Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterlassene Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht stets absoluter Revisionsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/98
Datum
09.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit sei ohne Angabe des Grundes ergangen und damit absolut revisionsbegründend (§ 338 Nr. 6 StPO). Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Er führt aus, die formelle Begründungspflicht dient der Transparenz und Nachprüfbarkeit, doch ist eine Aufhebung nicht geboten, wenn sich der Ausschlussgrund aus Urteilsgründen und Protokoll eindeutig ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit die ausdrückliche Angabe des Ausschlussgrundes nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, führt dies nicht zwangsläufig zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, wenn sich aus Urteilsgründen und Sitzungsprotokoll eindeutig ergibt, auf welche Vorgänge sich die Ausschließung bezog und dass rechtlich keine andere Entscheidung in Betracht kam.

2

Die in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene Begründungspflicht dient der Selbstkontrolle des Gerichts, der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht; eine formale Verletzung dieser Pflicht ist nur dann revisionsbegründend im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, wenn der Zweck der Vorschrift nicht erfüllt ist und die Rüge substantiierte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründet.

3

Liegen die Voraussetzungen der einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere § 171b GVG zum Schutz der Privatsphäre des Opfers oder § 172 GVG zur Gefährdung der Sittlichkeit) ohne weiteres nahe, kann das Unterlassen der ausdrücklichen Angabe des Ausschlussgrundes im Beschluss unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unschädlich sein.

4

Die bisher strikte Rechtsprechung, die jede Unterlassung der formellen Begründung als absoluten Revisionsgrund ansah, wird für Fälle aufgegeben, in denen der Ausschlussgrund ohne freibeweisliche Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung offen zutage tritt und damit die Wesensziele der Begründungspflicht gewahrt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. Dezember 1997

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

1 StR 325/98 vom 9. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Juni 1999 in der Sitzung am 9. Juni 1999, an denen teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer - und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, - Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt als Verteidiger, - Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte die Geschädigte – die sich vom Angeklagten nach längerer Beziehung trennen wollte – in seiner Wohnung unter Anwendung überlegener Körperkraft auf sein Bett, entkleidete sie und fesselte ihre Hände und Füße an die Bettpfosten. Um sie zu demütigen, nahm er gegen ihren Willen nicht nur sexuelle Handlungen an ihr vor, sondern fertigte davon Fotografien und filmte sie mit einer Videokamera.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; auch seine Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

1. Die Revision rügt, es liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, weil der Beschluss, mit dem die Strafkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, nicht begründet worden sei (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG).

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte in seiner Einlassung die von ihm an der Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen im Wesentlichen eingeräumt. Er gab an, er habe die Geschädigte gefesselt und, obwohl er wusste, dass sie „ungern obszöne Fotos oder Videoaufnahmen von sich machen ließ“, eine Videokamera, ein Stativ, einen Scheinwerfer und einen Fotoapparat herbeigeholt und Fotografien von der nackten Geschädigten angefertigt, insbesondere von ihrem Geschlechtsteil. Der Angeklagte hat weiter zugegeben, er habe sexuelle Handlungen vor laufender Videokamera durchgeführt. Die Geschädigte hat sowohl die sexuellen Handlungen als auch das Anfertigen der Fotografien und des Videofilms bestätigt.

Das Sitzungsprotokoll weist aus, dass während der Einlassung des Angeklagten die von ihm gefertigten Fotografien in Augenschein genommen wurden und er sich hierzu erklärte, dass sodann die Geschädigte als Zeugin vernommen und danach entlassen wurde. Sie blieb als Nebenklägerin im Gerichtssaal anwesend. Danach wurden die Lichtbilder des Tathergangs von sämtlichen Prozessbeteiligten nochmals in Augenschein genommen, und es wurde ein ärztliches Attest über die Geschädigte verlesen. Der Angeklagte konnte sich jeweils dazu erklären. Zum weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vermerkt das Protokoll:

„Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden

Beschluss

1) Der sichergestellte Film ist in Augenschein zu nehmen. 2) Während der Inaugenscheinnahme des Films ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

Der Beschluss wurde ausgeführt.“

2. Die Rüge ist nach diesem Ablauf unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. Der sich aus dem Protokoll ergebende Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG führt nicht zur Aufhebung des Urteils.

a) Die durch § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluss der Öffentlichkeit dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts der Unterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1, 334, 336; 30, 298, 303; BGH StV 1982, 106, 108) und der späteren Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch das Revisionsgericht (BGH StV 1996, 135 mit Anm. Park; Diemer in KK 4. Aufl. Rdn. 4 zu § 174 GVG; K. Schäfer/Wickern in LR 24. Aufl. § 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ff.; Park NJW 1996, 2213, 2214). Allerdings bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung der Zuhörer im Gerichtssaal über Inhalt und Bedeutung derjenigen Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 304; vgl. auch BGHSt 1, 334, 336).

