Revision verworfen: Freispruch bei Beteiligung an vorbereitenden Handlungen zur Geldfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/80
- Datum
- 29.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung als gemeinschaftlicher Täter (§ 25 Abs. 2 StGB) ist erforderlich, dass das Verhalten des Beteiligten kausal zur Tatausführung beiträgt und er einen ernsthaften Tatentschluss gefasst hat.
Beihilfe setzt vorsätzliches Hilfeleisten zur Tatbegehung voraus; bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht kausal werden und ohne erkennbaren Tatentschluss bleiben, genügen nicht für eine Beihilfequalifikation.
Die Verabredung zu einer Straftat erfordert den übereinstimmenden, ernstlichen Willen der Beteiligten zur Begehung der Tat; unverbindliche Zusagen sind hierfür nicht ausreichend.
Tatrichterliche Feststellungen und eine auf sorgfältiger Beweiswürdigung beruhende Überzeugungsbildung sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie frei von Rechtsfehlern sind.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 15. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 326/80 J9/3
in der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Wolfgang M. aus [REDACTED], geboren █████████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: K. u.a. – wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1980, an der teilgenommen haben der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Januar 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der gemeinschaftlich begangenen Geldfälschung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nur an zwei Vorbereitungshandlungen mitgewirkt, die für die spätere Tatausführung durch die Mitangeklagten Reinhard und Marianne K. und den anderweitig verurteilten Andreas Kr. nicht kausal gewesen sind. Er versuchte zunächst, dem Zeugen Kr. bei der als Vorarbeit zum Druck erforderlichen Filmherstellung von schwedischen 100-Kronen-Noten behilflich zu sein (UA S. 5); die Filme waren unbrauchbar, so dass Kr. von der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Abstand nahm (UA S. 5 a, 18). Zu einem späteren Zeitpunkt versuchten beide gemeinsam, eine Druckmaschine zusammenzusetzen und gangbar zu machen; die Maschine war jedoch irreparabel und konnte zum Drucken nicht mehr verwendet werden (UA S. 7, 19). In beiden Fällen konnte die Strafkammer nicht feststellen, dass sich der Angeklagte „zu irgendeiner Zeit“ (UA S. 17) auch an der Herstellung des Falschgelds beteiligen wollte und dies Kranicz gegenüber zu erkennen gab (UA S. 5, 7, 17, 19); er rechnete vielmehr nicht ernstlich damit, dass Kranicz die Tat durchführen werde, zumal er ihn dazu nicht für fähig hielt (UA S. 19).
2. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt (UA S. 18 – 20), rechtfertigt dieser Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlich begangenen Geldfälschung (§§ 25 Abs. 2, 146 StGB), noch als Beihilfe zur Geldfälschung (§§ 27, 146 StGB), Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB), versuchte Beteiligung an der Geldfälschung (§ 30 StGB) oder Nichtanzeige der geplanten Geldfälschung (§ 138 StGB).
Die Angriffe der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf. Wenn die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des § 30 Abs. 2 StGB deshalb als erfüllt ansieht, weil bereits mit der Zusage der Filmherstellung der endgültige Entschluss zur Geldfälschung gefasst und die für eine Verabredung notwendige Willenseinigung der Täter hergestellt worden sei, so setzt sie sich mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch. Die Verabredung eines Verbrechens erfordert den übereinstimmenden, ernstlichen Willen der Beteiligten zur Begehung der Tat. Gerade in diesem Punkt hat die Strafkammer eine sichere Überzeugung nicht gewinnen können und daher zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen. Ihre tatsächlichen Feststellungen und die sorgfältige Beweiswürdigung sind frei von Rechtsfehlern und deshalb für das Revisionsgericht bindend.
| Herdegen | Pikart | Ulsamer | |||
| Woesner | Schikora |