Kein Züchtigungsrecht des Leiters einer bayerischen Rechtspflegerschule (§ 340 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/56
- Datum
- 01.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Leiter einer freiwillig besuchten bayerischen Fachschule hat gegenüber seinen Schülern kein Züchtigungsrecht aus Gesetz, Gewohnheitsrecht oder allein aus der Erzieheraufgabe als Lehrer.
Die bloße Zustimmung der Eltern zu körperlicher Züchtigung begründet kein Züchtigungsrecht des Lehrers; amtliche Befugnisse können durch Willenserklärungen der Eltern nicht erweitert werden.
Eine Rechtfertigung körperlicher Züchtigung aus übertragener elterlicher Erziehungsgewalt setzt ein tatsächlich über das Schulverhältnis hinausgehendes, elternähnliches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis voraus, das den Lehrer befähigt, dem Schüler als Stellvertreter der Eltern gegenüberzutreten.
Zurückweisung einer Frage in der Hauptverhandlung darf nicht mit der Begründung erfolgen, sie sei „für die Entscheidung ohne Bedeutung“; eine Zurückweisung kommt nur nach den Voraussetzungen der §§ 241 Abs. 2, 242 StPO in Betracht und bedarf nachvollziehbarer Begründung.
Körperliche Züchtigung ist nur bei erzieherischem Zweck und Beschränkung auf das unbedingt Notwendige zulässig; Erwägungen bloßer Schuldisziplin oder generalpräventiver Abschreckung tragen eine Züchtigung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 2. Mai 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Regierungsbaurat und Fachschuldirektor Albert ███████ aus ████████, geboren am █████████ 1907 in ██████████, wegen Körperverletzung im Amt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peatz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hühner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ████████████ als █████████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.
Leitsatz
§ 340 StGB
1) Der Leiter einer bayerischen Rechtspflegerschule, die keine Pflichtschule ist, hat kein Züchtigungsrecht gegenüber den Schülern seiner Anstalt weder nach dem Gesetz noch auf Grund Gewohnheitsrechts noch auf Grund seiner Erzieheraufgabe als Lehrer.
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 2. Mai 1956, mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen 3, 4 und 20 der Urteilsgründe, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte leitete seit dem Jahre 1947 die ███ Fachschule für Maschinenbau in ████. Er wurde im Jahre 1948 zum Baurat im technischen Schuldienst und zum bayerischen Beamten, 1952 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; seit 1953 führte er die Amtsbezeichnung „Berufsfachschuldirektor“.
Hinsichtlich der von ihm geleiteten Schule heißt es im angefochtenen Urteil (UA 2 ff.):
Träger der Fachschule für Maschinenbau in ████ ist der Bezirksschulverband Mittelfranken. Der Besuch der Fachschule ist freiwillig. Die Fachschule ist eine technische Lehrlingsanstalt und hat nach der Schulordnung die Aufgabe, junge Leute durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung zu tüchtigen Arbeitskräften für den Maschinenbau vorzubilden. Der Schulbesuch ersetzt die Lehre bei einem Meister und den Besuch der Berufsfortbildungsschule. Die Schulzeit beträgt 3 Jahre und läuft in 3 Kursen jeweils vom September bis zum Juli des nächsten Jahres. Am Ende der Schulzeit wird eine Abschlussprüfung abgelegt; sie gilt als Gesellenprüfung. In den einzelnen Kursen sind durchschnittlich etwa 40 Schüler, so dass die Gesamtzahl der Schüler 120 bis 130 beträgt. Zum Besuch der Schule melden sich Schüler aus dem gesamten mittelfränkischen Raum. Es sind in der Regel Jungen, die den Volksschulbesuch beendet oder die höhere Schule ohne Abschluss verlassen haben. Ihr Aufnahmealter liegt zwischen 14 und 17 Jahren. Von etwa 120 Bewerbern werden jährlich etwa 40 zum Schulbesuch zugelassen.
Einige beginnen die Schulzeit als „Vordäufer“ bereits mehrere Wochen vor Anfang des ersten Kurses und müssen in dieser Zeit in der Werkstatt arbeiten. Der Lehrkörper ist uneinheitlich. Als Lehrkräfte sind vorwiegend für den theoretischen Unterricht 3 Fachlehrer (Ingenieure) und vorwiegend für den praktischen Unterricht sechs Lehrmeister tätig. Von den Schülern wird viel verlangt. Sie haben täglich (wöchentlich 48 Stunden) Schule und müssen abends noch Hausaufgaben fertigen.
Die Leitung der Schule ist vielseitig. Da die Schule in stärkerem Maße produktiv tätig ist, hat der Leiter neben seinem Unterricht und der reinen Schulverwaltung die wirtschaftliche Organisation, die insbesondere Konstruktion, Einkauf und Verkauf umfasst, durchzuführen.
Dem Angeklagten gelang es, den bei Wiedereröffnung der Schule durch Kriegs- und Nachkriegszeit stark verminderten und beschädigten Maschinen- und Lehrmittelbestand zu erneuern und wesentlich zu erhöhen. Er gab einen guten Unterricht und war um Schule und Schüler eifrig bemüht. So richtete er eine Schulküche ein, in der die Schüler für wenig Geld ein Essen erhielten, setzte sich für den Bau des Jugendwohnheims ein, in dem die auswärtigen Schüler Unterkunft erhalten konnten, und bemühte sich auch auf Grund seiner Verbindungen mit der Wirtschaft, seinen Schülern nach Beendigung des Schulbesuches in ihren Fähigkeiten entsprechende Stellen zu vermitteln. Die Schüler genossen wegen ihrer guten Ausbildung in der Wirtschaft einen guten Ruf und wurden gerne übernommen.
Um seine im Jugendwohnheim in Ansbach untergebrachten Schüler nahm sich der Angeklagte besonders an. Das Jugendwohnheim, eine Einrichtung der Inneren Mission der Evangelischen Kirche, umfasst 89 bis 90 Insassen, von denen etwa die Hälfte Schüler der Fachschule, die anderen vorwiegend Lehrlinge sind. Die unmittelbare Heimleitung und Erziehung der Jungen obliegt einem hauptamtlich bestellten Heimleiter. Er wird von den zuständigen Pfarrern der Evangelischen Kirche beaufsichtigt. Außerdem besteht ein Jugendwohnheimausschuss, dem u. a. der Angeklagte angehörte. Der Ausschuss soll ein Bindglied zwischen Elternschaft und dem Träger des Heimes bilden und dem Heim im Rahmen einer ehrenamtlichen Mitarbeit mit Rat und Tat zur Seite gehen. Der Angeklagte wurde in den Heimausschuss wegen der Beziehung der Fachschule zum Jugendwohnheim gewählt. Er empfahl den Eltern auswärtiger Schüler, ihre Jungen in dem Heim unterzubringen, damit die Arbeitskraft der zeitlich bereits von der Schule stark in Anspruch genommenen Schüler nicht durch ein tägliches Hereinfahren nach Ansbach weiter belastet würde. Er suchte häufig das Heim auf, kümmerte sich dort aber nur um seine Schüler, während ihn die anderen untergebrachten Jungen nicht interessierten. Seine Schüler sollten nach seinem Willen auch im Heim einen guten Eindruck machen und als Aushängeschild der Schule dem Heim keine Unehre antun. Er mahnte zur Sauberkeit und Ordnung in den Stuben, riss die Betten ein, wenn sie nicht richtig „gebaut“ waren, und kontrollierte die Spinde. Die Schüler des 1. und 2. Kurses mussten nach dem Abendessen 2 Stunden lang unter Aufsicht die Hausarbeiten fertigen. Auch hierbei war der Angeklagte zuweilen zugegen und besprach mit den Schülern die zu fertigenden Aufgaben. Eine über den Rahmen der Mitgliedschaft im Jugendwohnheimausschuss hinausgehende Stellung und Funktion als „Pfleger“ des Heimes war dem Angeklagten nicht eingeräumt worden.
