Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründungsfrist wegen Mitverschulden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/73
- Datum
- 27.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruht.
Das Verschulden des Verteidigers kann einen unabwendbaren Zufall darstellen, wenn der Antragsteller selbst kein zur Fristversäumnis beitragendes Verhalten zeigt.
Hat der Beschuldigte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger eine Frist versäumt hat und die Revision als unzulässig verworfen worden ist, darf er sich nicht tatenlos darauf verlassen, der Verteidiger werde künftig Fristen einhalten; unterlässt er eigene Maßnahmen, liegt Mitverschulden vor.
Liegt Mitverschulden des Antragstellers vor, scheidet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, auch wenn das unmittelbare Versäumnis beim Verteidiger begründet liegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 30. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 32/73 BESCHLUSS vom 27. März 1973 in der Strafsache gegen den Maurer Kurt ████ aus ███, geboren am ████ 1935 in Kč (ČSR), wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1973
Tenor
I. Die Gesuche des Angeklagten vom 9. Dezember 1972, ihm
1. gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 30. Mai 1972,
2. gegen die Versäumung der Frist zur Herbeiführung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (§ 346 Abs. 2 StPO),
3. gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen zu 1. und 2. (§ 45 StPO)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 18. Oktober 1972 wird bestätigt.
Gründe
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen kann nach § 44 StPO nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristeinhaltung verhindert worden ist. Ein solcher Zufall kann für den Angeklagten auch darin liegen, dass der Verteidiger die Säumnis verschuldet hat (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren ist dann jedoch, dass der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72 und vom 27. Februar 1973 – 1 StR 14/73).
Hier liegt ein Mitverschulden des Angeklagten vor. Nachdem er – mit Zugang des Beschlusses vom 18. Oktober 1972 – erfahren hatte, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und dass deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht einfach darauf verlassen, dass der Anwalt die nunmehr weiter zu beachtenden Fristen einhalten werde. Dass diese Fristen wiederum nicht eingehalten wurden, geht daher zu seinen
Pikart Loesdau Pfeiffer zugleich für Herrn RiBGH Dr. Woesner, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
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