächtlichen Anlieferungen und das Unterbleiben von Aufzeichnungen sind zwar Indizien, die zum Nachweis des inneren Tatbestandes der Hehlerei herangezogen werden durften (vgl. UA S. 38/39). Es handelte sich auch nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB um Umstände, die
schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Doch lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, inwiefern jene Umstände eine besondere – über die Tatbegehung als solche hinausgehende – kriminelle Intensität offenbarten.
II. Revision des Angeklagten Sch[REDACTED]
1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Der Revision ist zuzugeben, dass die Beweiswürdigung zur Frage der vom Angeklagten vorgelegten Belege unklar ist und besorgen lässt, sie sei widersprüchlich.
Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe insgesamt „höchstens 28.000 l Heizöl“ bezogen und nicht – wie vom Mitangeklagten ███████ angegeben – 38.500 l (die Wiedergabe der gelieferten Gesamtmenge mit 88.500 l auf UA S. 40 stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar); dafür habe er insgesamt 14.450 DM gezahlt, nicht nur – wie von Ziegler angegeben – eine Summe von 13.900 DM (die Angabe von 13.800 DM auf UA S. 40 beruht ebenfalls auf einem Versehen). Ersichtlich wollte er mit dieser Einlassung den Vorwurf entkräften, er habe lediglich etwa die Hälfte des üblichen Marktpreises (der zur Tatzeit ca. 0,70 DM pro Liter betrug) bezahlt und deshalb mit der Möglichkeit gerechnet, es handle sich um gestohlenes Öl. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus: Der Angeklagte habe, „um höhere Zahlungen an Ziegler nachzuweisen“, zwar Belege vorgelegt – vom 30.3.1983 über 2.250 DM, vom 28.2.1983 über 2.800 DM, vom 29.1.1983 über 3.200 DM, vom 30.12.1982 über 2.500 DM und vom 23.12.1982 über 3.000 DM sowie einen weiteren Beleg ohne Datum über 700 DM „mit der Erklärung, diese Beträge an ███
für die Heizöllieferungen bezahlt zu haben“ (UA S. 40). Bis auf den zuletzt genannten Beleg seien jedoch sämtlich Urkunden vom Angeklagten selbst unterschrieben. Der Mitangeklagte ██ habe „einen Geldempfang in Höhe der Summe der Eigenbelege“ glaubhaft bestritten (UA S. 41).
Hierbei macht das Urteil nicht deutlich, dass die entscheidende Diskrepanz in den Angaben der Beteiligten über die Menge des gelieferten Öls liegt.
Als Indiz für „die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Belege“ wertet die Strafkammer ferner, dass die Belege vom 30.12.1982 und vom 23.12.1982 „datumsmäßig nicht mit den selbst vom Angeklagten Sch[REDACTED] angegebenen Lieferungen, die im Jahre 1982 erfolgt sind, übereinstimmen“ (UA S. 41).
Diese Erwägung ginge fehl, wenn die Datumsangaben vom 30.12.1982 und vom 23.12.1982 auf UA S. 40 zuträfen (und nicht auf einem Schreibfehler beruhen, wofür sprechen könnte, dass auf UA S. 42 der Beleg „vom 30.12.1983“ nochmals angeführt ist). Denn stammten die beiden Belege vom Dezember 1982, so entspräche dies den auf UA S. 34 festgestellten Lieferzeitpunkten.
An anderer Stelle (UA S. 42) stützt sich das Urteil auf „die verschleierte Zweckbestimmung in den Eigenbelegen vom 30.3.1983, vom 28.2.1983 und vom 29.1.1983 mit „Privatentnahmen“ und vom 30.12.1982 mit „Mutter, Darlehen für Saunabau“. Schließlich wird im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 71) dem Angeklagten angelastet, er habe „bewusst zur Tarnung des Ankaufs bei vielen Quittungen den tatsächlichen Verwendungszweck der Zahlung“ geändert.
Diese Argumentation entbehrt einer eindeutigen Grundlage: Die Urteilsgründe lassen es alzweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe
bei jeder der vier Lieferungen (von denen er – entsprechend den auf UA S. 34/35 getroffenen Feststellungen – eingeräumt hat, dass im Dezember 1982 zwei sowie im Februar und März 1983 je eine weitere erfolgt sind, UA S. 39) von vornherein einen falschen Verwendungszweck angegeben, wobei sich der jeweilige Vermerk auf die Bezahlung einer vom Mitangeklagten ████████ vorgenommenen Öllieferung bezog.
