Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/84
- Datum
- 26.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung Erwägungen enthält, die mit den festgestellten Tatsachen nicht vereinbar oder durch diese nicht getragen sind.
Das Revisionsgericht muss aus den tatrichterlichen Feststellungen erkennen können, ob frühere Verurteilungen und deren konkrete Umstände eine schärfere Strafbemessung wegen Rückfallgefahr rechtfertigen.
Allgemeine, unbestimmte Angaben zu Vorstrafen in den Urteilsgründen genügen nicht, damit die Revisionsgerichte die Begründetheit einer erhöhten Sanktion wegen Wiederholungsgefahr überprüfen können.
Negative Bewertungen der Gesamtlebensführung und Prognoseaussagen dürfen nicht auf widersprüchlichen oder nicht ausreichend dargelegten tatsächlichen Feststellungen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 327/84 in der Strafsache gegen den Installateur Franz ████████ aus K[REDACTED], geboren am ███████ 1957 in St [Österreich], zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: BC u. a. – wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Januar 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er leidet an folgenden Mängeln:
Die Strafkammer hat zu Ungunsten aller Angeklagten berücksichtigt (UA. S. 41), dass sie *„trotz entsprechender Angebote und Bemühungen anderer keine Berufsausbildung abgeschlossen“*
haben. Sie hätten *„damit deutlich schlechtere Chancen im Erwerbsleben, so dass bei den leicht beeinflussbaren Angeklagten die Prognose derzeit ungünstig, die Versuchung, neue Straftaten zu begehen, groß“* sei. Diese Erwägung trifft für den Angeklagten so nicht zu. Er hat nach den Feststellungen der Strafkammer nach dem Besuch der Volksund der Hauptschule einen polytechnischen Lehrgang absolviert und hat dann die Ausbildung mit der Gesellenprüfung als Installateur mit der Note 2 abgeschlossen (UA. S. 6/7).
Im Rahmen der Strafzumessung (UA. S. 41) hat die Strafkammer „die Gesamtlebensführung“ der Angeklagten „sehr negativ“ gewertet. Sie hätten sich weitgehend von ihren Verlobten bzw. Freundinnen unterhalten lassen. Insbesondere bei dem Angeklagten und einem der Mitangeklagten zeige *„sich hier ein sehr ausbeuterisches Verhalten“*.
Wörtlich heißt es dann im Urteil: *„Die gesamte Arbeitsenergie wird nicht mehr für einen Arbeitsplatz eingesetzt, sondern für strafbare Handlungen, ist also in kriminelle Energie umgewandelt. Das Interesse für normales Arbeiten besteht daher nicht, es fehlt jedes Standvermögen, wie die häufigen Arbeitsplatzwechsel zeigen. Jede Kleinigkeit wird als Anlass und Ausrede genommen, den Arbeitsplatz aufzugeben“* (UA. S. 41). Diese Erwägungen sind nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Strafkammer zu vereinbaren, dass es dem Angeklagten in Österreich nicht gelungen sei, einen Arbeitsplatz zu finden (UA. S. 7), und dass er sich schließlich nach Deutschland abgesetzt habe *„in der Hoffnung, hier Arbeit zu erhalten. Doch auch diese Hoffnung erfüllte sich nicht“* (UA. S. 8).
Die Strafkammer hat eine härtere Bestrafung des Angeklagten unter anderem deshalb für erforderlich gehalten, weil die bisherigen Bestrafungen ihn nicht genügend beeindruckt und ihn nur vorübergehend von der Begehung neuerlicher vergleich-
barer Straftaten abgehalten hätten. Daraus hat die Strafkammer auf „einen gewissen Hang“ des Angeklagten *„zur Begehung von Eigentumsdelikten“* geschlossen (UA. S. 40/41).
Ob diese Erwägung berechtigt ist, kann das Revisionsgericht anhand der Feststellungen der Strafkammer über die Vorstrafen des Angeklagten nicht ausreichend nachprüfen. Denn die Strafkammer hat nur über die letzte Bestrafung des Angeklagten in der Bundesrepublik kurz vor den jetzigen Einbruchsdiebstählen nähere Einzelheiten mitgeteilt (UA. S. 8/9). Damals ist der Angeklagte wegen eines vergleichbaren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Über die sonstigen Vorstrafen des Angeklagten heißt es im Urteil nur (UA. S. 7/8), er sei *„zwischen 1976 und 1982 in Österreich achtmal rechtskräftig verurteilt“ worden, „insbesondere wegen schweren Diebstahls, schwerer Sachbeschädigung, unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs und mehrfach wegen Körperverletzung“; die höchste Einzelstrafe habe „auf 7 Monate Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls“* gelautet; er habe „sich von Januar bis September 1981 in Haft“ befunden.
Diese Feststellungen sind so allgemein gehalten, dass ihnen weder genau entnommen werden kann, wie oft der Angeklagte sich bereits einschlägig strafbar gemacht hat, noch welche Strafen er dafür erhalten und tatsächlich verbüßt hat. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob die Strafkammer den Angeklagten mit Recht als unbeeindruckten Wiederholungstäter gekennzeichnet hat.“
Dem tritt der Senat bei.
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