Ergibt sich aus den Urteilsgründen und dem Sitzungsprotokoll der Verfahrensablauf bis zur Entscheidung über den Ausschluss und zeigt dies auf, dass es für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar war, auf welche Prozesshandlungen sich die Ausschließung beziehen sollte und welche Bedeutung diesen Prozesshandlungen zukam, und kann auch das Revisionsgericht später aus dem gleichen Grunde sicher ausschließen, dass nach der konkreten Sachlage aus rechtlichen Gründen keine andere Entscheidung des Tatgerichts in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht vorliegt. Angesichts des Zwecks der Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist der Verstoß, der zudem nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung geführt hat, nicht so schwer, dass deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. zu § 338 Nr. 5 StPO BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH NStZ 1987, 84; 1993, 500).

b) Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs ging bisher allerdings davon aus, dass selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen genaue Bezeichnung im Gerichtsbeschluss nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56 f.; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 – 6; BGH, Urt. v. 11. September 1975 – 4 StR 417/75; Beschl. v. 18. Februar 1976 – 3 StR 13/76; Urt. v. 10. März 1976 – 3 StR 15/76; Beschl. v. 27. November 1987 – 2 StR 591/87 = BGHR aaO Begründung 3).

Auch der erkennende Senat ist bereits der genannten Rechtsprechung gefolgt (vgl. BGH GA 1975, 283). Sie wurde bisher nur vom 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 30. August 1994 – 5 StR 403/94 – (NStZ 1994, 591) in Frage gestellt.

c) Der Senat möchte an dieser strikten Auffassung nicht festhalten und hat im Hinblick auf diese bisherige Rechtsprechung mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 seine Absicht mitgeteilt, die Revision zu verwerfen (BGH NStZ 1999, 92). Er hat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird (§ 132 Abs. 1 Satz 3 GVG).

aa) Der 2. Strafsenat hat aufgrund des Beschlusses vom 11. Dezember 1998 – 2 ARs 473/98 – mitgeteilt, er sei mit einem vergleichbaren Fall nicht befasst gewesen. Der vorliegende Fall gebe ihm auch keinen Anlass, die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG zu überprüfen. Hieran hat er auch auf ergänzende Anfrage des Senats am 26. Mai 1999 festgehalten.

bb) Der 3. Strafsenat hat durch Beschluss vom 12. November 1998 – 3 ARs 13/98 – „unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung“ ausgeführt, ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit zwar in dem Gerichtsbeschluss nicht ausdrücklich genannt sei, er sich aber aus den mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Verfahrensvorgängen – etwa dem protokollierten Antrag eines Prozessbeteiligten – ergebe, so dass er für alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer auf der Hand liege und deshalb ein Verfahrensfehler sicher ausgeschlossen werden könne. Dies schränke nicht die Pflicht des Tatgerichts ein, bei der Verkündung des Beschlusses in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei. Es bedeute vielmehr nur, dass nicht jede formale Verletzung der Begründungspflicht einen absoluten Revisionsgrund darstelle.

cc) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 ARs 9/98 – mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass das Fehlen der Begründung in dem Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch dann ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG sei, wenn der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage liege (BGHSt 27, 187, 188; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 5). Er stimme jedoch angesichts der Besonderheiten der Sach- und Verfahrenslage in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall der vom erkennenden Senat beabsichtigten Entscheidung zu.

dd) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluss vom 9. Dezember 1998 – 5 ARs 60/98 – auf seine in NStZ 1994, 591 abgedruckte Entscheidung verwiesen, nach der das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung unschädlich sei, wenn im Beschluss auf einen in öffentlicher Hauptverhandlung hinreichend begründeten Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit Bezug genommen werde.

Der Senat gibt auch etwa entgegenstehende Rechtsprechung für die Fälle auf, in denen der Ausschlussgrund ohne freibeweisliche Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung offen zu Tage tritt.

e) Nach den auf die Anfrage vom 20. Oktober 1998 ergangenen Äußerungen der anderen Senate sieht der Senat sich nicht gehindert, unter den besonderen Umständen des Falles einen die Revision begründenden Verfahrensfehler zu verneinen.

Der Senat kann ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung aus der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung und dem Sitzungsprotokoll entnehmen, dass es sich bei dem „sichergestellten Film“ um den vom Angeklagten hergestellten Tatfilm handelte. Nach der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Geschädigten lag auch für die im Gerichtssaal anwesenden Zuhörer der Grund für den späteren Ausschluss der Öffentlichkeit offen. Es ging bei dem vom Angeklagten hergestellten Videofilm um die Darstellung der unter besonders erniedrigenden Umständen erfolgten Vergewaltigung, der in der Hauptverhandlung hätte vorgeführt werden sollen. Der Beschluss selbst lässt daher auch ohne weitere Begründung eindeutig erkennen, dass die Öffentlichkeit während der Dauer der vorgesehenen Vorführung des Videofilms ausgeschlossen werden sollte. Als Rechtsgrundlage konnten dafür nur der Schutz der Privatsphäre des Opfers (§ 171b GVG, ein Widerspruch nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift erfolgte nicht) oder die Gefahrdung der Sittlichkeit (§ 172 Nr. 1 GVG) oder beide Gründe zusammen in Betracht kommen. Die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen ohne weiteres vor.

In einem solchen Ausnahmefall, bei dem die Richtigkeit der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Frage steht, sondern es um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf dem Weg zu der Entscheidung über den Ausschluss geht, vermag die fehlende ausdrückliche Angabe des Ausschlussgrundes weder unter dem Aspekt unzureichender Aufklärung der Zuhörer im Gerichtssaal noch unter dem unzureichender Überprüfbarkeit die Revision zu begründen.

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MaulBrünning
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