Revision der Nebenklägerin wegen Verfolgung zusätzlicher Rechtsfolgen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/89
- Datum
- 07.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine weitergehende Rechtsfolge (z. B. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder Entziehungsanstalt) zu erzwingen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe für die Nebenklage ist grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen; dies gilt jedoch nicht, wenn das begehrte Rechtsmittel bereits bei Antragstellung offensichtlich unzulässig ist.
Besteht bei Antragstellung erkennbar kein Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient nicht dem Ziel, einem Antragsteller die Verfolgung offenkundig aussichtsloser oder unzulässiger Rechtsbehelfe zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 326/89 vom 7. September 1989
in der Strafsache gegen Theodor ████ aus ████, geboren am █████ 1950 in ███████ (Kreis ██████, ███) wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
1. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für ihre Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin wendet sich dagegen, dass nicht auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Damit verfolgt sie das Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Zwar kommt es bei der Prüfung der Berechtigung grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung an (§ 397a Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. mit § 114 ZPO). Denn anders als bei Privatklage oder Klageerzwingungsverfahren handelt es sich bei der Nebenklage lediglich um eine Beteiligung an einem Offizialverfahren, so dass sich die Frage nach der Erfolgsaussicht nicht sinnvoll stellt (RegE zum „Opferschutzgesetz“ vom 18. Dezember 1986, BT-Drs. 10/5305 S. 14). Dieser Gesichtspunkt trägt nicht bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel der Nebenklage.
Hier wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der Begründung einer Revision verbunden, deren Unzulässigkeit sich bereits aus dieser Begründung selbst ergibt. Jedenfalls in einem solchen Fall ist kein Raum für Prozesskostenhilfe.
Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgen zu können.
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