Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: §174 StGB – Anvertrautheit bei Hausgehilfin nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 327/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Unzucht mit Abhängigen an; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH bestätigte die Verurteilung im Fall der 16¼jährigen Emmi, hob aber die Verurteilung im Fall der 16jährigen Erika auf, weil die Feststellungen zur Anvertrautheit unzureichend sind. In diesem Umfang wurde an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) müssen die Feststellungen eindeutig ergeben, dass das Opfer dem Beschuldigten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

2

Bei Aufnahme eines jungen Mädchens als Hausgehilfin können Umstände wie räumliche Entfernung der Eltern und ausdrückliche Weisungen der Mutter die Annahme der Anvertrautheit rechtfertigen; der Tatrichter hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.

3

Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht an dessen Stelle neu vornehmen; Angriffe auf die Glaubwürdigkeit einzelner Beweismittel sind im Rahmen des Prüfungsverbots beschränkt.

4

Formelle Mängel bei Belehrung oder Vereidigung eines Landgerichtsarztes rechtfertigen nur dann eine Aufhebung, wenn ersichtlich ist, dass dessen Bekundungen nicht als sachverständliches Gutachten behandelt wurden oder unzulässig als eigenständige Zeugenaussagen verwertet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 4. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnsekretär Horst aus A███, ███ geboren am ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 4. März 1954 im Fall █████ im vollen Umfang und im Fall KC) im Strafausspruch aufgehoben, und zwar jeweils mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen:

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass sie das Urteil u. a. auf einen in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Bericht des Zeugen LC____> gestützt habe, den dieser an den Verteidiger, Rechtsanwalt KIC, erstattete.

Die Rüge ist unbegründet.

LC, der im Auftrag des Verteidigers Ermittlungen über die Vorfälle durchführte, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Dass die Strafkammer außer seiner Aussage auch seinen schriftlichen Bericht an Rechtsanwalt ███████ bei der Beweiswürdigung verwertet habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass LC____ über das Ergebnis seiner Nachforschungen aussagte und dass diese Bekundung zur Urteilsfindung herangezogen wurde.

Die Behauptung des Angeklagten, der Inhalt des erwähnten Berichts spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Emmi KC, kann das Revisionsgericht nicht prüfen; ebensowenig kann es den hierfür angebotenen Beweis erheben und das sonstige Vorbringen berücksichtigen, mit dem der Beschwerdeführer die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift (§ 337 StPO). Sie lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

d) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung den Landgerichtsarzt Dr. RC____) vernommen. Die Sitzungsniederschrift enthält den Vermerk: „Hierauf wurde der herbeigerufene sachverständige Zeuge Dr. ███████ vernommen. Der Zeuge sagte zur Sache unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid aus.“

Der Angeklagte rügt, dass Dr. ███ weder nach § 57 StPO belehrt noch nach seiner Vernehmung gemäß § 59 StPO vereidigt worden sei.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Auf eine Nichtbeachtung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (z. B. RGSt 56, 66). Bei einem Landgerichtsarzt besteht überdies die Gewähr, dass er die Bedeutung des Eides kennt.

Die Strafkammer bezieht sich in den Urteilsgründen auf Dr. █████ als Sachverständigen. Das Urteil ergibt, dass das Landgericht seine Aussage rechtlich bedenkenfrei als Sachverständigengutachten behandelt hat. Der Eid eines Sachverständigen umfasst auch die gesamte tatsächliche Grundlage des Gutachtens (RGSt 44, 11; 69, 97). Dass die Strafkammer Bekundungen des Landgerichtsarztes verwertet habe, die zu seinem Gutachten in keiner Beziehung standen und als selbständige Zeugenaussagen anzusehen waren, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Auf einer etwaigen Verletzung der §§ 85, 59 StPO beruht daher das Urteil nicht.

c) Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Polizeibeamten FC____> nicht deshalb abgelehnt, weil die Tatsache, die durch seine Anhörung bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; es hat die zu beweisende Tatsache vielmehr als wahr unterstellt. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Erheblichkeit der Beweistatsache begründen will, einzugehen. Dass die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

d) Auch die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet.

