Treffer
BGH Urteil

BGH: Zueignungsabsicht als Voraussetzung der Mittäterschaft beim Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/93
Datum
07.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt worden war. Streitpunkt war, ob der Angeklagte wegen fehlender Zueignungsabsicht nur Gehilfe war, nachdem er nach eigener Einlassung das Interesse am Taterfolg verloren hatte. Der BGH beanstandet, dass das Tatgericht entlastende Angaben nicht als „unwiderlegbar“ übernehmen darf und wesentliche Indizien (u.a. späterer Beuteanteil) sowie eine mögliche Anstiftung nicht geprüft hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; ggf. ist auch Hehlerei wegen Annahme von Tatbeute zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft beim Raub setzt voraus, dass der Tatbeteiligte selbst Zueignungsabsicht besitzt; die Zueignungsabsicht anderer Tatgenossen genügt nicht.

2

Fällt bei einem zunächst täterschaftlich bewertbaren Tatbeitrag infolge nachträglicher Willensänderung ein notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal (Zueignungsabsicht) weg, ist der fortwirkende Beitrag nur noch als Beihilfe zu bewerten.

3

Entlastende Angaben des Angeklagten dürfen nicht allein deshalb als Urteilsfeststellung übernommen werden, weil sie nicht zu widerlegen sind; maßgeblich ist die Überzeugungsbildung aus dem gesamten Beweisergebnis.

4

Bei der Prüfung der Zueignungsabsicht sind naheliegende Gewinnindizien, insbesondere eine (vereinbarte oder erwartete) Beteiligung an der Beute, in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

5

Liegt nahe, dass durch die Weitergabe tatfördernder Informationen der Tatentschluss bei einem anderen hervorgerufen wurde, ist eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zu prüfen; eine mittelbare Anstiftung ist auch bei unbekannten Zwischengliedern möglich.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 325/93 vom 7. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Armin Franz-Josef G. aus [REDACTED], geboren am ███████ 1968 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten sowie die Mitangeklagten ██████ und ██████ jeweils wegen Beihilfe zu schwerem Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Mitangeklagte █████ wurde wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich ██████████ ist das Urteil rechtskräftig; hinsichtlich aller weiteren Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft das Urteil zu deren Nachteil angefochten. Der Senat hat durch Beschluss vom 3. September 1993 das Verfahren gegen den Angeklagten vom Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten abgetrennt. Durch Urteil vom 7. September 1993 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil hinsichtlich der übrigen Mitangeklagten aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Auch hinsichtlich des Angeklagten ██ hat das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Der Mitangeklagte ██████ war im Rahmen seiner Ausbildung als Praktikant in einer Bank tätig. Er prahlte in dem vom Angeklagten betriebenen Spielsalon diesem gegenüber damit, er wisse, wie man leicht und kostenlos zu viel Geld kommen könne. Er verriet eine geheime Code-Zahl, deren Kenntnis die Öffnung einer Hintertür der Bank ermöglichte, und fertigte darüber hinaus eine Skizze an, die ergab, wie man nach Betreten der Bank in einen Registraturraum gelangte, wo insbesondere an den Montagmorgen nach den sog. „langen Samstagen“ sehr große Bargeldbeträge zunächst gezählt und dann in einen Tresor verbracht wurden. Er verriet dabei auch, dass diese Tür von den mit dem Geldzählen betrauten Bankbediensteten während dieser Zeit entgegen bankinterner Anweisung nicht verschlossen gehalten wurde, so dass der Raum, wenn man erst einmal durch die Hintertür in das Bankinnere gelangt war, leicht betreten werden konnte. Diese Informationen gab der Angeklagte alsbald einem anderen Gast seiner Spielhalle, dem gesondert verfolgten ████, weiter und erörterte mit diesem, „ob und wie dieser einen Überfall auf die Hypo-Bank unter Verwendung der später vom Angeklagten █ angefertigten und übergebenen Skizze durchführen könne“. Ein zunächst zur Tatbegehung vorgesehener Termin wurde wieder verschoben. Zuvor hatte der Angeklagte aber ██████ noch aufgefordert, sich für diesen Tag ein Alibi zu verschaffen. Die Tat wurde letztlich aber auf der Grundlage der vom Angeklagten weitergegebenen Informationen einschließlich der von █ gefertigten und ebenfalls vom Angeklagten an ███ weitergegebenen Skizze nach gewissen nicht im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehenden zeitlichen Verzögerungen von zwei ██████████ doch noch durchgeführt, die ███ mit Hilfe von █████████ zu diesem Zweck angeworben hatte. Dabei wurden Bankangestellte mit Messern bedroht und gefesselt. Die Beute betrug über 700.000,- DM. Die Strafkammer geht auf der Grundlage entsprechender, von ihr als unwiderlegbar angesehenen Angaben des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gekommen war, dass die Tat „für ihn eine Nummer zu groß sei“, und er sich dementsprechend an den weiteren Vorbereitungen der Tat nicht mehr beteiligte. Maßnahmen zur Verhinderung der Tat, von deren Durchführung er erst aus dem Rundfunk erfuhr, ergriff er jedoch nicht. Nach der Tat erhielt der Angeklagte von █████████ „für seine Tätigkeit“ einen Beuteanteil von 50.000,- DM.

