Treffer
BGH Urteil

Beihilfe/Mittäterschaft beim Raub: Zueignungsabsicht, Anstiftung und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte mehrere Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub und setzte die Strafen zur Bewährung aus. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil hinsichtlich dreier Angeklagter mit den Feststellungen auf und verwies zurück. Beim Bankpraktikanten hätte das LG eine mögliche Anstiftung prüfen müssen; sein späterer Rücktritt vom Tatplan ließ zwar die Zueignungsabsicht und damit Mittäterschaft entfallen, schließt aber Anstiftung nicht aus. Bei zwei weiteren Angeklagten beanstandete der BGH die Beweiswürdigung zur behaupteten fehlenden Zueignungsabsicht trotz erheblicher Beuteanteile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft am Raub setzt beim Beteiligten eigene Zueignungsabsicht voraus; die Zueignungsabsicht anderer Tatgenossen genügt nicht.

2

Entfällt bei einem ursprünglich tatbeteiligten Handelnden vor Tatvollendung ein notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal der Täterschaft (z.B. Zueignungsabsicht), ist ein fortwirkender Tatbeitrag nur noch als Beihilfe zu bewerten, auch wenn er zuvor täterschaftlich erscheinen konnte.

3

Die Möglichkeit einer Anstiftung ist auch dann zu prüfen, wenn der Tatbeteiligte die Tat nicht selbst ausführt und ihm die Auswahl der Ausführenden oder die Zahl von Zwischengliedern zwischen Anstifter und Haupttäter überlassen bleibt.

4

Entlastende Angaben des Angeklagten, insbesondere zu inneren Tatsachen (fehlendes Eigeninteresse/Zueignungsabsicht), dürfen nicht allein deshalb als unwiderlegbar den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil unmittelbare Gegenbeweise fehlen; der Tatrichter hat aufgrund des gesamten Beweisergebnisses zu überzeugen.

5

Erhält ein Tatbeteiligter vor oder nach der Tat einen erheblichen finanziellen Vorteil aus der Beute bzw. ist ihm ein solcher zugesagt, ist dieser Umstand als wesentliches Indiz bei der Prüfung eines Eigeninteresses und damit der Zueignungsabsicht in die wertende Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██████ Oro ae ███ ███████ geboren am ███ ███ ██ geboren am █████ ██████ 1968 ███ ██ ██ ███ Thomas He__} s ███ aus ████ dort geboren am █████ wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl, Dr., als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rothfuß als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus █ als ███████████ ████ ███ ███████████ ██████████, Rechtsanwalt aus █ He__} sowie als Verteidiger für ███ ███████████, Rechtsanwalt aus █ als Verteidiger für den ███████████ ███████, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizassistentin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten █████████, ███ und ████████████████ betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten ███████████ jeweils wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Ein weiterer Mitangeklagter wurde wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.

Während das Urteil hinsichtlich des wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilten Angeklagten rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft das Urteil zum Nachteil der wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilten Angeklagten angefochten. Hinsichtlich des Angeklagten ███████████ hat der Senat das Verfahren zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich der Angeklagten He__}, ███, ███ und █████ hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Erfolg.

I. Angeklagter He__}

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte war im Rahmen seiner Ausbildung als Praktikant an einer Bank tätig. Obwohl er sich schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet hatte, prahlte er in einem Spielsalon gegenüber ██████████ damit, er wisse, wie man leicht und kostenlos zu Geld kommen könne. Er verriet eine geheime Code-Zahl, deren Kenntnis die Öffnung einer Hintertür der Bank ermöglichte, und fertigte darüber hinaus eine Skizze an, die ergab, wie man nach Betreten der Bank in einen Registraturraum gelangte, wo insbesondere an den Montagmorgens nach den sog. „langen Samstagen“ sehr große Bargeldbeträge zunächst gezählt und dann in einen Tresor verbracht wurden. Er verriet dabei auch, dass diese Tür von den mit dem Geldzählen betrauten Bankbediensteten während dieser Zeit entgegen bankinterner Anweisung nicht verschlossen gehalten wurde, so dass der Raum – wenn man erst einmal durch die Hintertür in das Bankinnere gelangt war – leicht betreten werden konnte.

