Treffer
BGH Beschluss

Revision: Voraussetzungen für Unterbringung nach § 63 StGB bei Alkoholintoxikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/94
Datum
04.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Das BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur Schuldfähigkeit unzureichend waren, bestätigte jedoch die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat. Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung über den geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit an eine andere Strafkammer zurück. Gründe: § 63 StGB setzt das Vorliegen zumindest verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) fest voraus; bloßes Nicht-Ausschließen der Schuldunfähigkeit reicht nicht aus, insbesondere bei akuter Alkoholintoxikation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass feststeht, die Tat sei zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen worden.

2

Die bloße Feststellung, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sei nicht auszuschließen, genügt nicht zur Begründung einer Unterbringung nach § 63 StGB.

3

Liegt die mögliche Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) in Alkoholeinfluss begründet, gelten für die Anordnung der Unterbringung besondere Anforderungen an die Feststellungen.

4

Ist der geistig‑seelische Zustand des Täters zur Tatzeit entscheidungserheblich und nicht hinreichend geklärt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diesen Tatbestand zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 19. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 325/94 vom 4. August 1994 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Lutz aus ██████, geboren am 0. ████ 1968 in ██████

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierbei hat es die Begehung der rechtswidrigen Tat (einer gefährlichen Körperverletzung) objektiv und subjektiv ohne Rechtsfehler festgestellt. Dagegen hat es sich, was die Schuldfähigkeit angeht, mit der Feststellung begnügt, der Beschuldigte habe die Tat „im Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB“ begangen. Ob verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit Sicherheit vorlag, erwähnt das Landgericht nicht. Das reicht nicht aus.

§ 63 StGB setzt voraus, dass die Tat jedenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen worden ist; das muss feststehen. Dieser Anforderung ist nicht dadurch Genüge getan, dass Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als einer der Faktoren, die zur möglichen Schuldunfähigkeit führten, die zur Tatzeit bestehende „akute Alkoholintoxikation“ war; denn die Unterbringung von Beschuldigten, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) auf Alkoholeinfluss beruht, unterliegt besonderen Anforderungen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 6; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 63 Rdn. 2b).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung, die sich nur noch mit dem geistig-seelischen Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit zu befassen hat.

GribbohmGranderathWahl
FothBeyer
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