Revision: Freispruch im Fall 2 wegen fehlendem Strafantrag, sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/57
- Datum
- 10.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt für die Verfolgung einer Tat ein gesetzlich vorgesehenes Antragsdelikt vor und ist kein wirksamer Strafantrag gestellt, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen.
Wird eine Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt, bedarf es für die Fortführung keiner erneuten Zuteilung bereits ordnungsgemäß dem Gericht angehörender Richter.
Ein Augenschein nach § 244 StPO kann unterbleiben, wenn er für die Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist und andere Zeugen die relevanten örtlichen Verhältnisse hinreichend darlegen können.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung vorzubringen; das Unterlassen, dem Sachverständigen eine bestimmte Frage zu stellen, begründet ohne weitere Umstände keinen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 25. Januar 1957
Rubrum
Strafsache gegen ████, geboren am ██████ in ██
wegen Vollrausches
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ der ███████ Lung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ ██, bei der Verkündung als Vertreter der █████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle teilgenommen haben,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 25. Januar 1957 dahin ergänzt, dass er im Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vollrausches nach § 330a StGB in Verbindung mit den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43, 73 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist nur aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange begründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet es, dass Gerichtsassessor ██ der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Ihrem Vorbringen und der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ist hierzu folgendes zu entnehmen:
Das Präsidium des Landgerichts bestellte durch Beschluss vom 21. Dezember 1956 den Gerichtsassessor ██ zum Mitglied der 3. großen Strafkammer für das Geschäftsjahr 1957. Durch Beschluss vom 10. Januar 1957 teilte es diesen Richter mit Wirkung vom 21. Januar 1957 der 5. Zivilkammer zu. Am 21. Januar 1957 erging der Beschluss des Präsidiums, dass Gerichtsassessor ██ zur Weiterführung einer unterbrochenen Sitzung vom ███ bis ███ Januar 1957 zusätzlich der 5. Strafkammer zugeteilt bleibe.
Die Revision meint, die Art der Geschäftsverteilung zeige, dass Gerichtsassessor ██ von vornherein nur für eine bestimmte Zeit der 3. Strafkammer und für eine bestimmte Zeit der 5. Zivilkammer zugeteilt worden sei. Das ist unrichtig. Das Präsidium hat diesen Richter am 21. Dezember 1956 für das Geschäftsjahr 1957 der 3. Strafkammer als Mitglied zugeteilt. Eine Änderung der Geschäftsverteilung wurde nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten wegen der Versetzung des Landgerichtsrats ███████ an das Oberlandesgericht notwendig.
Es lässt sich deshalb nicht folgen, dass das Präsidium am 21. Dezember 1956 den Gerichtsassessor ██ der 3. Strafkammer nur für eine bestimmte Zeit zugeteilt habe.
Die Revision hält den Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1957 für unwirksam. Indessen kommt es hierauf nicht an. Die Hauptverhandlung begann am 18. Januar 1957. Zu dieser Zeit war Gerichtsassessor ██ noch Mitglied der Strafkammer. Die Hauptverhandlung wurde am 25. Januar 1957 nicht von neuem begonnen, sondern innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt. Es bedurfte daher keiner erneuten Zuteilung des Gerichtsassessors (vgl. BGHSt 8, 250).
Mit Recht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten im Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses nicht freigesprochen hat. Dieser Beschluss wirft dem Angeklagten insoweit ein Verbrechen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43, 73 StGB vor. Die Strafkammer hält nur eine Beleidigung für gegeben. Sie hat deshalb das Verfahren eingestellt und sich hierfür auf BGHSt 1, 231 berufen. Dort hat der Bundesgerichtshof die Einstellung des Verfahrens jedoch nur für den Fall erklärt, dass die Strafverfolgung wegen Beleidigung noch möglich ist (S. 235). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag ist mangels eines Verletzten, der den Strafantrag gestellt hat, nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist deshalb freizusprechen (vgl. auch BGHSt 7, 256, 261).
Die ohnehin unverständliche Rüge, die Verjährung der Rücknahmeerklärung verletze das Gesetz, ist gegenstandslos.
II. Sachbeschwerde
Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt: 1. Durch Augenschein und Rekonstruktion festzustellen, dass die Mitbewohner des Grundstücks ████ jede noch so geringe Lärm- oder sonstige Unruhe in jedem anderen Raum der Wohnung wahrnehmen und deshalb eine eventuelle Gegenwehr, vor allem heftigerer Art, unbedingt hätten hören müssen. 2. Durch Augenschein und Rekonstruktion des Vorfalls festzustellen, dass die Zeugin angesichts der örtlichen Verhältnisse sich in jedem Fall unsicher und ohne jede Gefahr eines Angriffs hätte entfernen können.
Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf BGHSt 4, 177 ff. Die Verletzte war hier nicht die einzige Zeugin, die über die räumlichen und baulichen Verhältnisse des Hauses, in dem sie und der Angeklagte wohnen, Auskunft geben konnte. Die Strafkammer hat vielmehr die Hauseigentümerin ███ zur Sache gehört. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer eine Einnahme des Augenscheins nicht für erforderlich erklärte.
Was die Revision in diesem Zusammenhange vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob der Angeklagte fähig gewesen sei, mit natürlichem Vorsatz zu handeln. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Kammer einen Sachverständigen gehört. Die Revision kann sich nicht darauf stützen, dass das Gericht es unterlassen habe, eine bestimmte Frage an den Sachverständigen zu richten (vgl. BGHSt 9, 295; 4, 125, 126).
Was die Revision hierzu vorbringt, widerspricht entweder den Feststellungen oder ist offensichtlich unbegründet.
| Werner | Dr. Hengsberger | ||
| Dr. Peetz | Hübner |