Bezüglich der Schulstrafen in der vom Angeklagten geleiteten Schule stellt das angefochtene Urteil fest (UA 5 ff.):
Eine Reihe von Schülern strafte der Angeklagte mit Ohrfeigen. Nach der Schulordnung können folgende Schulstrafen verhängt werden: Verweis, Arrest bis zu 2 Stunden, Androhung der Entlassung, Entlassung. Keine körperliche Züchtigung ist als Schulstrafe vorgesehen. Der Angeklagte kannte die Schulordnung genau. Er vermied es, von höheren Stellen eine Weisung über die Frage der körperlichen Züchtigung einzuholen, sondern begnügte sich mit der Mitteilung mehrerer Lehrmeister, dass auch früher in der Schule geschlagen worden sei. In vielen Fällen ließ er sich von den Eltern das Erziehungsrecht, insbesondere auch das Züchtigungsrecht ausdrücklich übertragen.
Bereits seit 1950 wurden wiederholt Beschwerden über den Angeklagten bei der Regierung von Mittelfranken erhoben. Gerügt wurde die starke Inanspruchnahme der Schüler und vor allem sein kasernenhofter Ton, da er Lehrer und Schüler anbrülle und keine Gegenrede zulasse. In zwei Fällen wurde auch mitgeteilt, dass der Angeklagte einen Schüler geohrfeigt habe. Die Regierung von Mittelfranken sah zum Teil keinen Anlass zum Einschreiten, weil der Sachverhalt nicht erheblich war oder keine genügenden Beweise vorlagen, zum Teil vermochte der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu zerstreuen. Über Züchtigungen und Züchtigungsrecht wurde mit dem Angeklagten nicht gesprochen. Als im Jahre 1955 bei der Regierung weitere Anschuldigungen gegen den Angeklagten erhoben wurden, antwortete er darauf mit mehreren Strafanzeigen wegen Beleidigung, Verleumdung und falscher Anschuldigung. Durch Anzeigen einiger Schüler vom 20. Juli 1955 bei der Polizei kam dann das vorliegende Verfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft hat das Interesse an der Verfolgung auch fahrlässiger Körperverletzungen des Angeklagten bejaht.
Dem Angeklagten war Körperverletzung im Amt an 22 Schülern zur Last gelegt, begangen in der Zeit von Mai 1951 bis Oktober 1954. Das Landgericht hat ihn in 4 Fällen schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt, in 7 Fällen freigesprochen; im Übrigen hat es das Verfahren auf Grund § 2 Abs. 2 StPG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das des Angeklagten ist zu verwerfen.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Umfang und Zulässigkeit
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision in den Fällen 3, 4, 20 (sämtlich Freisprüche) zurückgenommen, in den Fällen 18, 19, 21, 22 auf das Strafmaß beschränkt, im Übrigen das Gesamturteil angefochten (vgl. Revisionsschrift vom 8. Mai 1956 und Revisionsbegründung vom 6. Juni 1956 S. 1 unter A, B). Das ergibt sich klar aus der Revisionsbegründung im Einzelnen; die Zweifel, die aus der Fassung des Revisionsantrags (Rev. Begr. S. 9 f.) hergeleitet werden könnten, erledigen sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft in den in diesem Antrag nicht genannten Fällen 2, 5, 6, 9, 10 a, 13, 14 (dieser Fall fehlt in der Aufzählung UA 18 offenbar versehentlich), 15 a, 16 a, 17 mit der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts einverstanden war, soweit der Angeklagte dort einer Körperverletzung im Amt als schuldig bezeichnet wurde, und nur die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes bekämpfte, während sie in den Fällen 8, 15 b, 16 b den „Schuldspruch“ nach §§ 230, 232 StGB, in den Fällen 1, 7, 10 b, 11, 12 den Freispruch angriff. Das ist durch die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 1957 (Bl. 5 S. 1) ausdrücklich bestätigt worden.
Das Urteil ist hiernach in den Fällen 1 bis 22, mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen 3, 4, 20, rechtkräftig.
Die Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch in den Fällen 18, 19, 21, 22 ist nicht wirksam. In den drei erstgenannten Fällen spielt die Frage einer Übertragung des elterlichen Züchtigungsrechts auf den Angeklagten eine Rolle, in welcher der Senat der Rechtsansicht der Jugendkammer, wie noch auszuführen sein wird, nicht beitritt; in den Fällen 19, 21, 22 bestehen Bedenken, ob der Angeklagte überhaupt zu Züchtigungszwecken gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue Hauptverhandlung den Schuldumfang in den genannten 4 Fällen größer als bisher angenommen erscheinen lässt. Deshalb sind auch diese Fälle, da Straf- und Schuldausspruch nicht klar zu trennen sind, als in vollem Umfang angefochten zu behandeln.
Was die Zulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft betrifft, so lässt die Begründungsschrift, vom Antrag abgesehen, keinen Zweifel daran, dass die Fälle der Straffreierklärung trotz „Schuldspruchs“ nach §§ 230, 223 StGB durch die Verfahrensrüge angefochten werden. Soweit das Landgericht dies erkannt hat, erübrigt sich eine nähere Begründung. Soweit es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StPG 1954 eingestellt hat, ergibt insbesondere die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – jedenfalls sinngemäß, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, das Landgericht habe zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Strafzumessung und damit zur Unzulässigkeit der Straffreierklärung gelangen müssen. Unter dieser Voraussetzung konnte aber die Staatsanwaltschaft auch die Fälle, in denen das Landgericht ihrem Antrag auf Einstellung entsprochen hatte, mit der Revision anfechten (vgl. Brandstetter StPG 1954 Anm. 55 zu § 16 Note 115).
II. Verfahrensrüge (Verletzung der §§ 241 Abs. 2, 242 StPO)
Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor der Hauptverhandlung (Bl. 261 d. A.) darauf hingewiesen, dass der Angeklagte im Unterricht sich unsittlicher, auf geschlechtlichem Gebiet liegender Redensarten und Vergleiche bedient habe; sie hatte jedoch diese Behauptungen nicht zum Gegenstand einer selbständigen Beschuldigung (etwa aus dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Schüler oder ihrer Eltern) gemacht.
In der Hauptverhandlung richtete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an den Zeugen ██████████████ die Frage:
„Herr ███████, haben Sie zweideutige Reden im Unterricht gehört?“
Auf Beanstandung der Verteidigung erging der Gerichtsbeschluss:
„Die Frage wird nicht zugelassen, weil die Beantwortung der Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“ (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 340 d. A.).