2. Den Tatbeitrag, der in der Weitergabe der von ██████ erhaltenen Informationen einschließlich der Skizze an █████ liegt, hat die Strafkammer wie folgt bewertet: „Die Kammer hält die Tatbeiträge des Angeklagten für eine Vorbereitungshandlung ohne Täterschaft oder Tatherrschaft, nicht widerlegbar. Es kann dem Angeklagten █ nicht widerlegt werden, von der ████████████ ██████████ am 1.2.1992 und der Durchführung der Tat erst nachträglich erfahren zu haben. Seine Einlassung, er habe kein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, sondern habe nur die von anderen begangene Tat fördern wollen, kann nicht widerlegt werden. Die Kammer ist auch in diesem Falle überzeugt, dass der Tatbeitrag nur als Beihilfe zu werten ist.“

III. Diese Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht stand: 1. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Dass die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH StV 1990, 160; Eser in Schönke/Schröder, § 249 Rdn. 11; Cramer aaO § 25 Rdn. 83 jew. m. w. Nachw.). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Absicht nicht, ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wäre (vgl. Cramer aaO).

2. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte schon vor der Durchführung der Tat das Interesse an der Tat verloren hatte. Auf Grundlage dieser Annahme lag zur Tatzeit daher keine Zueignungsabsicht mehr vor. Zwar kann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine Mittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Willensänderung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsabsicht) entfällt. Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Wegfall der subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft dazu, dass ein fortwirkender Tatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe zu bewerten ist, wenn das Verhalten vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre (vgl. Eser aaO § 24 Rdn. 77).

3. Wäre die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Tatzeit kein Interesse (mehr) am Taterfolg gehabt hat, in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen worden, hätte dies wie dargelegt zwingend zur Folge, dass Mittäterschaft ausscheiden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall: a) Die Strafkammer stützt ihre Auffassung darauf, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe kein Interesse am Taterfolg gehabt, nicht zu widerlegen sei. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer hierbei von einem falschen Maßstab ausgegangen ist: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1; w. N. bei Herdegen in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).

b) In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch erkennbar den für eine Zueignungsabsicht und damit ein mögliches Eigeninteresse an der Tat wesentlichen Gesichtspunkt des mit der Tat verbundenen finanziellen Gewinns des Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen.

c) Insoweit sind die Feststellungen lückenhaft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, ob es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Angeklagten und ███ zu einer Absprache gekommen war, wonach der Angeklagte einen Anteil an der Beute erhalten sollte und ob sich gegebenenfalls die Vorstellungen des Angeklagten hierzu im Lauf der Zeit geändert haben. Die Annahme, dass der Angeklagte nach der Tat unerwartet von ███ einen größeren Geldbetrag aus der Beute erhielt, ist jedenfalls nicht so naheliegend, als dass ohne nähere Darlegungen hiervon ausgegangen werden könnte. Wäre davon auszugehen, dass die Beteiligung an der Beute auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und ███ zurückgeht, wäre demgegenüber die Annahme eines fehlenden Eigeninteresses des Angeklagten an der Tat nicht verständlich.

d) Unabhängig davon hätte die Strafkammer aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu bestrafen ist. Die Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte in ████████ den Tatentschluss geweckt hat. Der Täter ist i. S. d. § 26 StGB bestimmt, wenn der Entschluss zur Tat in ihm hervorgerufen wird; nicht erforderlich ist, dass die Willensbeeinflussung die einzige Ursache gewesen ist (Cramer aaO § 26 Rdn. 4; Dreher/Tröndle, § 26 Rdn. 3 jew. m. w. Nachw.). Der Annahme von Anstiftung stünde auch nicht im Wege, dass – was nach den Urteilsfeststellungen nahezuliegen scheint – ███ allgemein zu derartigen Taten bereit war, da er durch den Angeklagten zu der Teilnahme an der konkreten Tat veranlasst wurde (Cramer aaO Rdn. 5 m. w. Nachw.). Dass auch ██████████ die Tat nicht selbst durchgeführt hat, ist ebenfalls unschädlich; eine mittelbare Anstiftung ist auch dann möglich, wenn es dem Angestifteten überlassen bleibt, den Haupttäter auszuwählen, oder wenn der Anstifter die Zahl der Zwischenglieder zwischen ihm und dem Haupttäter nicht kennt (Cramer aaO Rdn. 15 m. w. Nachw.). Ebenso wenig stünde es der Annahme von Anstiftung entgegen, dass der Angeklagte möglicherweise seinerseits selbst von ██████ angestiftet worden war.

e) Für eine Verurteilung wegen Anstiftung käme es nicht darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre: Treffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der Mittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so geht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist Mittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die schwerere Form der Beteiligung (Cramer aaO vor §§ 25 ff. Rdn. 49 m. w. Nachw.). Wäre also das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine eigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber dazu, dass die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung erhält. Die Anstiftung war abgeschlossen. Die Frage einer Zueignungsabsicht des Anstifters hat für eine Anstiftung keine Bedeutung. Wäre demgegenüber davon auszugehen, dass das Verhalten des Angeklagten von vornherein nur als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre, falls Anstiftung vorliegt, so wäre diese die schwerere und damit maßgeblichere Form der Tatbeteiligung.

5. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es auf das übrige Revisionsvorbringen noch ankäme. Für die neue Verhandlung weist der Senat jedoch auf folgendes hin: Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zum Ergebnis kommen, dass (nur) Beihilfe vorliegt, wird auch Hehlerei (§ 259 StGB) zu prüfen sein. Beihilfe zur Vortat steht einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. d. N. b. Ruß in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt. Für denjenigen, der sich solches Bargeld schenken lässt, kann nichts anderes gelten.

MaulUlsamerBrüning
GribbohmWahl
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