Revision: Voraussetzungen für Unterbringung nach § 63 StGB bei Alkoholintoxikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/94
- Datum
- 04.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass feststeht, die Tat sei zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen worden.
Die bloße Feststellung, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sei nicht auszuschließen, genügt nicht zur Begründung einer Unterbringung nach § 63 StGB.
Liegt die mögliche Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) in Alkoholeinfluss begründet, gelten für die Anordnung der Unterbringung besondere Anforderungen an die Feststellungen.
Ist der geistig‑seelische Zustand des Täters zur Tatzeit entscheidungserheblich und nicht hinreichend geklärt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diesen Tatbestand zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 19. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 325/94 vom 4. August 1994 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Lutz aus ██████, geboren am 0. ████ 1968 in ██████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierbei hat es die Begehung der rechtswidrigen Tat (einer gefährlichen Körperverletzung) objektiv und subjektiv ohne Rechtsfehler festgestellt. Dagegen hat es sich, was die Schuldfähigkeit angeht, mit der Feststellung begnügt, der Beschuldigte habe die Tat „im Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB“ begangen. Ob verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit Sicherheit vorlag, erwähnt das Landgericht nicht. Das reicht nicht aus.
§ 63 StGB setzt voraus, dass die Tat jedenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen worden ist; das muss feststehen. Dieser Anforderung ist nicht dadurch Genüge getan, dass Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als einer der Faktoren, die zur möglichen Schuldunfähigkeit führten, die zur Tatzeit bestehende „akute Alkoholintoxikation“ war; denn die Unterbringung von Beschuldigten, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) auf Alkoholeinfluss beruht, unterliegt besonderen Anforderungen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 6; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 63 Rdn. 2b).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung, die sich nur noch mit dem geistig-seelischen Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit zu befassen hat.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Foth | Beyer |