Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur falschen Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 326/61
Datum
19.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte mehrere Richter wegen Untreue und Rechtsbeugung angezeigt und wurde wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede verurteilt. Der BGH hält die Verfahrensrüge für unzulässig, gibt der Sachrüge aber statt, weil das LG nicht hinreichend festgestellt hat, ob die Beschuldigungen objektiv falsch und vorsätzlich oder bloß irrtumsbedingt waren. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ist erforderlich, dass die behauptete Verdächtigung objektiv falsch ist; ist zugleich denkbar, dass ein Irrtum vorliegt, bedarf es einer ausdrücklichen Feststellung, dass die Tat vorsätzlich und nicht versehentlich begangen wurde.

2

Die innere Tatseite des § 164 Abs. 5 StGB ist besonders sorgfältig zu prüfen; die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen.

3

Wenn in einem Schriftstück mehrere Personen verdächtigt werden, können mehrere in Tateinheit zusammentreffende Vergehen der falschen Anschuldigung vorliegen; jede Verdächtigung ist gesondert zu würdigen.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern das Verfahren fehlerhaft sein soll.

5

Eine Nebenstrafe (z. B. Bekanntmachungsbefugnis nach § 165 StGB) darf nach § 358 Abs. 2 StPO nicht hinzugefügt werden, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 2. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberinspektor i.R. Kilian aus ██, geboren ████████ 1888 ███████████████ ████████, wegen falscher Anschuldigung u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verdächtigte in einer an den Generalstaatsanwalt in Neustadt an der Weinstraße gerichteten Eingabe drei Mitglieder des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße und drei Mitglieder des Landgerichts Frankenthal der Untreue im Amt und der Rechtsbeugung, weil sie in dem von ihm betriebenen Entschädigungsverfahren seinen Anträgen nur zum Teil entsprochen hatten. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen einer vorsätzlichen falschen Anschuldigung in Tateinheit mit sechs Vergehen der üblen Nachrede zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig; denn der Angeklagte hat entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben, inwiefern nach seiner Auffassung das Verfahren der Strafkammer fehlerhaft ist.

Die Sachrüge hat Erfolg.

Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung nicht. Die Strafkammer hat mit Recht zunächst untersucht, ob die Verdächtigungen des Angeklagten objektiv richtig oder falsch sind. Sie hat festgestellt, dass die Behauptung des Angeklagten, die angegriffenen Richter hätten bei ihren Entscheidungen einen Teil seines Vorbringens unbeachtet gelassen, nicht zutrifft (UA 10 unten, 11). Diese Feststellung allein rechtfertigt aber den Schluss der Strafkammer nicht, die Behauptungen des Angeklagten seien insgesamt objektiv falsch.

Der Angeklagte hat seine Angriffe gegen die Mitglieder der Entschädigungskammer des Landgerichts Frankenthal ausdrücklich auch darauf gestützt, dass diese Richter, Spezialisten auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts, bei der am 23. Januar 1959 getroffenen Entscheidung eine 1951 erlassene Gesetzesänderung nicht berücksichtigt hätten. Damit hat sich der erste Richter nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat zwar erwähnt, dass der Angeklagte nach den Ausführungen des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Neustadt an der Weinstraße in dem Urteil vom 25. März 1959 mit Recht die Anwendung eines überholten Gesetzes durch die Entschädigungskammer bemängelt habe (UA 6 oben); sie ist aber sonst auf den von dem Angeklagten daraus hergeleiteten Vorwurf nicht eingegangen. Das begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hätte die Eingabe des Angeklagten auslegen und klarstellen müssen, was er mit seinen Angriffen gegen die Mitglieder der Entschädigungskammer gemeint hat. Wenn die Verdächtigung des Angeklagten bedeutet, dass die Richter der Entschädigungskammer versehentlich eine Gesetzesänderung übersehen hätten, würde sie insoweit richtig sein. Denn der Zusammenhang der tatsächlichen Darlegungen deutet darauf hin, dass auch nach der Meinung der Strafkammer die Anwendung des überholten Gesetzes auf einem Irrtum beruht. Die von dem Angeklagten erhobene Verdächtigung konnte besagen, die Richter der Entschädigungskammer hätten den Rechtsfehler vorsätzlich begangen und in bewusster und gewollter Rechtsverletzung zu seinen Ungunsten und zugunsten des beklagten Landes entschieden. In diesem Fall würde zu der Annahme, dass die Behauptung des Angeklagten objektiv falsch sei, die ausdrückliche Feststellung erforderlich sein, dass die Richter der Entschädigungskammer die Änderung des Entschädigungsgesetzes nicht bewusst und gewollt, sondern versehentlich außer Acht gelassen haben. Das hat die Strafkammer bisher nicht ausdrücklich festgestellt.

Schon diese Mängel zur äußeren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils im ganzen, da der erste Richter im Gesamtverhalten des Angeklagten eine falsche Anschuldigung, begangen in Tateinheit mit sechs Vergehen der üblen Nachrede, gefunden hat.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:

1. Im Falle des § 164 Abs. 5 StGB bedarf die innere Tatseite einer ganz besonders sorgfältigen Prüfung (RGSt 71, 167, 170). Dabei wird die Strafkammer die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in neuerer Zeit herausgearbeiteten Grundsätze zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 14, 240, 255 ff.). Das war bisher nicht in ausreichender Weise geschehen.

2. Von den bisher getroffenen Feststellungen aus gesehen, steht § 193 StGB dem Angeklagten für die falsche Anschuldigung (RGSt 71, 34, 37; 72, 96; 74, 257; BGH 1 StR 590/52 vom 8. Mai 1953 und 4 StR 352/53 vom 27. August 1953) und wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit diesem Vergehen auch für die üble Nachrede (RGSt 74, 257, 261; BGH 5 StR 906/52 vom 19. Mai 1953) nicht zur Seite.

3. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe trotz der Verdächtigung verschiedener Richter nur falsche Anschuldigung begangen, weil er seinen Verdacht in einer Anzeige geäußert habe, begegnet rechtlichen Bedenken. § 164 StGB dient nicht nur dem Schutz der Behörden vor Irreführung, sondern will auch den einzelnen vor Maßnahmen irregeführter Behörden schützen (BGH 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952; BGH LM StGB § 164 Nr. 1; BGH LM BGB § 823 (Be) Nr. 3). Deshalb werden dann, wenn in einem und demselben Schreiben mehrere Personen verdächtigt werden, verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat wird nur dadurch voll erfasst, dass der Täter mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen wird (BGH 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955).

4. Ob die Erwägungen richtig sind, aus denen die Strafkammer entgegen dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht nur im Falle des inzwischen verstorbenen Landgerichtsdirektors ████████, sondern allgemein davon abgesehen hat, den verletzten Richtern die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen, kann dahingestellt bleiben. Die Bekanntmachungsbefugnis ist eine Nebenstrafe (BGH 6 StR 26/54 vom 14. Juli 1954). Sie darf, auch wenn die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, hier nach § 358 Abs. 2 StPO nicht hinzugefügt werden, weil nur der Angeklagte gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt hat.

SeibertDr. GeierMai
HübnerSanders
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