Diese Begründung entsprach nicht dem Gesetz. Die Ablehnung einer von einem Verfahrensbeteiligten gestellten Frage als „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ ist dort im Gegensatz zur Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 3 StPO nicht vorgesehen; vielmehr kann eine solche Frage nur als „ungeeignet“ oder als „nicht zur Sache gehörend“ zurückgewiesen werden (§§ 241 Abs. 2, 242 StPO). Sollte aber das Landgericht die Frage als „nicht zur Sache gehörend“ haben zurückweisen wollen (was gegenüber der für die Entscheidung bedeutungslosen Frage ein engerer Begriff ist), so hätte es diese seine Ansicht so begründen müssen, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen konnten, warum das Gericht dieser Ansicht war (BGHSt 2, 284, 286 f.).
Die Frage der Staatsanwaltschaft war aber auch sachlich berechtigt. Sie hätte nicht als „nicht zur Sache gehörend“ zurückgewiesen werden können. Das Landgericht geht im Urteil davon aus, der Angeklagte habe einen „guten Unterricht“ gegeben (UA 3, 28), er habe sich „Verdienste“ um seine Schüler erworben (UA 5) und habe den „guten Willen, seine Schüler zu erziehen“ gezeigt (UA 28). Wenn es richtig war, dass er bei seinem Unterricht auf geschlechtlichem Gebiet liegende gemeine Redensarten und Vergleiche benutzte, so konnte dies zu einer dem Angeklagten ungünstigen Beurteilung seiner erzieherischen Befähigung und Berufung, vielleicht sogar seiner von ihm behaupteten erzieherischen Absichten führen; denn solche Redensarten konnten unter Berücksichtigung seiner Stellung als Schulleiter und bei dem Alter seiner Schüler sehr ungünstige Wirkungen auf deren sittliche Entwicklung haben, daneben aber sein Ansehen als Lehrer und Vorgesetzter untergraben und auf diesem Wege zu Misshelligkeiten im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Schülern führen. Es darf auch angenommen werden, dass der Angeklagte sich über diese möglichen Zusammenhänge im Klaren war. Wenn er gleichwohl in seinem Unterricht sich solche Entgleisungen zu Schulden kommen ließ, so konnte zum mindesten seine erzieherische Haltung auf sittlichem Gebiet in ungünstigem Lichte erscheinen und dies wiederum konnte auf das Strafmaß in den Fällen von Einfluss sein, in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat. Darüber hinaus konnte die Frage des Staatsanwalts für alle die Fälle, in denen die Revision die Einstellung auf Grund § 2 Abs. 2 StPG 1954 angreift, Bedeutung gewinnen. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass selbst die (von der Staatsanwaltschaft angegriffenen) Fälle der Freisprechung dem Landgericht bei Zulassung der vom Staatsanwalt gestellten Frage in anderem Lichte erschienen wären. Denn eine Züchtigung setzt in jedem Falle die erzieherische Absicht des Züchtigenden voraus. Gegen eine solche vom Landgericht in einigen Fällen bejahte Absicht des Angeklagten konnten Bedenken auftauchen, wenn sich herausgestellt hätte, dass er sich in anderer Hinsicht als Erzieher von anfechtbaren Qualitäten zeigte.
Die Verfahrensrüge führt daher bereits zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft, und zwar einschließlich der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die beanstandete Frage nur an den Zeugen ██████████████ gerichtet hat und der Angeklagte im Falle ██████████████ (Nr. 3) rechtskräftig freigesprochen worden ist. Denn eine bejahende Antwort des Zeugen ██████████████ hätte nicht nur für seinen Fall, sondern für sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle Bedeutung gehabt. Es war auch der Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, dass sie die bei dem Zeugen ██████████████ vom Gericht abgelehnte Frage erneut an andere Zeugen richtete und sich einer abermaligen Ablehnung aussetzte; es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie die an den Zeugen ██████████████ gestellte Frage bei deren Zulassung auch an andere Zeugen gerichtet und dadurch u. U. den Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung in umfassender Weise erbracht hätte. Die angefochtene Entscheidung kann nach alledem auf dem Verfahrensverstoß auch beruhen.
Es ist schließlich für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung, dass bei Verlesung der Aussage des Zeugen ███████████████ (nicht ████████████████, wie es S. 9 der Rev. Begr. des Verteidigers heißt) diejenigen Teile der Aussage mitverlesen wurden, die sich mit unsittlichen Redensarten des Angeklagten im vom Staatsanwalt behaupteten Sinne befassen (vgl. Bl. 346, 275 d. A.). Denn diese Aussage konnte für sich allein nicht den Beweis einer üblen Gewohnheit des Angeklagten erbringen; dazu wäre, auch mit Rücksicht auf die Aufklärungspflicht des Gerichts, die Vernehmung der übrigen Schüler des Angeklagten notwendig gewesen.
III. Sachrüge
Sie ist beschränkt (vgl. S. 1 der Rev. Begr.) auf die (noch angegriffenen) Fälle der Freisprechung (7, 10 b, 11, 12) und die Fälle der Amnestierung unter Annahme einer Schuld des Angeklagten lediglich im Sinne der §§ 230, 232 StGB (1, 8, 15 b, 16 b). Mit Rücksicht darauf, dass das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge – mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen 3, 4, 20 – in vollem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen wird, erscheint es angebracht, die nachstehenden Erörterungen auch auf die von der Sachrüge nicht erfassten Fälle mitzuerstrecken; sie gelten hinsichtlich dieser Fälle als Hinweise für die neue Hauptverhandlung.
1. Züchtigungsrecht
a) Auszugehen ist davon, dass jede körperliche Züchtigung, die nicht nur eine unerhebliche Einwirkung auf den Körper darstellt, sondern eine standesgemäße körperliche Misshandlung in der Form des „körperlichen Misshandelns“ im Sinne des § 223 StGB bildet (RGSt 73, 257; BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23; BGHSt 6, 263, 264; BGH 2 StR 458/56 vom 23. Oktober 1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 1958, 799 Nr. 18 veröffentlicht). Jedoch entfällt bei Vorliegen eines die Züchtigung rechtfertigenden Grundes, so eines Rechts zur Züchtigung, die Widerrechtlichkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit des Züchtigenden.
b) Dem Angeklagten stand als Leiter der Fachschule für Maschinenbau in ████ ein Züchtigungsrecht gegenüber den Schülern seiner Anstalt weder nach dem Gesetz noch auf Grund Gewohnheitsrechts noch auf Grund seiner Erzieheraufgabe zu.
aa) Gesetzliche Bestimmungen, die den Lehrer einer Fachschule zur Züchtigung seiner Schüler ermächtigen, gibt es in der Bundesrepublik oder im Lande Bayern nicht. Das stellt das Landgericht fest (UA 7), es wird von der Revision auch nicht angegriffen und ist durch die vom Senat durchgeführten Ermittlungen bestätigt. Wie aus den zu Beginn wiedergegebenen Ausführungen der Jugendkammer hervorgeht, stellt die Fachschule für Maschinenbau in ████ einerseits einen handwerksmäßigen Lehrbetrieb dar; insoweit wäre darauf hinzuweisen, dass für Handwerksmeister die Züchtigung von Lehrlingen verboten ist (vgl. § 127 a GewO in der Fassung vom 27. Dezember 1951 BGBl. I 1907, § 24 Abs. 2 Handwerksordnung vom 17. September 1953 BGBl. I 1411).
