Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung mildernder Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 327/60
Datum
02.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte verwies mit Revision den Strafausspruch wegen Totschlags an. Zentral war, ob eine affektbedingte Entschuldigung (§ 51 Abs. 2 StGB) die Anwendung mildernder Vorschriften (§ 213 StGB / Hinweise auf Versuchsmilderung) ausschließt und ob das Schwurgericht die Milderungsmöglichkeit hinreichend begründet hat. Der BGH sieht Rechtsfehler bei rechtlicher Grundsatzaussage und fehlender Begründung und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung mildernder Umstände sind alle für die Strafzumessung erheblichen Umstände in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen.

2

Die Tatsache, dass der Täter durch grobes sittliches Verschulden in eine Affektlage geraten ist, schließt die Anwendung mildernder Vorschriften nicht generell aus; das Verschulden kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu seinem Nachteil verwertet werden.

3

Wenn in einem Urteil Voraussetzungen einer affektbedingten Entschuldigung (z. B. nach § 51 Abs. 2 StGB) bejaht werden, ist zu prüfen, ob und inwieweit dies zu einer Milderung nach einschlägigen Vorschriften führt; eine pauschale Ablehnung ist rechtsfehlerhaft.

4

Die Entscheidung, eine mögliche Strafmilderung nicht anzuwenden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass diese Milderungsmöglichkeit erwogen und rechtlich einwandfrei verworfen wurde.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 18. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Bezeichnung Wilma ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██, Kreis ██, ████, Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 18. Februar 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit der Revision wendet sich die Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rüge, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO sei verletzt, wird allerdings nicht zugegeben, weil das Urteil die Entscheidung des Schwurgerichts über das Vorhandensein mildernder Umstände enthält. Ob die hierfür angeführten Gründe richtig sind, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. In dieser Hinsicht ist das Urteil nicht bedenkenfrei.

1. Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagte habe ihr sechs Tage altes Kind in einer Affektlage getötet, welche die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfülle. Bei der Prüfung der Frage, ob darin ein mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB zu finden sei, geht es von dem Rechtssatz aus, dem Täter, der durch grobes sittliches Verschulden in die Affektlage gerate, müsse der Strafrahmen des § 213 StGB versagt bleiben. Das ist rechtsirrig. Das Gericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, alle für die Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusammenhang, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen, RGSt 77, 388 ff. Hierbei kann es nach pflichtgemäßem Ermessen das Verschulden des Täters, das ihn in die Affektlage geführt hat, zu seinem Nachteil verwerten. Das geschieht auch regelmäßig. Das Gericht darf aber nicht rechtlich grundsätzliche die Anwendung des § 213 StGB ablehnen, weil der Täter die Affektlage verschuldet hat (vgl. OGHSt 2, 324, 327; ferner OGH JR Bd. 5, 285; BGH JW 1953, 20 für § 51 Abs. 2 StGB bei selbstverschuldetem Zorn).

2. Obwohl das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugunsten der Angeklagten bejaht, hat es die Strafe nicht nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert, ohne die Gründe hierfür anzugeben. Darin liegt ein weiterer Mangel des Urteils. Die Strafmilderung steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Gründe des Urteils müssen jedoch ergeben, dass er die Milderungsmöglichkeit erwogen, also nicht übersehen, und rechtlich einwandfrei abgelehnt hat (RG JW 1935, 3379 Nr. 3).

3. Die Ausführungen der Revision sind, soweit sie nicht unter II 1 Berücksichtigung gefunden haben, im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, ihr tatsächliches Vorbringen in der neuen Verhandlung zu wiederholen.

PeetzDr. WernerFischer
SeibertWillms
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