Der Angeklagte wusste und wollte, dass ██████████ sowie weitere, ihm namentlich nicht bekannte Mittäter auf der Grundlage dieser Informationen die Bank überfallen und berauben würden; es bestand Einvernehmen, dass der Angeklagte einen Anteil der Beute als Belohnung erhalten sollte.

Ehe die Tat mit einer gewissen, nicht im Zusammenhang mit dem Angeklagten stehenden zeitlichen Verzögerung entsprechend den Informationen des Angeklagten durchgeführt wurde, wobei die beiden Täter die Bankangestellten mit Messern bedrohten, fesselten und über 700.000 DM erbeuteten, hatte der Angeklagte, wie ███████████ zur Überzeugung der Strafkammer glaubhaft bekundet hat, diesem erklärt, er wolle mit der Tat nichts mehr zu tun haben. Maßnahmen zur Verhinderung der Tat traf er nicht. Von der Beute erhielt der Angeklagte nichts.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, so dass es auf eine zugleich erhobene Aufklärungsrüge nicht ankommt.

a) Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, He__} sei nicht Mittäter, aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die von der Strafkammer nach allgemeinen Kriterien vorgenommene Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe rechtlicher Überprüfung standhalten könnte: Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Dass die anderen Tatgenossen eines Angeklagten von dieser Absicht geleitet werden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH StV 1990, 160; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 249 Rdn. 11; Cramer aaO § 25 Rdn. 83 jew. m.w. Nachw.). Hat der Tatbeteiligte dagegen eine solche Absicht nicht,

b) ist es bedeutungslos, ob der Tatbeitrag nach Sicht allgemeiner Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wäre (vgl. Cramer aaO).

Hier hat der Angeklagte, wie die Strafkammer aus der von ihr als glaubwürdig angesehenen Aussage ███████████ geschlossen hat, vor Tatvollendung erklärt, er wolle mit der Tat nichts mehr zu tun haben. Damit ist die Zueignungsabsicht entfallen. Zwar kann grundsätzlich dann, wenn ein Mittäter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vornimmt, dies eine Mittäterschaft nicht mehr beseitigen (BGHSt 28, 346, 348). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn durch die Willensänderung ein notwendiges Tatbestandsmerkmal (hier: die Zueignungsabsicht) entfällt. Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Wegfall der subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft dazu, dass ein fortwirkender Tatbeitrag selbst dann nur noch als Beihilfe zu bewerten ist, wenn das Verhalten vor der Willensänderung als Mittäterschaft zu bewerten gewesen wäre (vgl. Eser aaO § 249 Rdn. 77).

c) Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt aber nicht erschöpfend gewürdigt. Sie hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu bestrafen ist. Die Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte in ██████████ den Tatentschluss geweckt hat. Der Täter ist i.S.d. § 26 StGB bestimmt, wenn der Entschluss zur Tat in ihm hervorgerufen wird; nicht erforderlich ist, dass die Willensbeeinflussung die einzige Ursache gewesen ist (Cramer aaO § 26 Rdn. 3 jew. m.w. Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 26 Rdn. 4 m.w. Nachw.).

Der Annahme von Anstiftung stünde auch nicht im Wege, wenn – was nach den Urteilsfeststellungen nahezuliegen scheint – ██████████ allgemein zu derartigen Taten bereit war, da er durch den Angeklagten zu der Teilnahme an der konkreten Tat veranlasst wurde (Cramer aaO Rdn. 5 m.w. Nachw.). Dass auch ██████████ die Tat nicht selbst durchgeführt hat, ist ebenfalls unschädlich; Anstiftung ist auch dann möglich, wenn es dem Angestifteten überlassen bleibt, den Haupttäter auszuwählen, oder wenn der Anstifter die Zahl der Zwischenglieder zwischen ihm und dem Haupttäter nicht kennt (Cramer aaO Rdn. 15 m.w. Nachw.).

