Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Unterschriftsmangels der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/97
Datum
14.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg vor. Die Revisionsbegründung war nicht vom gerichtlich bestellten Verteidiger, sondern von einem nichtbestellten Rechtsanwalt unterzeichnet; eine wirksame Vollmacht lag nicht vor, der bestellte Verteidiger verweigerte die Unterzeichnung und der Angeklagte war abgesetzt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig und spricht die Kosten dem Angeklagten zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für das Revisionsverfahren ein gerichtlich bestellter Verteidiger vorhanden, muss die Revisionsbegründung von diesem unterschrieben sein, damit sie wirksam ist.

2

Die Unterschrift eines nicht bestellten und nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts ersetzt die erforderliche Unterschrift des bestellten Verteidigers nicht.

3

Fehlt die erforderliche Unterzeichnung oder wird keine wirksame Vollmacht nachgewiesen, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Absetzung oder Flucht des Angeklagten enthebt nicht von der Einhaltung der Form- und Unterschriftsvorschriften für die Revisionsbegründung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 325/97 vom 14. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **14. August 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom März 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 9. Mai 1997, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, ist nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt P. unterzeichnet worden.

Der Schriftsatz enthält vielmehr die Unterschrift eines Rechtsanwalts B.

Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht. Der unterzeichnende Rechtsanwalt war ersichtlich auch nicht vom Angeklagten bevollmächtigt. Rechtsanwalt P. reagierte auf schriftliche Anfragen nicht, teilte auf fernmündliche Erinnerung jedoch mit, er werde das an ihn gerichtete Schreiben nicht beantworten. Der Angeklagte habe sich im Übrigen abgesetzt.

Die Revision ist somit nicht in zulässiger Weise begründet worden und als unzulässig zu verwerfen.

BriiningUlsamerLandau
SchaferWahl
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