Revision wegen Unterschriftsmangels der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/97
- Datum
- 14.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist für das Revisionsverfahren ein gerichtlich bestellter Verteidiger vorhanden, muss die Revisionsbegründung von diesem unterschrieben sein, damit sie wirksam ist.
Die Unterschrift eines nicht bestellten und nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts ersetzt die erforderliche Unterschrift des bestellten Verteidigers nicht.
Fehlt die erforderliche Unterzeichnung oder wird keine wirksame Vollmacht nachgewiesen, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Absetzung oder Flucht des Angeklagten enthebt nicht von der Einhaltung der Form- und Unterschriftsvorschriften für die Revisionsbegründung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 325/97 vom 14. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **14. August 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom März 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 9. Mai 1997, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, ist nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt P. unterzeichnet worden.
Der Schriftsatz enthält vielmehr die Unterschrift eines Rechtsanwalts B.
Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht. Der unterzeichnende Rechtsanwalt war ersichtlich auch nicht vom Angeklagten bevollmächtigt. Rechtsanwalt P. reagierte auf schriftliche Anfragen nicht, teilte auf fernmündliche Erinnerung jedoch mit, er werde das an ihn gerichtete Schreiben nicht beantworten. Der Angeklagte habe sich im Übrigen abgesetzt.
Die Revision ist somit nicht in zulässiger Weise begründet worden und als unzulässig zu verwerfen.
| Briining | Ulsamer | Landau | |||
| Schafer | Wahl |