Ob sich im Falle 1, in welchem die Züchtigung des Schülers „in der Werkstatt“ und zeitlich vor Inkrafttreten der Neufassung des § 127 GewO geschah, etwa aus dem alten Wortlaut des § 127 (vgl. Ges. vom 26. Juli 1897 RGBl. S. 693), wonach der Lehrling „der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen“ war, in objektiver oder subjektiver Hinsicht etwas Abweichendes für das Bestehen eines Züchtigungsrechts des Angeklagten als „Handwerksmeister“ oder für den Glauben des Angeklagten hieran herleiten lässt, wird das Landgericht noch zu prüfen haben. Im Falle 2, der ebenfalls zeitlich vor dem Inkrafttreten des neuen § 127 GewO liegt, handelte der Angeklagte ersichtlich als Schulleiter oder Lehrer.
Die Schule ersetzt andererseits den Besuch einer Berufsschule; für solche fehlt es an gesetzlichen Vorschriften über ein Züchtigungsrecht des Berufsschulleiters an den Schülern; es sei aber schon hier auf den gerade für die Frage des Züchtigungsrechts bedeutungsvollen Umstand hingewiesen, dass für die Maschinenbaufachschule in ████ (im Gegensatz zu den Berufsschulen) kein Schulzwang besteht (vgl. Art. 129 Abs. 1 der Bayr. Verfassung).
Auch ministerielle Anordnungen des Landes Bayern betreffend das Züchtigungsrecht an Berufsschulen sind nicht bekannt (Auskunft der Regierung von Mittelfranken vom 4. Juni 1957 Bl. 423 G. A.); sie würden im Übrigen das Züchtigungsrecht nur dienststrafrechtlich, nicht strafrechtlich regeln (BGHSt 6, 263, 268). Lediglich an bayerischen Volksschulen ist die körperliche Züchtigung, zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 30. Juni 1947 (den sogenannten Hundhammer-Erlass) dienststrafrechtlich gestattet; an höheren Lehranstalten ist sie, auch hinsichtlich der Schüler im volksschulpflichtigen Alter, seit dem Jahre 1903 ministeriell untersagt (vgl. auch RGSt 42, 222). Die Fachschule für Maschinenbau in Ansbach hat keine volksschulpflichtigen Schüler.
bb) Ein Gewohnheitsrecht, kraft dessen dem Angeklagten ein Züchtigungsrecht gegenüber den Zöglingen seiner Schule zugestanden hätte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Das Alter der Schüler, die Aufzählung der zulässigen Schulstrafen in der Schulordnung und der Mangel eines Schulzwangs sprechen gegen die Bildung eines solchen Rechts. Wenn an der Fachschule vielleicht in nicht unerheblichem Umfange geschlagen worden sein mag, so ist damit noch nicht gesagt, dass dieser Brauch – oder eher Missbrauch – in der Meinung, ein Recht auszuüben, sich eingebürgert hat; das wäre aber zur Entstehung eines Gewohnheitsrechts erforderlich, und zwar hätte ein solches Gewohnheitsrecht sich allgemein an allen bayerischen Fachschulen, nicht nur an der hier zur Rede stehenden, herausbilden müssen. Es erübrigt sich jedoch ein näheres Eingehen auf diese (in der Entscheidung des 2. Senats NJW 1958, 799 Nr. 18 für das Züchtigungsrecht an Volksschulen im Vordergrund stehende) Frage, da ein Gewohnheitsrecht zur Züchtigung an bayerischen Fachschulen ersichtlich nicht vorliegt und von keiner Seite behauptet worden ist. Der Angeklagte leitet das von ihm in Anspruch genommene Züchtigungsrecht ersichtlich vielmehr aus seiner Erzieheraufgabe als Lehrer (UA 7) und in einer Reihe von Fällen aus einer Übertragung von Seiten der Eltern her.
cc) Auch aus seiner Erzieheraufgabe erwuchs aber dem Angeklagten kein Züchtigungsrecht. Insoweit ist den nachstehenden Erwägungen des Landgerichts beizutreten (vgl. UA 7 ff.):
Der Lehrer der Fachschule hat zwar das Recht und die Pflicht zur Erziehung der Schüler. Ihm stehen aber andere Erziehungsmittel zur Verfügung als die körperliche Züchtigung, nämlich Verweis, Arrest, Androhung der Entlassung und Entlassung. Damit kann hinreichend auf den Willen der Fachschüler, die keine Pflichtschüler sind, eingewirkt werden.
Was das Reichsgericht bereits 1909 für die Schüler der höheren Klassen der höheren Schulen aussprach, gilt auch für Schüler an Fachschulen. Es ist mit der Aufgabe einer vernünftigen Erziehung nicht in Einklang zu bringen, gegen reifere junge Leute eine Strafe anzuwenden, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl zu verletzen, sowie Hass und Erbitterung gegen ihre Lehrer zu erwecken. Die sittliche Entwicklung der Jugendlichen kann gefährdet werden, wenn sie durch das Verhalten des Lehrers körperliche Gewaltanwendung für nachahmenswert halten. Hinzu kommt schließlich, dass auf der freiwilligen Fachschule die Eltern mit den Lehrern zusammenstehen, die Schule unterstützen und deshalb nicht die an Pflichtschulen zu beobachtenden Schwierigkeiten auftreten, dass dem Lehrer vom Elternhaus entgegengearbeitet wird.
Diese Gedankengänge des Landgerichts stehen im Einklang mit den Auffassungen, die heute in unserem Volk über den Wert oder Unwert der körperlichen Züchtigung und ihre sittliche Erlaubtheit herrschen, und werden der erzieherischen Aufgabe des Angeklagten unter Berücksichtigung des Alters seiner Schüler, der Freiwilligkeit des Schulbesuchs und der in der Schulordnung vorgesehenen Schulstrafen gerecht. Sie führen zu einer Verneinung der Frage, ob aus der Erzieheraufgabe als solcher ein Züchtigungsrecht herzuleiten sei.
Es kann hier unentschieden bleiben, ob dasselbe auch für Berufs- und ähnliche Schulen mit Schulzwang zu gelten hat (vgl. RGSt 35, 182; 45, 1 ff. für gewerbliche Fortbildungsschulen, 64, 416 Nr. 6 für Berufsschulen).
RG DR 1941, 58 Nr. 14.
Ebenso bietet der Sachverhalt keinen Anlass zur Erörterung der Frage, inwieweit andere Rechtfertigungsgründe, etwa Notwehr oder Notstand, die Tätlichkeit eines Lehrers gegenüber seinem Schüler zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermögen.
2. Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte sich auf die Übertragung der elterlichen Züchtigungsgewalt berufen kann, die er, wie bereits angedeutet, in zahlreichen Fällen für sich in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt (UA 9 ff.):
Den Eltern steht im Rahmen der Sorge für die Person ihrer minderjährigen Kinder das Recht zur körperlichen Züchtigung zu. Die Ausübung dieses elterlichen Züchtigungsrechts kann auf andere Personen übertragen werden. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1954 (BGHSt Bd. 6 S. 271) zum Ausdruck gebracht, dass das vom Lehrer ausgeübte Züchtigungsrecht einen völlig anderen Inhalt haben müsse, als wenn die Eltern es ausüben, und dass dies gegen die Übertragbarkeit spreche. Trotz der Bedenken des BGH hält das Gericht an der bisherigen Rechtsprechung fest.
