Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Besetzungsmangels: Zurückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 326/60
Datum
09.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache wegen mangelnder Feststellungen zur Verhinderung von Richtern an das Landgericht zurück. Maßgeblich sind die Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten, die prüfbar zu dokumentieren sind. Sonstige Rügen waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung, ob ein Richter "verhindert" ist, bilden die Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Prüfung durch das Revisionsgericht.

2

Hat der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter keine Entscheidung darüber in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Form getroffen, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

3

Die bloße Annahme des Sitzungsleiters, dass Vertreter verhindert seien, genügt nur dann, wenn objektive Umstände (z. B. gleichzeitige Sitzung) dies tragen; bei behaupteter Verhinderung aus dienstlichen Verpflichtungen liegt eine Ermessensentscheidung vor, die der Präsident dokumentieren muss.

4

Beschreibungen oder Herabsetzungen eines eingesetzten Gegenstands durch den Verteidiger sind unzulässig, wenn die konkrete Anwendung des Gegenstands zu schweren Verletzungen geführt hat und das Gericht dies beweiswürdig festgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Dentisten Gerhard █████, geboren ███████ 1925 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ████████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ███████████████ Oberstaatsanwalt im Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Ein Verfahrensmangel nötigt dazu, das Urteil aufzuheben.

Die Revision macht geltend, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie weist darauf hin, dass Landgerichtsrat ███████ durch ein Mitglied der V. Großen Strafkammer vertreten worden ist. Sie bestreitet, dass die Richter der II., III. und IV. Großen Strafkammer, die ihm in der Vertretung vorgehen, verhindert gewesen sind.

Für die Frage, ob ein Richter „verhindert“ war, bilden die Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts. Er ist in dieser Sache überhaupt nicht tätig geworden. Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer sich nacheinander an die zur Vertretung berufenen Richter der II., III. und IV. Großen Strafkammer gewandt und deren Erklärung, sie seien verhindert, gelten lassen. Das mag insoweit nicht zu beanstanden sein, als für die II. und IV. Große Strafkammer gleichzeitig eine Sitzung angesetzt war. Ob aber die Landgerichtsräte ████████████████ und ████████ (III. Große Strafkammer) verhindert waren, weil sie ein Urteil abzusetzen und eine spätere Sitzung vorzubereiten hatten, ist eine Ermessensfrage. Sie musste der Landgerichtspräsident oder sein Vertreter in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Form vor Beginn der Hauptverhandlung beantworten. Da dies nicht geschehen ist, greift die Verfahrensrüge durch (vgl. BGHSt 12, 33 ff.).

Die übrigen Angriffe der Revision, soweit sie sich auf das Verfahren oder die Anwendung des sachlichen Rechts beziehen, sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner weiteren Stellungnahme.

Allerdings sollte ein Rechtsanwalt nicht von einem „kleinen Holzhämmchen“ sprechen, das keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei, wenn zwei Schläge mit ihm dem Opfer eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Kopfplatzwunden zufügten, so dass es für sieben Wochen arbeitsunfähig war. Das gleiche gilt von der ungeprüft übernommenen und im Urteil einwandfrei widerlegten Einlassung des Angeklagten, er habe an dem Raubüberfall nur teilgenommen, um Schlimmeres (was?) zu verhindern.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gemäß dem Antrag des Verteidigers an ein anderes Gericht zu verweisen.

Dr. PeetzWernerFischer
SeibertHübner
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