Revision verworfen: Wahlverurteilung wegen Einbruchdiebstahls oder Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 327/61
- Datum
- 03.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht konkret bezeichnet, welche Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen sollen.
Bei wahldeutiger Verurteilung verletzt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur dann das Urteil, wenn neben den vom Tatrichter festgestellten rechtlich relevanten Möglichkeiten noch eine weitere verbleibt, die die Anwendbarkeit der herangezogenen Tatbestände ausschließt.
Der Tatrichter darf eine Tat sowohl als Einbruchdiebstahl als auch alternativ als Hehlerei bestrafen, sofern die in Betracht gezogenen tatsächlichen Möglichkeiten jeweils so festgestellt sind, dass jede für sich einen Straftatbestand erfüllt.
Das Ansichbringen gestohlener Sachen kann – je nach Überzeugung des Gerichts über die Absicht des Täters – entweder als Hehlerei oder als Beteiligung/Mittäterschaft am Diebstahl gewertet werden; eine hinreichende Sachwürdigung kann Mittäterschaft begründen.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht die dauernde Beziehung zu einem einschlägig vorbestraften Täter und die daraus resultierende Bindung sowie Fortdauer eines asozialen Verhaltens strafschärfend berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Serviererin Therese E ███ aus ███, dort geboren am ██████, wegen Einbruchdiebstahls oder Sachhehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht vom 8./9. April 1960 wurden aus einem Hause in Kraam/Westerwald Teppiche, Bestecke, Tischdecken, Wäsche- und Kleidungsstücke entwendet. Der oder die Täter sind in das Haus gelangt, indem sie das verschlossene Fenster eines zu ebener Erde gelegenen Zimmers nach dem Herausbrechen eines Stücks der Scheibe entriegelten. Zur Ausführung des Diebstahls wurde der Kraftwagen der Angeklagten verwendet. Ein Teil des Diebesguts wurde, nachdem eine erste Durchsuchung ergebnislos verlaufen war, bei der überraschenden zweiten Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten vorgefunden. Die Angeklagte lebt mit einem aus zahlreichen früheren Einbrüchen unter dem Namen „Westerwaldschreck“ berüchtigten Mann zusammen, gegen den das Verfahren zwecks weiterer Ermittlungen abgetrennt wurde.
Das Landgericht hält es für möglich, dass die Angeklagte bei dem Einbruchdiebstahl mitwirkte, und ist davon überzeugt, dass sie die gestohlenen Sachen zumindest ihres Vorteils wegen an sich brachte und wusste oder es doch bewusst in Kauf nahm, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Es hat sie deshalb wahlweise wegen Einbruchdiebstahls oder wegen Sachhehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung es an der Bezeichnung der Beweismittel fehlen lässt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Die sonst als Verfahrensrügen bezeichneten Beanstandungen enthalten nur Darlegungen zur Sachrüge.
II. Zur Sachrüge behauptet die Revision, das angefochtene Urteil enthalte Verstöße gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ und gegen die Denkgesetze.
1. Einen Schlüssel zum Abschließen der Türen des Kraftwagens besaß die Angeklagte unwiderlegbar nicht. Das im Freien abgestellte Fahrzeug wurde nach Einlassung der Angeklagten vielmehr in der Weise gesichert, dass man die Türen von innen verriegelte und das seitliche Entlüftungsfenster bedrückte, um dann auf diesem Wege die Verriegelung lösen zu können. Wenn die Strafkammer sagt, die Einlassung der Angeklagten, dass der Kraftwagen in der Tatnacht unverschlossen gewesen sei, sei widerlegt, so wollte sie damit ersichtlich ihrer Überzeugung Ausdruck geben, dass das Fahrzeug jedenfalls in der geschilderten Weise verriegelt war. Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch besteht also nicht.
2. Für die wahldeutige Feststellung ist wesentlich, dass der Tatrichter einen Sachverhalt als erwiesen ansieht, der zwei oder auch mehrere Möglichkeiten des tatsächlichen Geschehens offenlässt, von denen jede einen anderen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Es liegt in der Natur der Sache, dass für jede dieser Möglichkeiten nur eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit bestehen kann. Allein darin kann infolgedessen kein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gefunden werden (vgl. BGHSt 15, 63 und BGH 2 StR 190/61 vom 26. Juli 1961, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das verkennt die Revision, wenn sie bemängelt, das Landgericht habe nur einen erheblichen Verdacht für eine Mitwirkung der Angeklagten bei dem Einbruchsdiebstahl angenommen. Auch für die Hehlerei, die andere Möglichkeit, hat das Landgericht nur einen Verdacht bejahen können.
3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann also im Falle der wahldeutigen Verurteilung nur gegeben sein, wenn über die der Verurteilung in rechtlich zulässiger Weise zugrunde gelegten tatsächlichen Möglichkeiten hinaus nach den Feststellungen noch eine weitere Möglichkeit offen geblieben ist, die die Anwendbarkeit der der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände ausschließen würde, sei es etwa, dass sie für sich genommen überhaupt keine Verurteilung rechtfertigen könnte oder aber einen Straftatbestand beträfe, der zu einer wahldeutigen Verurteilung nicht mit herangezogen werden könnte. Einen solchen Verstoß hat die Revision im Auge, wenn sie meint, nach den Feststellungen des Landgerichts sei es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte die gestohlenen Sachen lediglich im Interesse des Diebes bei sich aufbewahrte. Insofern ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer den Tatbestand der Begünstigung nicht ausdrücklich verneint und das Ansichbringen der Sachen durch die Angeklagte um ihres Vorteils willen nur mit den Worten des Gesetzes festgestellt hat. Doch ist dem Zusammenhang einwandfrei zu entnehmen, dass sich der Tatrichter dabei von der Überzeugung leiten ließ, die Angeklagte habe die gestohlenen Sachen nicht lediglich für den Vortäter verwahren, sondern vielmehr für sich behalten und in ihrem Haushalt verwenden wollen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Angeklagte ersichtlich auch als mögliche Mittäterin des Einbruchdiebstahls und nicht nur als mögliche Gehilfin dieser Tat angesprochen.
4. Die Strafkammer durfte bei der Strafzumessung berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zur Komplizin des wiederholt mit Zuchthaus vorbestraften Mannes gemacht hat, mit dem sie zusammenlebt, und dass sie an diesem Verhältnis gerade auch unter diesen asozialen Aspekten festhält. Wenn die Revision meint, die Strafkammer habe der Angeklagten zu Unrecht einen Vorwurf daraus gemacht, dass sie einem Gefallenen helfe, so geht dies an dem Sinn der Ausführungen der Strafkammer vorbei.
| Fischer | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Mai |