In den Fällen, in denen sich die Kinder außerhalb der tatsächlichen Einflusssphäre der Eltern befinden, kann sich im Interesse der Kinder die Notwendigkeit ergeben, die gesamte Erziehungsgewalt einschließlich des Züchtigungsrechts auf andere Personen zu übertragen. Es muss der Entscheidungsgewalt der Eltern überlassen bleiben, ob sie im gegebenen Falle eine Übertragung des Züchtigungsrechts für notwendig halten oder nicht. Das übertragene Züchtigungsrecht wird dann in dem gleichen Umfange ausgeübt, wie von den Eltern.
Dieser Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.
a) Unzweifelhaft kann das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nicht als solches auf andere übertragen werden; es entspringt der verwandtschaftlichen Bindung, die nur und ausschließlich zwischen den Eltern und den Kindern besteht, ist also höchstpersönlich; es ist außerdem nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht, deren sich die Eltern nicht durch Übertragung auf andere entledigen können (RGSt 33, 32, 33).
Dagegen muss es als zulässig erachtet werden, dass die Eltern einen Dritten mit Erziehungsaufgaben betrauen und ihm aus diesem Anlass die Ausübung von Erziehungsgewalt übertragen. Hierunter ist nicht nur die Durchführung von Maßnahmen zu verstehen, die von den Eltern bereits beschlossen sind; in einem solchen Falle, etwa bei dem Vollzug einer von den Eltern angeordneten Strafe durch einen anderen, bildet der Vollziehende nur gleichsam den verlängerten Arm der Eltern; sondern es ist vor allem an den Fall zu denken, dass die Entscheidung, ob etwas und was zu geschehen hat, einem anderen im Einzelfall oder allgemein, auf bestimmten oder allen Gebieten, begrenzt oder unbegrenzt übertragen wird. Das tägliche Leben bietet zahlreiche Beispiele dafür, dass solche Übertragungen vorkommen und von der Rechtsordnung (vgl. die Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB) anerkannt werden.
So übt fast regelmäßig der Stiefvater oder die Stiefmutter umfassende Erziehungsrechte und -pflichten gegenüber dem noch erziehungsbedürftigen Kinde seines Ehegatten kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung durch diesen aus; entsprechendes gilt für die Pflegeeltern eines Kindes. In beschränkterem Umfang ist eine Übertragung der Erziehungsaufgabe denkbar auf Kinderschwestern, Kindergärtnerinnen, Erzieher und ähnlich gestellte Personen.
An der Rechtsgültigkeit solcher Übertragungen der Erziehungsgewalt kann allgemein betrachtet nicht gezweifelt werden. Richtig ist, dass die übertragene Erziehungsgewalt in der Hand eines Dritten mit Rücksicht auf das Fehlen der Eltern-Kindesbindung einen anderen Inhalt bekommt, als wenn die Eltern sie selbst ausüben (vgl. BGHSt 6, 263, 271). Vor allem die Züchtigung, die ein Fremder ausübt, ist eine andere und wird von dem Kinde anders empfunden als eine solche, die von den Eltern kommt. Das spricht aber nicht gegen die Übertragbarkeit schlechthin, sondern nur gegen die ungeprüfte Anerkennung der Übertragung und jeder von dem Fremden getroffenen Maßnahme. Es ist erforderlich, zu untersuchen, ob die Übertragung mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Elternrechte und -pflichten zulässig (vgl. RGSt 76, 3; 6) und ob die von dem Fremden getroffene Maßnahme für ihn als Nichtelternteil nach erzieherischen, insbesondere sittlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. Von diesen Einschränkungen abgesehen können Bedenken gegen eine Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt nicht erhoben werden (vgl. auch Bruns, Zur strafrechtlichen Diskussion über das Züchtigungsrecht des Lehrers, dZ 1957, 410, 418 ff.).
Auch auf einen Lehrer kann elterliche Erziehungsgewalt übertragen werden. Das tritt klar zutage, wenn er in die häusliche Gemeinschaft der Eltern seines Schülers oder wenn der Schüler in die häusliche Gemeinschaft des Lehrers aufgenommen ist, ebenso bei einem Lehrer, der eine Schule mit angeschlossenem Heim („Internat“) zu leiten hat, in dem sich das ganze Leben der Schüler abspielt. Es ist aber auch denkbar, dass ein Elternteil den Lehrer aus irgendwelchen Gründen bittet, sich des Kindes in erzieherischer Hinsicht besonders anzunehmen und es im Rahmen dieser Aufgabe notfalls auch zu züchtigen, und dass der Lehrer sich dieses Auftrags in einer Weise, wie es elterlicher Erziehung entspricht, entledigt, also etwa durch väterliche Ermahnung in Abwesenheit der Mitschüler und notfalls unterstützt durch eine angemessene Züchtigung. In allen diesen Fällen ist dem Lehrer die Möglichkeit geboten, dem Kinde eine über die schulische hinausgehende Erziehung elterlicher Art zuteilwerden zu lassen. Nur wenn und soweit dies möglich (und beabsichtigt) ist, kann von einer Übertragung elterlicher Gewalt auf den Lehrer gesprochen werden. Erschöpft sich seine erzieherische Betätigung ganz oder im Wesentlichen in der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe als Lehrer, so ist eine „Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt“ auf ihn gegenstandslos. Das gilt insbesondere für die Zustimmungserklärung der Eltern zur Züchtigung ihres Kindes durch den Lehrer. Gerade sie kann nur dann als ein übertragenes Stück elterlicher Gewalt angesehen werden, wenn der Lehrer sie auch als solche auffasst, wenn er dem Kinde bei der Züchtigung als Stellvertreter der Eltern gegenübertreten kann und soll (was er dann bei Durchführung der Züchtigung tun muss). Soll oder kann er dies nicht, soll oder kann er nur als Lehrer auch zur Züchtigung befugt sein, so läuft eine solche Erklärung der Eltern darauf hinaus, dass nicht elterliche Erziehungsgewalt übertragen, sondern das bereits bestehende Lehrererziehungsrecht mit Zustimmung der Eltern um die Befugnis der Züchtigung erweitert werden soll, eine Maßnahme, deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Amtsstellung des Lehrers zu beurteilen ist. Eine Zustimmung in diesem Sinne muss für unwirksam erachtet werden. Nicht nur wäre es bedenklich, dass ein Recht, welches dem Lehrer aus seiner Erziehungsaufgabe heraus nicht zugestanden werden kann, ihm auf dem Umweg einer elterlichen „Hinwilligung“ doch wieder eröffnet wird; sondern auch die Amtsstellung und -aufgabe des Lehrers verbieten es, dass ihr Umfang durch Willenserklärungen der Eltern der Kinder gestaltet wird. Ebensowenig wie Eltern dem Lehrer ein vom Gesetz zugebilligtes Züchtigungsrecht entziehen können (Bruns a. a. O. S. 413), ist es möglich, dass sie durch ihre Zustimmung die amtlichen Befugnisse des Lehrers erweitern (vgl. LK 6./7. Aufl. Anm. 2 zu § 340 StGB, Schönke/Schröder 7. Aufl. Anm. III 2 zu § 340 StGB, Bader JZ 1954, 755, 756).