d) Für eine Verurteilung wegen Anstiftung käme es nicht darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu bewerten gewesen wäre: Treffen mehrere Beteiligungsformen (einschließlich der Mittäterschaft) einer Person an derselben Tat zusammen, so geht die weniger schwere in der schwereren auf. Dabei ist Mittäterschaft als Täterschaft gegenüber der Anstiftung die schwerere Form der Beteiligung (Cramer aaO vor §§ 25 ff. Rdn. 49 m.w. Nachw.). Wäre also das Verhalten des Angeklagten ursprünglich als Mittäterschaft zu bewerten gewesen, so hätte eine gleichzeitig vorliegende Anstiftung daneben keine eigenständige Bedeutung gehabt. Der Wegfall der Mittäterschaft durch Wegfall der Zueignungsabsicht führt dann aber dazu, dass die Anstiftung wieder eigene rechtliche Bedeutung erhält. Die Anstiftung war abgeschlossen. Die Frage einer Zueignungsabsicht des Anstifters hat für eine Anstiftung keine Bedeutung.

e) Wäre demgegenüber davon auszugehen, dass das Verhalten des Angeklagten von vornherein nur als Beihilfe zu bewerten war, so wäre – falls Anstiftung vorliegt – diese die schwerere und damit maßgebliche Form der Tatbeteiligung.

Die unterbliebene Prüfung von Anstiftung führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Angeklagten He__}, ohne dass es auf das weitere Revisionsvorbringen ankäme.

Es ist jedoch zu bemerken, dass die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, dass „nur das sorgenlose und leichtsinnige Verhalten des Bankpersonals die Straftat überhaupt ermöglicht hat“, zu Bedenken Anlass gibt. Die Täter konnten nur deshalb in das Innere der Bank gelangen, weil sie vom Angeklagten die geheime Code-Zahl erfahren hatten. Darüber hinaus ist, zumal angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten – er stand zur Tatzeit kurz vor der Ablegung des Wirtschaftsabiturs –, bisher auch nicht verständlich, warum sein Alter von 24 Jahren geeignet ist, Unreife in einem Maße zu belegen, das mit dazu beitragen könnte, die Tat als minder schweren Fall zu bewerten.

II. Angeklagte ██████████ und █████

1. Insoweit hat das Landgericht die Tatbeiträge wie folgt festgestellt und bewertet:

a) Angeklagter ███████████: „Der Tatbeitrag des Angeklagten ███████████ bestand darin, dass er in Canosa die Verbindung zwischen ███████ und Angelo ███████ und ███████ hergestellt und dabei sowie am 30.1.1992 bei der Abholung am Flughafen und am 1.2.1992 bei der entscheidenden Tatplanung Dolmetscherdienste geleistet und dafür DM 50.000 erhalten hat. Seine Tätigkeit erstreckte sich somit nur auf Vorbereitungshandlungen. Eine Tatherrschaft war für ihn objektiv nicht möglich. Seine Einlassung, er habe kein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt, sondern habe nur die von anderen begangene Tat (Überfall) fördern wollen, kann nicht widerlegt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sein Tatbeitrag nur als Beihilfe zu werten ist.“

b) Angeklagter █████: „Der Tatbeitrag des Angeklagten █████ bestand darin, dass er die beiden italienischen Täter am 30.1.1992 am Flughafen München abgeholt und ihnen in der Folgezeit bis zum 3.2.1992 Unterkunft gewährt hat, seine Wohnung für die eigentliche Tatplanung am 1.2.1992 zur Verfügung gestellt und dieser Planung beigewohnt hat, zumindest ein Tatwerkzeug in Gestalt des Klebebandes zur Verfügung gestellt hat, Täter und Beute am 3.2.1992 von ████ bis nach St. ████ transportiert und einen Teil der Beute bis zur Aushändigung an ████████ am 4.2.1992 aufbewahrt hat. Wenn auch der objektive Umfang seiner Tatbeteiligung nahe an den Bereich der Haupttat herangereicht hat, so lassen doch die fehlende Tatherrschaft und seine Einlassung, er habe nur fremdes Tun fördern wollen, seinen Tatbeitrag als Beihilfe erscheinen.“

