Treffer
BGH Berichtigung eines Schreibversehens

Berichtigung eines Schreibversehens in den Urteilsgründen (1 StR 325/98)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/98
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt wegen eines offensichtlichen Schreibversehens die Urteilsgründe eines zuvor ergangenen Strafurteils. Konkret wurde in den Gründen eine falsche Negation berichtigt, die die Aussageweise umkehrte. Die Korrektur stellt den vom Senat beabsichtigten Wortlaut wieder her und klärt die rechtliche Beurteilung für die Revisionsprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann ein offensichtliches Schreibversehen in den Urteilsgründen berichtigen, wenn der beabsichtigte Wortlaut aus dem Zusammenhang eindeutig folgt.

2

Die Berichtigung ist zulässig, wenn die vorhandene Formulierung offenkundig vom vom Gericht Gemeinten abweicht und die richtige Lesart aus der Gesamtwürdigung erkennbar ist.

3

Eine Berichtigung darf nur vorgenommen werden, soweit sie die tatsächlich gewollte Aussage wiederherstellt und nicht inhaltlich neue Bewertungen einführt.

4

Zweck der Berichtigung ist die Beseitigung einer durch den Schreibfehler verursachten Verfälschung der rechtlichen Begründung, um die korrekte Grundlage für die Revisionsprüfung sicherzustellen.

Rubrum

1 StR 325/98

Berichtigung eines Schreibversehens in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Das Urteil vom 9. Juni 1999 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in den Gründen auf Seite 6 Absatz 2 2. Spiegelstrich statt

„... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, dass nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Gründen keine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ...”

richtig heißen muss:

„... und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, dass nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Gründen eine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ...”

Karlsruhe, den 15. Juli 1999

Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

[Unterschrift]

Nonnenmacher
Justizangestellte
Berichtigung eines Schreibversehens in den Urteilsgründen (1 StR 325/98) — Themis