Die Strafkammer hat die Eltern der Emmi KC) und die Mutter der Erika ██████ sowie Frau Helene KrC), die im Auftrag der Mutter ██████ bei den Besprechungen über die Einstellung der Erika ██████ als Haushaltsgehilfin zugegen war, als Zeugen gehört. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an einen Zeugen zu richten. Den Vater der Erika KC) konnte die Strafkammer nicht vernehmen, weil er seit 1943 vermisst ist.

2.) Die Sachrüge:

Dass der Angeklagte an der 16 1/4 Jahre alten Emmi KC) und der gerade 16 Jahre alten Erika █████ aus Wollust unsittliche Handlungen vorgenommen hat, hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Einer näheren Erörterung bedarf nur, ob die Mädchen dem Beschwerdeführer im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB anvertraut waren.

a) Die Eltern der Emmi KC) wohnen außerhalb von Aschaffenburg. Die Mutter brachte das Mädchen dorthin und vereinbarte mit der Ehefrau des Angeklagten, dass es in den Haushalt als Hausgehilfin aufgenommen werden sollte, was auch geschah. In der Folgezeit besuchte die Mutter gelegentlich ihre Tochter und schärfte dabei dem Beschwerdeführer ein, er solle das Mädchen mit Ausgängen kurz halten und es streng beaufsichtigen, damit es auch weiterhin brav bleibe. Einen weitergehenden Einfluss auf den Lebenswandel ihrer Tochter konnten die Eltern nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausüben, da sie zu weit von Aschaffenburg entfernt wohnten.

Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer festgestellt hat, das noch sehr jugendliche Mädchen sei dem Angeklagten als Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (BGHSt 1, 553; 1 StR 455/52 vom 11. November 1952). Die Strafkammer hat auch die Überzeugung gewonnen, dass er sich dieser Tatsache bewusst war und für die Lebensführung des Mädchens verantwortlich fühlte.

b) Dagegen lassen die Feststellungen im Fall Erika █████ nicht klar erkennen, ob auch bei ihr ein Abhängigkeitsverhältnis vorlag.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich an das Arbeitsamt „um Zuweisung einer jüngeren Kraft“. Daraufhin wurde Erika ██████ geschickt, die in Begleitung der Frau KrC) in der Wohnung des Angeklagten erschien. Ob Frau KrC) das Mädchen nur auf dessen Bitten bzw. aus eigenem Antrieb begleitete, weil das Mädchen ungewandt war und sie es deshalb hinsichtlich der zu verabredenden Arbeitsbedingungen unterstützen wollte, oder ob sie im Auftrag der Mutter mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verhandelte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Desgleichen fehlen Feststellungen, ob und inwieweit eine Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens vereinbart wurde. Allerdings können die gesamten Umstände in derartigen Fällen so liegen, dass der Haushaltsvorstand sich, auch ohne besondere Vereinbarung, für die Lebensführung eines in den Haushalt aufgenommenen Mädchens verantwortlich fühlen muss und auch fühlt. Das hat der erkennende Senat wiederholt für Fälle ausgesprochen, in denen 13- oder 14 Jahre alte Mädchen in einen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommen wurden.

Im vorliegenden Fall ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne Weiteres aus den Umständen zu folgern. Das Mädchen war zwar erst 16 Jahre alt, es war aber als Hausgehilfin in einem städtischen Haushalt tätig. Hier hätte die Strafkammer eingehendere Feststellungen treffen müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie rechtlich bedenkenfrei ein Abhängigkeitsverhältnis bejaht hat.

Die unvollständige Sachverhaltsschilderung führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und, da nicht auszuschließen ist, dass diese Verurteilung die Strafhöhe hinsichtlich des an Emmi KC begangenen Verbrechens beeinflusst hat, auch zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall; damit ist auch die Gesamtstrafe weggefallen.

MantelDr. HärchnerDr. Mannzen
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision teils stattgegeben: §174 StGB – Anvertrautheit bei Hausgehilfin nicht festgestellt — Themis