2. Diese Bewertungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Die Strafkammer gebraucht den Begriff der Zueignungsabsicht in ihren Erwägungen nicht, sondern spricht nur allgemein vom Interesse am Taterfolg. Wäre ihre Annahme, dass die Angeklagten kein Interesse am Taterfolg gehabt hatten, in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, hätte dies, wie dargelegt, zwingend zur Folge, dass Mittäterschaft ausscheidet.

b) Dies ist jedoch nicht der Fall: Die Strafkammer stützt ihre Auffassung darauf, dass keinem der Angeklagten seine Behauptung, er habe kein Interesse am Taterfolg gehabt, zu widerlegen sei. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer hierbei von einem falschen Maßstab ausgegangen ist: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses seine Überzeugung entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1; w.N. bei Hurxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 28).

c) Dieser Grundsatz gilt hier in besonderem Maße: Die Angeklagten haben nicht eine entlastende (konkrete) Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern einen für sie günstigen inneren Vorgang behauptet, ohne dass objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte, auch nur genannt waren. Insoweit unterscheidet sich die Beweiswürdigung von der hinsichtlich des Angeklagten He__}: Dessen Angabe, er habe zuletzt kein Interesse mehr an der Tat gehabt, wird durch die glaubhafte Angabe ███████████ bestätigt (vgl. oben I 2a).

d) In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch erkennbar den für eine Zueignungsabsicht und damit ein mögliches Eigeninteresse an der Tat wesentlichen Gesichtspunkt des mit der Tat verbundenen finanziellen Gewinns der Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen müssen: Dem Angeklagten ██████ wurde vor der Tat von ████████ Belohnung versprochen, und er erhielt nach der Tat 50.000 DM aus der Beute. Auch dem Angeklagten █████ wurde vor der Tat eine Belohnung zugesagt. Er erhielt dann 20.000 DM aus der Beute. Ohne nähere Darlegung ist daher die Annahme fehlenden Eigeninteresses an der Tat nicht verständlich.

e) Wie dargelegt, ist bei der Prüfung, ob hinsichtlich eines Raubes Täterschaft oder Beihilfe vorliegt, ein Eigeninteresse an der Tat noch nicht zwingender Beleg für eine Täterschaft, sondern erst Voraussetzung dafür, dass Täterschaft überhaupt in Betracht kommt. Bei der gebotenen „wertenden Betrachtung“ kann aber ein Eigeninteresse und dessen Ausmaß, das sich nicht zuletzt in der Höhe des erhaltenen Beuteanteils widerspiegelt, nicht außer Betracht bleiben.

Der Senat kann nach alledem nicht ausschließen, dass die Strafkammer dann, wenn sie erkannt hätte, dass die Angaben der Angeklagten über ihr fehlendes Eigeninteresse an der Tat nicht ohne weiteres als unwiderlegbar der Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine andere Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten vorgenommen hätte, zumal wenn sie dabei auch die tatsächliche Beteiligung am Erfolg der Tat berücksichtigt hätte.

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich dieser Angeklagten, ohne dass es auf das übrige Revisionsvorbringen noch ankäme.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zum Ergebnis kommen, dass (nur) Beihilfe vorliegt, wird auch Hehlerei (§ 259 StGB) zu prüfen sein. Beihilfe zur Vortat steht einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. d.N.b. Rupp in LK 10. Aufl. § 259 Rdn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegengenommen hat (BGH NJW 1958, 1244 f.). Für denjenigen, der sich solches Bargeld schenken lässt, kann nichts anderes gelten.

b) Hinsichtlich der Bewertung des Mitverschuldens der Bankangestellten im Rahmen der Strafzumessung gilt nichts anderes als beim Angeklagten He__} (vgl. oben I 3). Darüber hinaus war der Angeklagte ███ zur Tatzeit 25 Jahre alt. Er hat einen Beruf erlernt und war als selbstständiger Regalbauer tätig. Wieso unter diesen Umständen sein Alter und seine Tatbeiträge (vgl. oben II 1b) eine Unreife belegen, die für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen könnte, wird aus den Urteilsgründen bisher nicht verständlich.

GranderathUlsamerBrining
MaulWahl
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