Nur in diesem Fall erscheint die Überlegung des Landgerichts tragfähig, der Angeklagte habe auf diese Weise seine Zahlungen an Z[REDACTED] verschleiern wollen, weil er mit einem strafbaren Erwerb des Öls durch Z[REDACTED] rechnete. Die Urteilsgründe können aber auch dahin verstanden werden, die Strafkammer halte lediglich für erwiesen, der Angeklagte habe in den sechs von ihm vorgelegten Belegen den Verwendungszweck, der bis auf einen einzigen Fall – nicht die Lieferung von Öl durch Z[REDACTED] betraf, zunächst richtig vermerkt und diese Belege nachträglich – zu Zwecken seiner Verteidigung im Strafprozeß – zu den fraglichen Öllieferungen in Beziehung gebracht. In diesem Fall dürfte, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, aus diesen Eigenbelegen nicht der Schluss gezogen werden, die Angabe eines anderweitigen Verwendungszwecks habe der Verschleierung von hehlerischem Erwerb des Heizöls gedient. Unklar bleibt, was das Landgericht mit der Wendung meint, dass der Angeklagte „bei vielen Quittungen“ den Verwendungszweck „änderte“ (vgl. UA S. 71).
b) Diese Mängel berühren jedoch bei Art und Vielzahl der sonstigen Indizien, die den Angeklagten im Sinne der Anklage belasten, den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer der Frage, welche Bedeutung den vom Angeklagten vorgelegten Belegen zukommt, im Rahmen der von ihr vorgenommenen umfassenden
Beweiswürdigung letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Ausschlaggebend dafür, dass sie zur Überzeugung gelangte, der Angeklagte habe mit der naheliegenden Möglichkeit eines strafbaren Erwerbs des Heizöls durch █████ gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, waren vielmehr andere Umstände:
aa) Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angaben des Mitangeklagten – der in vollem Umfang geständig war (UA S. 35/36) – über die Liefermengen zutreffen (UA S. 39/40). In sämtlichen Fällen habe dieser die Herkunft des an den Angeklagten gelieferten Öls im einzelnen anzugeben und unter Hinweis auf die von ihm benutzten Tankfahrzeuge auch die Liefermengen konkret zu erklären vermocht. Dem Mitangeklagten ██ ist auch die Darstellung über die einzelnen Kaufpreiszahlungen glaubhaft worden (UA S. 40). Demgegenüber enthält keiner der vom Angeklagten vorgelegten Belege (UA S. 40) Angaben über die Menge des bezogenen Heizöls.
Auf Grund der als glaubhaft angesehenen Aussage des Mitangeklagten ██████ hat die Strafkammer einen durchschnittlichen Preis von 0,36 DM pro Liter und damit einen auffällig niedrigen Ankaufspreis errechnet. Diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt dadurch, dass die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen von Z[REDACTED] über die Summe der geleisteten Zahlungen lediglich um 950 DM differieren.
bb) Eine Bestätigung findet die Strafkammer in den ebenfalls für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen ███ (UA S. 40): Diesem habe der Angeklagte erklärt, „er habe günstig Öl bekommen“, Wegen des Interesses dieses Zeugen am Erwerb von Heizöl habe der Angeklagte ihn dann mit ███ zusammengebracht. Später habe er, der Zeuge ██████, mit █████ über Preise für eine
mögliche Öllieferung verhandelt, wobei ihm █████ erklärt habe, der Angeklagte biete 35 Pfennige pro Liter.
cc) Weiter hebt die Strafkammer darauf ab, dass schon die ersten beiden Lieferungen nachts erfolgten (UA S. 41). Insoweit hatte der Angeklagte eingeräumt, Z[REDACTED] habe die Lieferungen meistens bei nächtlichen Telefonaten angeboten und auch erklärt, dass er nur nachts liefern könne (UA S. 39).
dd) Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, es handle sich bei den Dezemberlieferungen um eine in Öl ausbezahlte Weihnachtsgratifikation für ████, wird als unglaubwürdig bezeichnet (UA S. 41).
ee) Schließlich hat die Strafkammer, und zwar unabhängig vom Inhalt der vom Angeklagten vorgelegten Belege, beriicksichtigt, der Angeklagte habe darauf verzichtet, jene für seinen Saunabetrieb aufgewendeten Heizkosten als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen (UA S. 42).
c) Die weiteren Einwände, welche die Revision zum Schuldspruch erhebt, sind offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere, soweit Fortsetzungszusammenhang verneint worden ist (UA S. 48), und für die Bereicherungsabsicht des Angeklagten (UA S. 34). Der unter B VIII 2 der Urteilsgründe aufgeführten Hehlereihandlung lässt sich die unter B V der Urteilsgründe geschilderte Diebstahlstat – auch hinsichtlich der Tatzeit – zuordnen.
2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Straferschwerend verwertet das Landgericht, der Angeklagte habe „zur Tarnung des Ankaufs“ den Verwendungszweck von Zahlungen geändert (UA S. 71). Wie bereits ausgeführt (oben II 1 a), ergeben die getroffenen Feststellungen jedoch nicht, der Angeklagte habe von Anfang an, also zur Verdeckung des hehlerischen Ankaufs von Heizöl, den Verwendungszweck falsch angegeben.
b) Soweit die Strafkammer auch hier „die aufgewendete beträchtliche kriminelle Energie“ hervorhebt (UA S. 71), begegnet dies aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten █████████ (oben I 2) durchgreifenden Bedenken.
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| Maul | Granderath |