Andernfalls könnte es zu dem von der Staatsanwaltschaft mit Recht als untragbar bezeichneten Zustand kommen, dass ein Lehrer in seiner Klasse zwei Gruppen von Schülern zu unterscheiden hätte, nämlich solche mit und solche ohne Züchtigungsmöglichkeit, ein vom erzieherischen Standpunkt nicht vertretbares Ergebnis.
Die Züchtigung eines Schülers durch den Lehrer kann nach alledem auf Grund übertragener elterlicher Erziehungsgewalt nur gerechtfertigt sein, wenn sie der Lehrer nach dem Willen der Eltern auf der Grundlage eines Verhältnisses, das es ihm erlaubt, dem Schüler als Stellvertreter der Eltern gegenüberzutreten, vornehmen soll und wenn er sich nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den ihm gegebenen Möglichkeiten erzieherischer Beeinflussung des Kindes über die rein schulischen Wirkungsmöglichkeiten hinaus, auch so vornehmen kann. Das bloße Einverständnis der Eltern mit einer körperlichen Züchtigung ihres Kindes oder ihre Bitte, sich ihres Kindes besonders anzunehmen, gibt also einem Lehrer noch keine Befugnis zur Züchtigung 14- bis 17-jähriger Schüler auf Grund abzuleitender elterlicher Erziehungsgewalt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich sein Verhältnis zum Schüler über die schulischen Beziehungen und Möglichkeiten hinaus dem Eltern-Kindesverhältnis auch tatsächlich annähert und in einer Weise gestaltet, die es ihm erlaubt, auch bei körperlicher Züchtigung dem Schüler als Stellvertreter eines Elternteils zu begegnen, und dass die Züchtigung selbst unter Umständen und Formen vorgenommen wird, die sie auch in den Augen des Schülers als Stück dieses besonders gestalteten Verhältnisses erscheinen lassen. Bei solcher klaren Unterscheidung zwischen (zulässig) übertragener elterlicher und (unzulässig) erweiterter schulischer Erziehungsgewalt lässt es sich auch leichter vermeiden, dass einem Lehrer das „Züchtigungsrecht“ von den Eltern „widerstrebend“ zugebilligt wird (Fall 18 d. U.) oder dass im Hintergrund solcher „Zubilligung“ die Abhängigkeit der Schüler und damit der Eltern von dem Lehrer steht, eine Möglichkeit, auf die die Staatsanwaltschaft gerade im vorliegenden Falle mit Recht hinweist (Auswahl von 40 Schülern unter 120 Bewerbern, Einfluss auf Gewährung von Erziehungsbeihilfen u. a. mehr, Arbeitsvermittlung nach bestandener Prüfung). Ob sich Eltern frei und ungezwungen mit einer Züchtigung ihres Kindes durch einen Lehrer einverstanden erklären oder ob sie eine solche Erklärung nur unter Druck abgeben und ihr schon aus diesem Grunde die rechtfertigende Wirkung abzusprechen wäre, kann eine im Einzelfalle nicht leicht zu entscheidende Tatfrage sein. Sie taucht in der Regel gar nicht erst auf, wenn es nicht auf die Erklärung als solche, sondern darauf entscheidend ankommt, dass im Einvernehmen mit den Eltern zwischen dem Lehrer und dem Schüler ein besonderes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wird, von dem das Züchtigungsrecht nur ein Teilstück ist.
Ob die Einwilligung des Schülers in eine ihm zugefügte körperliche Misshandlung der Züchtigung die Eigenschaft der Rechtswidrigkeit zu nehmen vermag (vgl. § 226 StGB), steht hier nicht zur Entscheidung. Sicherlich kann dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Soweit die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 61, 191 abweichende Gedanken enthält, vermag der Senat sich ihr aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen (vgl. auch BGHSt 6, 263, 271; BGH NJW 1958, 799 Nr. 18). Es sei aber aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts noch auf die Entscheidung RGSt 46, 344 verwiesen, in der der Begriff „Erzieher“ im Sinne des § 247 StGB von dem des „Lehrers“ abgegrenzt wird und dabei Gedanken entwickelt sind, die den hier niedergelegten verwandt sind.
b) Der Angeklagte war Leiter einer Fachschule, die schon durch die Zusammenfassung handwerklicher und berufsschulmäßiger Ausbildung geeignet war, ein persönliches Verhältnis zwischen ihm und seinen Schülern zu schaffen, welches den Boden für die Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt auf ihn bilden konnte. Das gilt besonders von den Schülern, die die Gelegenheit der Unterbringung im Jugendwohnheim wahrnahmen und damit den Tag und die Nacht, während der Arbeit und in der Freizeit seiner Aufsicht unterlagen. Wenn er auch nicht Leiter des Jugendheims war, so übte er doch, wie das angefochtene Urteil ergibt, die Aufsicht über seine dort untergebrachten Schüler, auch im Heim aus, auf dessen Angelegenheiten er zudem durch seine Mitgliedschaft im Jugendheimausschuss unmittelbaren Einfluss hatte.
War dem Angeklagten somit schon durch die Eigenart seiner Schule die Möglichkeit geboten, neben der Erfüllung seiner Erzieheraufgabe als Lehrer den Schülern auch eine Art elterlicher, über die schulische hinausgehender Erziehung zuteilwerden zu lassen, so ergeben doch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts so gut wie nichts in der Richtung, dass der Wille der Schülereltern und des Angeklagten auf die Übertragung elterlicher Rechte auf den Angeklagten (und nicht nur auf die unzulässige Erweiterung der Lehrererziehungsgewalt) gerichtet war. Nur bei 3 der 22 betroffenen Schüler (Fälle 8, 15, 16) ist im Urteil davon die Rede, dass der Angeklagte „Vaterstelle vertrat“ (UA 15) oder die Mütter hatten „dem Angeklagten bei Schulantritt ihrer Söhne erklärt, dass er sich ihrer Jungen besonders annehmen solle und dass sie die Erziehungsgewalt auf ihn übertragen“ (UA 22). Aber es ist bemerkenswert, dass in den letzten zwei Fällen das Landgericht feststellt (UA 22): „An eine Übertragung des elterlichen Züchtigungsrechts hatten beide nicht gedacht und dies auch nicht gewollt“, und im Falle 8 (UA 15) die Mutter dem Angeklagten „gutgläubig erschrocken“ wegen der Züchtigung ihres Sohnes „Vorwürfe“ machte, woraus sich klar erkennen lässt, was jedenfalls diese Mutter sich unter einer besonders persönlich gestalteten Erziehung des Angeklagten vorstellte.
