Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Beihilfe zur Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 326/99
Datum
21.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten G. führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart und zur Rückverweisung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte wegen Beihilfe zur Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) verurteilt, ohne festzustellen, dass bei jeder Vermittlung tatsächliche Prostitutionsausübung bzw. sexueller Verkehr vorlag. Nennung von Namen und Zeiträumen reichte nicht; auch die Beeinträchtigung der persönlichen/wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der vermittelten Frauen wurde nicht geprüft. Die Mängel betreffen auch die Mitangeklagte K., sodass die Aufhebung auf sie ausgedehnt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) müssen die Urteilsfeststellungen ergeben, dass die Vermittlung jeweils die Förderung tatsächlicher Prostitutionsausübung, insbesondere sexuellen Verkehrs, bezweckte oder bewirkte.

2

Die bloße Mitteilung von Namen vermittelter Personen und Vermittlungszeiträumen genügt nicht; hinsichtlich jeder als vermittelt bezeichneten Person sind Feststellungen darüber zu treffen, ob es zu sexuellem Verkehr gekommen ist.

3

Mehrere mögliche Tathandlungen gegenüber derselben Person dürfen nicht zu einer einzigen Tat zusammengezogen werden; jede vermittelnde Handlung ist gesondert zu prüfen und darzustellen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung oder zur Beeinträchtigung der persönlichen/wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Betroffenen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; dies gilt auch zugunsten Mitangeklagter, deren Verurteilung auf denselben fehlerhaften Feststellungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. Februar 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Zuhalterei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1999

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 1999 gegen beide Angeklagte mit den Feststellungen aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 357 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhalterei nach § 181a Abs. 2 StGB durch entgeltliche Vermittlung von Frauen mittels eines als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragenen Begleitservices in 15 (G.) beziehungsweise 8 (K.) Fällen zu (folgerichtig wäre: Gesamt-)Geldstrafen verurteilt. Ersichtlich hat der Tatrichter dabei bezüglich jeder der im Urteil als vermittelt bezeichneten Frauen eine rechtlich selbständige Handlung gesehen und dabei mehrere Tathandlungen in Bezug auf dieselbe Person zu einer Tat zusammengezogen.

Die Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch nicht. Danach führten die Unterstützungshandlungen der Angeklagten nur „in aller Regel zu sexuellen Handlungen“. Der Tatrichter sah sich ausdrücklich nicht in der Lage, hinsichtlich jeden Vermittlungsentgelts „festzustellen, dass es nicht – was mit Sicherheit auch vorkam – ohne sexuelle Handlungen verdient wurde“ und hat deshalb die Anordnung des Verfalls abgelehnt. Damit steht weder fest, dass es bei jeder vermittelten Person um Prostitutionsausübung ging, noch, dass es in jedem der vermittelten Fälle zu sexuellem Verkehr im Sinne des § 181a StGB kam.

Die Förderung einer auch tatsächlich erfolgten Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs ist aber gerade der zentrale Tatbestandskern der vom Tatrichter angenommenen kupplerischen Zuhalterei (§ 181a Abs. 2 StGB). Die alleinige Mitteilung der Namen vermittelter Frauen und des Vermittlungszeitraums reicht hingegen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer zunächst eingelegten Revision zutreffend anklingen ließ, bedarf es wenigstens der – hier fehlenden – Feststellung, dass alle im Urteil als vermittelt bezeichneten Personen (auch) zu ausgeübtem sexuellem Verkehr (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 15 zu § 181a; Hilger NStZ 1985, 569, 570) vermittelt wurden. Die oben zitierten Ausführungen der Urteilsgründe gehen demgegenüber gerade in eine andere Richtung.

Schließlich lässt das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und inwieweit die vermittelten Frauen, sofern es denn überhaupt um Prostitutionsausübung und sexuellen Verkehr ging, in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. hierzu Lenckner, a.a.O., Rdn. 18, m.w.Nachw.).

Darauf, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 59 StGB nicht ausreichend geprüft hat (vom Milieu seit fünf Jahren selbständig geldst, Alter, keine Vorstrafe, hohe Schulden, Verstrickung durch den eigenen Sohn), kam es danach nicht mehr an.

Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts war auf die Mitangeklagte K. zu erstrecken, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO). Sie wurde ausschließlich wegen vermeintlicher Beihilfehandlungen verurteilt, die zugleich unter den Gesetzesverletzungen leiden, wegen derer das Urteil zugunsten der Revisionsführerin aufzuheben war.

Der sich aus dem Gesetz ergebende Tenor der vorliegenden Entscheidung bedeutet nicht, dass der Senat darüber befindet, ob der Unrechtsgehalt eine neue Hauptverhandlung gebietet, oder sich eher andere verfahrensbeendende Entscheidungen (§§ 153, 153a StPO) aufdrängen, sollte ein Schuldspruch überhaupt möglich sein.

Herr RiBGH Dr. Granderath befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

SchaferSchaferSchomburg
MaulBoetticher
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