Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/69
Datum
11.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Diebstahls in mehreren Fällen mit Verfahrens- und Sachrügen. Der BGH prüft Formfragen der Rüge nach §§ 338, 344 StPO, Beweisanträge, rechtliches Gehör und Tatmehrheit. Die Revision wird insoweit verworfen, als keine Verfahrens- oder Sachfehler vorliegen; der Strafausspruch wird jedoch wegen Unstimmigkeiten in den Urteilsgründen und geänderter Strafrahmenbedingungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung von §§ 338 Nr. 1, 3 StPO muss die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen; fehlt diese Form, ist die Rüge unzulässig.

2

Verweigert ein Angeklagter die Aussage zur Person, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, ihn erneut zur Erstattung dieser Erklärung aufzufordern; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.

3

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist erfüllt, wenn aus den gesamten Tatumständen tragfähige Schlussfolgerungen zur Tatbeteiligung gezogen werden können; eine Vernehmung Dritter ist nicht erforderlich, wenn deren frühere Leugnung die Vernehmung zur Klärung nicht erwarten lässt.

4

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung als gegeben unterstellt werden kann und die Beibringung des Beweises damit entbehrlich ist.

5

Ein Strafausspruch ist aufzuheben und zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn Unstimmigkeiten in den Urteilsgründen oder nachträgliche Änderungen des Strafrahmens nicht ausschließen, dass das Gericht bei richtiger Rechtslage eine andere Strafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 3. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bäcker Hans █████ aus ███████, dort geboren am [REDACTED] 1944, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Misl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Dr. ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 3. Januar 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen, eines versuchten schweren und eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall unter Freisprechung im übrigen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Verfahrensrügen a) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 und 3 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für das Rechtsmittel nach § 28 Abs. 2 StPO gilt (RGSt 74, 297). Die Revision gibt den Inhalt des Ablehnungsgesuchs und den Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses nur unvollständig wieder (BGH in StPO § 24 – Nr. 6).

b) Die Revision beruft sich vergeblich auf eine Verletzung des § 243 StPO und auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der Angeklagte hat die Aussage zur Person verweigert. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Angeklagten wiederholt zu einer Erklärung aufzufordern. Dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, Erklärungen zur Person nachzubringen, behauptet die Revision selbst nicht.

c) Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie hat aus den gesamten Tatumständen entnommen, dass alle fünf Täter die festgestellten Taten nach einem gemeinsamen Entschluss ausgeführt haben, wenn sich auch die Rollenverteilung nicht mehr in allen Fällen genau aufklären lasse. Dem Tatrichter musste sich angesichts des § 47 StGB nicht aufdrängen, dies durch Vernehmung des ursprünglichen Mitangeklagten ██████████████ als Zeugen aufzuhellen, zumal dieser im Ermittlungsverfahren eine Beteiligung an den Diebstählen, ja die Teilnahme an der Fahrt überhaupt bestritten hatte (Bl. 387 d. A.).

d) Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Mitgefangenen █████ als Zeugen für die Behauptung beantragt, den Angeklagten in ███████ im Auto sitzend gesehen zu haben. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Bei dieser Sachlage musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, den Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte auch im Wagen geschlafen habe.

e) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an Mitangeklagte bestimmte Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

2. Sachrüge Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Urteilszusammenhang ergibt ausreichend, dass die Angeklagten bei Wegnahme des zweiten Pkw in Zueignungsabsicht gehandelt haben. Auch gegen die Annahme von Tatmehrheit bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen wurde der Entschluss, in ein ländliches Elektrogeschäft einzubrechen und zur Erreichung des Tatortes den vom Mitangeklagten ██████████████ Pkw zu benutzen, bereits in Wiesbaden gefasst. Der Gedanke, einen zweiten Pkw zu stehlen, tauchte erst später auf der Fahrt auf. Erst nach Misslingen des ersten Einbruchs kamen die Angeklagten überein, erneut auf „Objektsuche“ zu gehen.

Dagegen musste der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Nach Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Diebstahl auf sechs Monate durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Strafen nunmehr niedriger bemessen hätte. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Unstimmigkeit in den Urteilsgründen (S. 203 wiederholter Rückfall, S. 233: erster Rückfall) auszuräumen.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

HüibnerMislZipfel
LoesdauPikart
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