Revision verworfen – Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB nicht geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/93
- Datum
- 05.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel, eine auf diesen Hang zurückzuführende rechtswidrige Tat und die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten vorliegen; sie darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist.
Das Revisionsgericht kann die Unterlassung der Erörterung einer Maßregel (z. B. § 64 StGB) von Amts wegen überprüfen; eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass bei neuer Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Unterbringung angeordnet würde.
Für die Annahme eines hangbedingten Zusammenhangs zwischen Alkoholmissbrauch und Tat sowie für die Prognose künftiger Gefährlichkeit sind insbesondere das bisherige Täterverhalten und symptomatische Indizien erforderlich; einzelne im Rausch begangene Taten begründen diesen Zusammenhang regelmäßig nicht.
Wenn für die Tat naheliegende andere Motivlagen (z. B. Verärgerung) ersichtlich sind, schließt dies regelmäßig die Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit und damit die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB aus.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 22. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 326/93
vom 5. Oktober 1993
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ Goran ██, geboren 1972 in ██ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 22. Februar 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrauschs zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Anlass zur Erörterung gibt der Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 37, 5, 6).
Obwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass die Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen. Wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlass bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und das Gericht dies unterlassen hat, dann führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH aaO S. 9).
Von einer solchen Fallgestaltung ist hier nicht auszugehen. Nach den Feststellungen wurde der jetzt 20 Jahre alte Angeklagte „bereits im Alter von 5 Jahren mit regelmäßigem Alkoholgenuss vertraut gemacht“ (UA S. 3). Die Untersuchungen „sprechen dafür, dass (er) in hohem Maße Alkohol zu sich nimmt“ (UA S. 13). Bei der Beurteilung hat „die Strafkammer bedacht, dass (er) öfters auch erhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt“ (UA S. 17). 1988 kam der Angeklagte in die Bundesrepublik und ist jedenfalls hier strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Dem Urteil des Landgerichts liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Abstand von drei Wochen jeweils einen anderen mit einem Messer – im ersten Fall mit bedingtem, im zweiten Fall mit natürlichem Tötungsvorsatz – eine Verletzung beibrachte. Im ersten Fall hatte der Angeklagte zuvor höchstens drei Glas Bier getrunken und geriet über einen Spielgewinn in Streit. Nach wechselseitigen Beleidigungen und einer dem Angeklagten verabreichten Ohrfeige stach dieser zu; vom Tötungsversuch trat der Angeklagte strafbefreiend zurück. Im
zweiten Fall hatte sich der Angeklagte bei einer BAK von 2,89 ‰ (richtig gerechnet: 3,09 ‰) möglicherweise in einen Vollrausch versetzt. Er lauerte seinem Opfer auf, das ihn zuvor nach Ende der Lokalöffnungszeit zum Gehen aufgefordert und ihm schließlich das noch teils gefüllte Bierglas weggenommen hatte. Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung stach er schließlich mit einem Messer zu.
Dieser Sachverhalt vermittelt dem Senat nicht die Überzeugung, bei erneuter Hauptverhandlung werde die Prüfung des § 64 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringung führen. Nach den Feststellungen erscheint es bereits fraglich, ob der Angeklagte überhaupt den „Hang“ hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ob also eine den Angeklagten treibende oder beherrschende Neigung hierzu besteht. Jedenfalls fehlt es – sollte ein solcher Hang gegeben sein – am symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang zum Alkoholmissbrauch und seinen Taten. Die erste Tat wurde nicht im Rausch begangen. Der Genuss von allenfalls drei Glas Bier hatte nach Beurteilung des Tatrichters nur zu geringfügiger Alkoholbeeinflussung geführt. Die zweite, im Vollrausch begangene Tat war die Folge einer Verärgerung auf Seiten des Angeklagten. Dass sie gerade Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Missbrauch von Alkohol hat, dass sie also ihre Wurzel in einem solchen Hang findet und sich in der Tat eine hangbedingte Gefahrlichkeit des Angeklagten äußert (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m. w. Nachw.), ist angesichts ihrer (bisherigen) Einmaligkeit kaum festzustellen. Denn zur Beurteilung des geforderten ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat und künftiger Gefährlichkeit ist vor allem das bisherige Täterverhalten heranzuziehen. Bei erstmaliger Straftat unter Alkoholeinfluss wird eine solche Feststellung jedenfalls dann kaum möglich sein, wenn durchaus naheliegende andere Gründe zur Tat geführt haben können, wie hier die Verärgerung des Angeklagten.
Die Gefahr neuer erheblicher Straftaten aufgrund eines Hanges zum Alkoholmissbrauch, die allein aus der zweiten, jetzt abgeurteilten Tat abgeleitet werden müsste, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
| Brüning | Gribbohm | Beyer | |||
| Maul | Wahl |