In allen anderen Fällen wurde dem Angeklagten entweder nur die Erlaubnis zur Züchtigung erteilt (2, 9, 11, 12, 18, 19, 21) oder eine solche Erlaubnis unterstellt (7, 10) oder die Frage vom Gericht offengelassen (13, 17). Daher gewinnt der Senat nach dem Bild, das die bisherigen Feststellungen des Landgerichts bieten, den Eindruck, dass es mindestens dem Angeklagten nicht auf die Übertragung elterlicher Befugnisse, sondern auf die Erweiterung seiner Lehrererziehungsgewalt durch ein Züchtigungsrecht ankam und er sich nur der (unzulässigen) Zustimmung der Eltern versichern wollte, dass er auch zu einer körperlichen Züchtigung ihrer Kinder schreiten dürfe. In diese Richtung weisen auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil (UA 8):
Der Angeklagte wusste, dass er als Lehrer kein Züchtigungsrecht hat. Er kannte die Schulordnung, in der ein Züchtigungsrecht als Strafe nicht vorgesehen war. Er vermied es, an höheren Stellen eine Entscheidung über die Frage des Züchtigungsrechts herbeizuführen. Vor allem war er immer wieder bestrebt, sich von den Eltern ein ausdrückliches Züchtigungsrecht übertragen zu lassen. Dies hatte er nach der Überzeugung des Gerichts nicht für nötig gehalten, wenn er an ein dem Lehrer bereits zustehendes Züchtigungsrecht geglaubt hätte. Überdies vergriff sich der Angeklagte, wie die Beweisaufnahme ergab, nicht mehr an Schülern, wenn ihm die Eltern das Schlagen ausdrücklich untersagten.
Der Senat hält es jedoch für möglich, dass die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Übertragung elterlicher Rechte auf den Angeklagten von dem unrichtigen Ausgangspunkt der Jugendkammer in der Frage der Zulässigkeit solcher Übertragungen beeinflusst sind. Das Landgericht wird sich daher in der neuen Hauptverhandlung mit der Prüfung der Ermächtigung des Angeklagten zur körperlichen Züchtigung einiger Schüler unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats erneut zu befassen haben. Diese Notwendigkeit führt zur Aufhebung des Urteils auch im Rahmen der Sachrüge.
3. Tatbestands- und Verbotsirrtum
Das Landgericht geht bei Prüfung der Möglichkeit nach Entschuldbarkeit eines Tatbestands- oder eines Verbotsirrtums von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus (vgl. auch BGHSt 3, 109).
Sollte die Jugendkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die in einer Reihe von Fällen in Frage kommende „Übertragung elterlicher Gewalt“ nach der oben dargelegten Rechtsansicht des Senats unwirksam war, so wird zu entscheiden sein, ob sich der Angeklagte in Unkenntnis der Rechtslage, und ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, auf die Gültigkeit solcher Übertragungen verlassen hat, ob er also insoweit einem unverschuldeten Verbotsirrtum erlegen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Übertragbarkeit elterlicher Züchtigungsrechte auf einen Lehrer in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 61, 191) sehr weitgehend bejaht und vom Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt wurde. Es wird weiter von Bedeutung sein, ob und welche Stellung die vorgesetzten Dienstbehörden des Angeklagten zu dieser Frage etwa allgemein oder dem Angeklagten gegenüber eingenommen haben.
4. Voraussetzungen und Grenzen der Ausübung des Züchtigungsrechts
Das Landgericht geht richtig davon aus, dass ein dem Angeklagten zustehendes Züchtigungsrecht oder sein Glaube daran ihn nur dann straflos macht, wenn er, unter Berücksichtigung der Absprache mit den Eltern, einen Anlass zur Züchtigung hatte, wenn er weiter zu erzieherischem Zweck züchtigte und wenn er schließlich sich nach Art und Maß der Züchtigung auf das unbedingt Notwendige beschränkte.
a) Der Anlass zur Züchtigung ist von der Jugendkammer im Fall 1 nicht geklärt und zugunsten des Angeklagten unterstellt worden. In den Fällen 8, 10 a, 11 (zum Teil) und 12 lag er in schlechten Leistungen des Schülers. Das Landgericht hat diesen Anlass der Züchtigung als berechtigt anerkannt. Das liegt auf dem Gebiet tatrichterlichen Ermessens und lässt unter der Voraussetzung, dass der Schüler nach seinen Fähigkeiten Besseres hätte leisten können, auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
In allen übrigen Fällen bilden Verstöße auf dem Gebiet des guten Benehmens oder der Ausführung von Anordnungen und Aufträgen des Angeklagten den Anlass zur Züchtigung. In den meisten dieser Fälle hat die Jugendkammer bereits mit Recht einen Anlass zur Züchtigung verneint (2, 5, 6, 9, 10 a, 22). Aber auch in den wenigen noch verbleibenden Fällen (7, 13, 14, 15 a, 16 a, 17, 18, 19, 21) bestehen erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte des Glaubens sein durfte, hier würden verständige Eltern zu dem Mittel körperlicher Züchtigung greifen. Am ehesten könnte dies noch im Falle 11 bejaht werden; dort hat der Schüler wiederholt Hausaufgaben nicht angefertigt, ist trotz Verbots mit dem Motorroller auf dem Schulhof herumgefahren, wobei er Mitschüler gefährdete, und hat schließlich wiederholt nach der Arbeit die Hände nicht gewaschen. Im Übrigen handelte es sich darum, dass der Schüler im Gang des Jugendheims während einer Versammlung trotz gebotener Ruhe hin- und hergelaufen war (Fall 7), einen Mitschüler in der Schule geschlagen (Fall 15 b) oder sich mit einem Mitschüler in der Werkstatt verbotswidrig unterhalten hatte (Fall 16 b). Das Landgericht wird Gelegenheit haben, sich mit der Frage, ob solche Verstöße verständige Eltern zur Züchtigung ihres Sohnes veranlassen konnten, nochmals zu befassen.
In der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 263, 269 f. ist darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung der Schulzucht für sich allein keinen Grund zur Züchtigung bilden könne; höchstens die Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes dürfe zur körperlichen Strafe führen. Damit ist ersichtlich ausgesprochen, dass der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, der auch im Jugendstrafrecht weitgehend ausgeschaltet ist, für sich allein keine Züchtigung auslösen darf. Dieser Rechtsansicht tritt der Senat bei; sie wird von der Jugendkammer zu beachten sein.
b) Der Erziehungszweck der Züchtigung erfordert, dass der Strafende nur zum Besten des Zöglings, nicht dagegen aus Beweggünden handelt, die mit der Erziehung nichts zu tun haben (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23 für das elterliche Züchtigungsrecht, ferner BGH NJW 1958, 799 Nr. 18 und Bruns a. a. O. S. 417). Das hat das Landgericht richtig erkannt und deshalb bereits in den Fällen 9, 10 a, 13, 18 die Züchtigung des Angeklagten für unberechtigt erklärt, weil er nicht zum Zweck der Erziehung, sondern lediglich aus Ärger gehandelt habe. Die Jugendkammer wird die Frage, ob der Angeklagte zu Erziehungszwecken handelte, in Anbetracht der Geringfügigkeit der Anlässe, aus denen er schlug, auch in den übrigen Fällen nochmals zu prüfen haben.
c) Davon, dass Art und Maß der Züchtigungen dem entsprechen müssen, was verständige Eltern unter Berücksichtigung des Anlasses der Züchtigung und der Gesamtpersönlichkeit des Kindes für erzieherisch notwendig erachten, ist das Landgericht an sich richtig ausgegangen (vgl. Fälle 7, 18, 21). Ob es diese Erfordernisse einer berechtigten Züchtigung aber stets richtig beurteilt hat, erscheint zweifelhaft.
