Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum minder schweren Fall (§250 Abs. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 326/81
Datum
08.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt, nachdem er beim Einbruch mit einem gefundenen Hammer auf die Hausbewohnerin geschlagen hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht feststellte, wie Richtung und ursprüngliche Wucht des Schlages vor der Abwehr waren. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von diesen ursprünglichen Umständen ab; bei Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB sind die ursprünglich vom Täter ausgehende Wucht und Richtung der Gewalt zu ermitteln; eine geringe Verletzung infolge der Abwehr durch das Opfer genügt nicht ohne weiteres.

2

Die Beschaffenheit des Schlages ist sowohl für die Tatbestands- als auch für die Schuldfrage relevant und kann daher bei unzureichenden Feststellungen die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Können die maßgebenden Umstände der Gewaltanwendung (Wucht, Richtung) nicht sicher festgestellt werden, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Angeklagten günstigeren Fallgestaltung auszugehen.

4

Die bloße Feststellung einer geringen Verletzung der Geschädigten ersetzt nicht die gebotene Prüfung, ob die ursprüngliche Gewaltanwendung objektiv schwere Verletzungen hätte erwarten lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 326/81

in der Strafsache gegen Sigmund ██ aus █, geboren am ██ 1956 in █, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte war in ein fremdes Anwesen eingedrungen und hatte Geld entwendet. Als er von der Hausbewohnerin gestellt wurde, schlug er mit einem im Haus vorgefundenen Zimmermannshammer nach ihr.

Das Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten hauptsächlich deshalb nicht als minder schwer i. S. von § 250 Abs. 2 StGB, weil es „allein dem Reaktionsvermögen der Geschädigten zuzuschreiben“ sei, dass „durch das objektiv gefährliche Schlaginstrument nur leicht verletzt wurde“ (UA S. 11). Das steht zwar nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der von der Kammer mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen gewonnenen Feststellung, „auf jeden Fall sei die Gewalteinwirkung nicht groß gewesen“ (UA S. 6). Denn diese Erkenntnis fußt allein auf der Beschaffenheit der Verletzung und befasst sich mit der Gewalt, die der Hammerschlag im Augenblick des Auftreffens hatte; in diesem Moment war die ursprüngliche Wucht des Schlags aber schon gemildert, weil Frau ███ den Schlag mit dem Arm hatte abblocken können.

Die Überlegung, die Geringfügigkeit der Verletzung sei „allein dem Reaktionsvermögen der Geschädigten zuzuschreiben“, vermag jedoch die Entscheidung aus einem anderen Grund nicht zu tragen. Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, der Angeklagte „schlug nach ihr“ (UA S. 4), beschäftigt sich aber nicht mit der Frage, wie Richtung und Wucht des Schlages ursprünglich vor der Abwehr durch Frau ███ beschaffen waren.

Davon hing aber ab, zu welcher Verletzung der Schlag – hätte ihn Frau ███ nicht abgeblockt – hätte führen können. Ob das Landgericht rein nach Wucht und Richtung auch dann, wenn der Schlag von vornherein schwere Verletzungen hätte befürchten lassen, einen minder schweren Fall abgelehnt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das hätte näher zu prüfen sein.

In neuer Verhandlung wird zu klären sein, wie der Schlag mit dem Hammer geführt wurde. Sollten sich dazu keine sicheren Feststellungen treffen lassen, wäre nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen.

Die Frage betrifft zugleich die Feststellungen zur Schuld; die Beschaffenheit des Schlages ist eine doppelt relevante Tatsache (vgl. BGHSt 29, 359). Deshalb muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MaulPikartSchikora
KuhnFoth
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