Revision verworfen; Geiselnahme als Versuch festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/92
- Datum
- 25.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des "Sichbemächtigens" im Sinne des § 239b StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer in seine körperliche Gewalt bringt; bloße Drohung ohne tatsächliche Herrschaft genügt nicht.
Bleibt das Opfer wirksam entgegenstehend und flüchtet der Täter, ohne das Opfer in seine Gewalt zu bringen, so ist die Geiselnahme nicht vollendet, sondern beim Versuch stehen geblieben.
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat nicht mehr mit sofort einsatzbereiten Mitteln fortsetzen kann; ein solcher fehlgeschlagener Versuch schließt einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB aus.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 265 StPO berichtigen, wenn keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verteidigung anders verhalten hätte.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Rostock, 2. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 325/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Peter, 1947 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 2. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts drohte der mit einer geladenen Pistole bewaffnete Angeklagte, nachdem er die Beute – Bargeld, Reiseschecks und Devisen im Wert von insgesamt rund 350.000 DM in einer Tasche verstaut hatte, eine Geisel nehmen zu wollen, und verlangte, dass man ihm einen Fluchtweg benenne; anderenfalls fließe Blut. Er richtete die Waffe auf Frau G. – eine der vier anwesenden Bankangestellten –, um sie als Geisel mitzunehmen und auf diese Weise seinen freien Abzug zu erzwingen. Frau G. ließ sich jedoch zu Boden fallen und hielt sich bei einem anderen Angestellten am Bein fest. Daraufhin ergriff der Angeklagte die Flucht durch ein inzwischen geöffnetes Fenster, ohne weitere Maßnahmen zur Mitnahme einer Geisel zu ergreifen.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Bezirksgericht dieses Geschehen als vollendete Geiselnahme gewertet hat. Das Tatbestandsmerkmal des „Sichbemächtigens“ im Sinne des § 239b StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer – sei es auch nur für kurze Zeit – in seine physische Gewalt bringt. Dafür genügt es beispielsweise, das Opfer mit einer Waffe in Schach zu halten (BGH NStZ 1986, 166). Dies gelang dem Angeklagten indessen gerade nicht. Die Bankangestellte, die er als Geisel „mitnehmen“ wollte, widersetzte sich seinem Verlangen und demonstrierte dies – für den Angeklagten erkennbar – dadurch, dass sie sich zu Boden fallen ließ und am Bein eines anderen Angestellten festhielt. Daraufhin ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und floh. Die Geiselnahme ist daher über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB), den das Bezirksgericht nicht erörtert hat, liegt nicht vor. Denn der Versuch der Geiselnahme durch Bedrohung mit einer Waffe war fehlgeschlagen; der Angeklagte hatte seinen Plan auch nicht mit anderen sofort einsatzbereiten Mitteln fortsetzen können (vgl. BGHR StGB § 24 Versuch, fehlgeschlagener 2 und 3 m. w. Nachw.).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.
2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Bezirksgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten wegen versuchter statt wegen vollendeter Geiselnahme verurteilt hätte. Das tatsächliche Geschehen und sein Unrechtsgehalt bleiben unverändert. Auch hinsichtlich des Strafrahmens von 5 bis 15 Jahren tritt keine Änderung ein, weil die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehen bleibt. Im Übrigen ist das Bezirksgericht unter fehlerfreier Würdigung aller tatsächlichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass „die notwendige und angemessene Strafe nur im unteren Bereich (des genannten Strafrahmens) gefunden werden“ konnte. Der Umstand, dass das Bezirksgericht die Geiselnahme in rechtlicher Hinsicht als vollendete – und nicht lediglich als versuchte Tat – gewertet hat, war für die Festsetzung der Strafhöhe erkennbar ohne ausschlaggebende Bedeutung.
3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Granderath | Gribbohm | Beyer | |||
| Ulsamer | Wahl |