Die Züchtigungen des Angeklagten bestanden in den meisten Fällen in „kräftigen“ oder „spürbaren“ Ohrfeigen (Fall 1, 2, 5, 7, dort 2 längere Zeit spürbare Ohrfeigen, 8, dort 2 kräftige Ohrfeigen, 9, dort mehrere heftige Schläge ins Gesicht, 10 a, dort mindestens 2 Ohrfeigen und mehrere Schläge auf den Hinterkopf, 10 b, dort recht kräftige Ohrfeigen, 11, 12, dort an sechs verschiedenen Tagen mehrere Ohrfeigen und einmal mit Schnellhefter um die Ohren geschlagen, 13, dort derber Schlag übers Ohr, 14, dort derbe Ohrfeige, 15 a, 15 b, 16 a, 16 b, 17, 18, dort kräftiger Schlag auf den Hinterkopf, 19, dort links und rechts spürbare Ohrfeigen, 21, dort zwei Ohrfeigen und zwei Knöchelschläge auf den Kopf, welche wehtaten). Nur im Fall 6 ist von einem schmerzhaften Schlag ins Genick, im Fall 22 von einem kräftigen Schlag mit der gefüllten Collegmappe auf Rücken und Hinterkopf die Rede.
Von diesen Züchtigungen sind zunächst der Schlag mit der Collegmappe (Fall 22), der schmerzhafte Schlag ins Genick (Fall 6), die Schläge auf den Hinterkopf (Fälle 10 a, 18) und die Knöchelschläge an den Kopf (Fall 21) als bedenklich anzusehen, da sie geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (vgl. RGSt 73, 257, 258; BGH NJW 1958, 799 Nr. 18). Aber auch zahlreiche der erteilten Ohrfeigen dürften das allenfalls noch erträgliche Maß berechtigter Züchtigung nach Art und Zahl überschritten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Ohrfeige (und das ihr wohl gleichzustellende Schlagen mit dem Schnellhefter im Fall 12) für einen Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren, wie es hier in allen Fällen erreicht war, nicht nur eine empfindliche Ehrenstrafe, sondern auch gesundheitlich nicht ungefährlich ist. Aus der sehr zahlreichen Rechtsprechung zu dieser Frage verweist der erkennende Senat auf die Zusammenstellung in BGH NJW 1958, 799 Nr. 18 und schließt sich der (für das gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht eines Volksschullehrers ausgesprochenen) Rechtsansicht an, dass maßvolle Ohrfeigen, die keine Merkmale an der getroffenen Stelle hinterlassen, die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts nicht überschreiten.
Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit die Züchtigungen des Angeklagten nach Art und Maß das unbedingt Erforderliche überschritten. Dabei wird zu beachten sein, dass im Gegensatz zu dem in BGH NJW 1958, 799 Nr. 18 entschiedenen Fall für Jugendliche im Alter von 14 Jahren und darüber eine andere Art der körperlichen Züchtigung als Ohrfeigen nicht (Stockschläge, die bei Volksschülern angezeigt erscheinen mögen, scheiden für diese Altersstufe aus), und dass andererseits die körperliche Züchtigung im Gegensatz zur Volksschule mit ihrem Schulzwang schon deswegen nicht als die „letzte“ Strafe anzusehen ist, weil als wesentlich einschneidenderes Erziehungsmittel die Entlassung von der Schule zur Verfügung steht.
Auch die oben zu 5 a) und c) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsansicht des Landgerichts führen zur Aufhebung des Urteils im Rahmen der Sachrüge.
5. Zu § 340 StGB
Die Frage, ob der Angeklagte sich einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, prüft das Landgericht im Zusammenhang mit Fall 6, in welchem der Schüler seinen Spind im Jugendwohnheim nicht ordnungsgemäß aufgeräumt hatte. Es bejaht diese Frage mit folgender Begründung (UA 13 ff.):
Zwischen der Ausübung des Amtes als Direktor der Fachschule und der Körperverletzung ███████ bestand ein enger innerer Zusammenhang. Der Angeklagte trat gegenüber den im Jugendwohnheim befindlichen Schülern seiner Schule kraft seiner Autorität als Schulleiter auf. Die Schüler im Jugendwohnheim sahen in ihm, und dessen war er sich bewusst, den Direktor ihrer Schule, dem sie sich fügen mussten. Eingriffe anderer Personen hätten sie sich nach der Überzeugung des Gerichts in dem von ihm vorgenommenen Umfang nicht bieten lassen. Der Angeklagte wollte als Lehrer auf das außerschulische Verhalten seiner Schüler einwirken, die auch im Jugendwohnheim die Schule würdig vertreten sollten. Er war nur deshalb Mitglied des Jugendwohnheimausschusses, weil ein großer Teil der Heiminsassen seine Schüler waren. Hätte der Angeklagte die an sich dem Heimleiter zustehenden Aufgaben teilweise mitübernehmen wollen, so hätte er sich nicht nur um seine Schüler, sondern um alle Heiminsassen kümmern müssen. Das tat er bewusst nicht. Er fühlte sich nur den Schülern seiner Schule gegenüber verpflichtet, um so mehr, als er den Eltern auswärtiger Schüler die Unterbringung im Jugendwohnheim dringend empfohlen hatte.
Alle diese Umstände zeigen deutlich, dass der Angeklagte seinen Schülern im Heim in Veranlassung der Ausübung seines Amtes, nicht aber als „Pfleger des Heimes“ gegenübertrat.
Die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. dazu RGSt 17, 165; 46, 344; RG DR 1941, 58 Nr. 14; LK 6./7. Aufl. Anm. 5 zu § 340 StGB). Sie gelten auch für Fall 7, der sich ebenfalls im Heim zutrug. Sie treffen in ihren Grundgedanken weiter auf die Fälle 16 (Abstempeln von Einladungen für den Verein ehemaliger Fachschüler) und 21 (Tragen von Prospekten aus der Wohnung des Angeklagten in die Schule) zu. Auch hier bestand ein enger Zusammenhang zwischen der den Schülern übertragenen Aufgabe (und der erfolgten Züchtigung) einerseits und der Schulzucht andererseits. Insoweit sind daher keine Bedenken zu erheben.
B. Revision des Angeklagten
Sie beschränkt sich auf die Fälle 18 und 21 des Urteils und greift dort die Würdigung der Taten als Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB an. Diese Beanstandungen sind unbegründet, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt.
Eine Auseinandersetzung mit den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs VGH 26, 295, 298; 30, 105; BVerwG 75, 601 erscheint nicht erforderlich, da sie die Frage bürgerlichrechtlicher Haftung betreffen, für die andere Gesichtspunkte zu gelten haben. Doch sei auf die bereits genannte Entscheidung RG DR 1941, 58 Nr. 14 verwiesen, welche die zivilrechtliche Haftung bei einem den Fällen 18 und 21 vergleichbaren Sachverhalt bejaht hat.
Im Übrigen sind die Ausführungen in der Revisionsbegründung des Angeklagten bereits durch das zur Revision der Staatsanwaltschaft Gesagte miterledigt.
Die Revision des Angeklagten ist danach als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peatz Die Bundesrichter Mantel und Dr. Hühner befinden sich im Urlaub und sind dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Dr. Hengsberger | |