Treffer
BGH Urteil

Untreue: Aufhebung des Freispruchs wegen mangelnder Prüfung des Vermögensnachteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/65
Datum
16.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Rechtsbeistand tätig, behielt eingezogene Gelder statt sie an die Auftraggeberin auszukehren; das Landgericht sprach ihn frei, weil angeblich eine höhere Gegenforderung bestanden habe. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück: Vermögensnachteil ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu bestimmen; bloße Ersatzansprüche ersetzen die Herausgabepflicht nur bei sofortiger Befriedigung oder wirksamer Aufrechnung. Das Landgericht muss neu prüfen, ob durch das Verschweigen ein konkreter Nachteil entstanden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermögensnachteil bei Untreue bemisst sich durch den Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung; das Einbehalten eingezogener Gelder begründet einen Nachteil, solange ein Herausgabeanspruch besteht.

2

Ein dem Täter zustehender Ersatzanspruch (§ 280 BGB) ist dem Herausgabeanspruch nicht gleichwertig, es sei denn, der Täter befriedigt den Anspruch unverzüglich aus eigenen Mitteln oder erklärt eine wirksame, unstreitige Aufrechnung.

3

Eine Aufrechnung kann den unmittelbaren Herausgabeanspruch nur dann ersetzen, wenn sie zum Zeitpunkt des Geldzugangs bereits wirksam erklärt und nicht bestritten ist.

4

Die Strafkammer hat zu prüfen, ob das beharrliche Verschweigen des Geldeingangs den Treugeber konkret daran gehindert hat, über die Mittel zu verfügen oder selbst gegen Gebührenforderungen aufzurechnen.

5

Für die Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat sind nur tatsächlich verwirklichte und nachgewiesene strafbare Handlungen heranzuziehen; ein in einem Verfahren freigesprochener Tat kann nicht ohne weiteres in einem anderen Verfahren als strafbare Tat einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 14. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 32/65

in der Strafsache gegen den früheren Rechtsbeistand Holmuth S. aus █████, dort geboren am 188[REDACTED], wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, damals noch als Rechtsbeistand tätig, hatte für eine Partei, die er auch steuerlich beriet, eine Forderung einzutreiben. Er führte jedoch das von der Schuldnerin an ihn gezahlte Geld nicht an seine Auftraggeberin ab, sondern behielt es für sich. Das Landgericht hat ihn von der Anklage der Untreue freigesprochen, weil er seine Auftraggeberin nicht nachweisbar geschädigt habe; unwiderlegt habe ihm nämlich eine noch höhere Gegenforderung zugestanden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Ob der Treugeber einen Vermögensnachteil erlitten hat, bestimmt ein Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach der treuwidrigen Verfügung des Täters. Der Angeklagte hatte jeweils nach Eingang einer Zahlung der Schuldnerin das aus dem Einziehungsauftrag Erlangte seiner Auftraggeberin sofort herauszugeben (§§ 675, 667, 271 BGB). Dieser Anspruch hatte vollen Wert, solange der Angeklagte das Geld unangetastet in Händen hielt. Dagegen war ihm der infolge pflichtwidriger Verwendung des Geldes an seine Stelle tretende Ersatzanspruch (§ 280 BGB) nicht gleichwertig, es sei denn, dass ihn der Angeklagte unverzüglich anderweit befriedigte, auch etwa durch eine zulässig erklärte Aufrechnung (§ 388 BGB), oder dass er doch, zahlungskräftig und erfüllungswillig, entsprechende Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln zu sofortiger Auszahlung bereit hielt (BGHSt 15, 342). Ob eine solche Ausnahme auch dann gelten könnte, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung (§ 387 BGB) mit einer anerkannten, unbestrittenen oder wenigstens unbestreitbaren Gegenforderung hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn eine solche Aufrechnungslage war hier nicht gegeben.

Die Auftraggeberin des Angeklagten hat die Bezahlung seiner Gebühren, aus welchen Gründen immer, abgelehnt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass seine Gegenforderungen schon bei Eingang der Zahlungen aus dem Einziehungsauftrag fällig waren. Auch darüber lässt sie sich nicht aus, ob die Aufrechnung gegen Forderungen aus der Tätigkeit als Rechtsbeistand mit Gegenansprüchen aus der Steuerberatung durch eine Vereinbarung oder mangels Sachzusammenhangs nach Treu und Glauben ausgeschlossen war (BGHZ 14, 342, 347; 16, 124, 137). Nicht einmal darüber verlautet Nachprüfbares in dem Urteil, ob die Gegenansprüche des Angeklagten sachlich begründet sind. Andererseits hat er festgestellt, dass er die Aufrechnung nicht erklärt hat. Auch ist dem Urteil nichts über seine Zahlungsbereitschaft, wohl aber manches für das Gegenteil zu entnehmen. Daher muss die Strafkammer neu prüfen, ob er seiner Auftraggeberin dadurch Nachteil zugefügt hat, dass er ihr den Geldeingang beharrlich verschwiegen hat, sei es, dass er sie dadurch außer Stand setzte, alsbald über die Beträge zu verfügen (BGH in LM § 266 StGB Nr. 35), sei es, dass er sie bei Erteilung seiner Gebührenrechnung um die Möglichkeit brachte, ihrerseits gegen die Gebührenschuld aufzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich selbst als geschädigt betrachtet.

Sollte das Landgericht wiederum zu keinem Schuldnachweis kommen, so muss es — entgegen der Meinung der Revision — den Angeklagten auch dann freisprechen, wenn er in dem gleichlaufenden Verfahren 1 StR 33/65 = 20 KMs 17/64 wie bisher nicht wegen mehrerer selbständiger Untreuehandlungen, sondern wegen einer fortgesetzten Untreuetat verurteilt würde. Denkbar wäre es nur, einen Schuldspruch in diesem Verfahren (1 StR 32/65 = 20 KMs 12/64) in eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in dem anderen Verfahren einzubeziehen.

Mangels Schuldnachweises wäre das nicht möglich. Nur strafbare Handlungen können zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden (RGSt 47, 397, 399). Hat sich der Angeklagte hier nicht strafbar gemacht, so wird der Eröffnungsbeschluss 20 Ks 12/64, der allein den hier fraglichen Einzelfall und also den Vorwurf eines selbständigen Untreuevergehens betrifft, durch ein Urteil in dem anderen Verfahren nicht berührt. Er muss dann durch einen ausdrücklichen Freispruch erledigt werden, um nicht erschöpft zu bleiben (RGSt 50, 351; BGH NJW 1953, 432 Nr. 29).

Das Urteil entspricht dem Antrag und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

WillmsHübnerMai
SeibertFischer
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