Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung und Nichtanwendung des §27b bei Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/56
Datum
27.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Begünstigung und Hehlerei sowie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Streitpunkt sind die Anwendbarkeit von §27b StGB bei Begünstigung (§257 StGB) und die Tragfähigkeit der Bewährungsablehnung nach §23 StGB. Der BGH verwirft die Revision: §27b findet hier mangels Strafandrohung mit Freiheitsstrafe keine Anwendung, und das Landgericht hat die Versagungsgründe (Abschreckung, Sühne, Ausmaß der Taten, Persönlichkeit des Täters) hinreichend dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

§27b StGB findet keine Anwendung, wenn die einschlägige Strafnorm ausschließlich die Möglichkeit einer Bestrafung mit Geldstrafe vorsieht.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB erfordert eine substantielle Begründung, aus der hervorgeht, dass das öffentliche Interesse (z. B. Abschreckung, Sühne) die Vollstreckung der Strafe verlangt.

3

Bei der Entscheidung über Bewährung sind Tatumfang, Persönlichkeit des Täters und die konkrete Gefährdungslage zu würdigen; Hinweise auf Abschreckungswirkung und das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit können die Versagung rechtfertigen.

4

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Rechtsfehler erkennbar sind oder wenn behauptete Begründungsmängel entfallen, weil eine in Rede stehende Norm nicht anwendbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 19. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Adolf █████ aus ████████ (Lkr. ████), geboren █████████ 1919 in ██ ████ (Lkr. ████, Sachbez. gegen ██ u. a. – ██ Pe), wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Oktober 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, auf die ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist; die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist abgelehnt worden.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrüge: Die auf Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammen mit dieser behandelt. Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

II. Sachrüge: Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Wie weit die Annahme eines Gesamtvorsatzes hinsichtlich der zu einer fortgesetzten Tat zusammengefassten vier Diebstahlsfälle gerechtfertigt ist (vgl. BGHSt 1, 513, 314 ff.), kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist; der einzige, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 (1. Dezember 1953) liegende Diebstahlsfall vom April 1953 ist vom Landgericht nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen und das Verfahren insoweit nach § 2 StFG eingestellt worden.

Die von dem Beschwerdeführer vermisste Begründung der Nichtanwendung des § 27b StGB im Falle der Begünstigung (§ 257 StGB) erübrigte sich deshalb, weil § 257 im Gegensatz zu § 259 selbst die Möglichkeit einer Bestrafung des Täters nur mit Geldstrafe vorsieht und § 27b deshalb hier keine Anwendung findet. Damit erledigt sich zugleich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 StPO.

Die Revisionsbegründung beschäftigt sich im Einzelnen auch nur mit der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat diese wie folgt begründet:

„Zwar erweckte der noch nicht vorbestrafte Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen ungünstigen Eindruck. Auch sein Verhalten nach seinen Straftaten spreche nicht dagegen, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. II StGB). Dagegen erfordert das öffentliche Interesse die Vollstreckung der gegen den Angeklagten █████ erkannten Strafe (§ 23 Abs. III Nr. 1 StGB). ████ ████████████

Wie sie die drei Angeklagten begingen, ereigneten sich in den letzten Jahren im hiesigen Gerichtsbezirk oft. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass der Schutz der Allgemeinheit in den weiten, oft nur dünn und unübersichtlich besiedelten Gebieten des Allgäus durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher █████████████████████ die Vollstreckung der gegen den Angeklagten █████ erkannten Strafe verlangt. Weiter ist aber ████ ███ das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erkannten Strafe aus dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen. Denn die Forderung nach gerechter ██████████ ████████ bei dem Ausmaß der Taten des Angeklagten ████ erfordert ebenfalls deren Vollstreckung im Einblick auf das ████████████████ der Allgemeinheit (vgl. BGHSt 6, 125).“

Das Landgericht neigt also offensichtlich – ohne sich insoweit klar zu entscheiden – zur Bejahung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB und versagt die Gewährung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Abschreckung und der Sühne erfordere. Dem kann im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden.

Bei den unmittelbar vorangehenden Erwägungen des Landgerichts zum Strafmaß heißt es, der Angeklagte sei in strafrechtlicher Hinsicht noch unbescholten und werde als arbeitsamer und fleißiger Mensch geschildert. Er sei voll geständig, durch die Bekanntschaft mit ███ und ███ auf die schiefe Bahn geraten und aus eigener Kraft hiervon nicht mehr abgekommen. Darum seien ihm mildernde Umstände zu bewilligen. Straferschwerend müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Wert des angegriffenen Eigentums nicht unerheblich war, und dass der Angeklagte sich immerhin an drei schweren Diebstählen beteiligte. Bei der Prüfung, ob im Falle der Verurteilung wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe auszukommen sei (§ 27b StGB), wird erwogen, die Persönlichkeit des Angeklagten biete im Hinblick auf seine „offensichtlich laxe Einstellung gegenüber fremdem Eigentum“ nicht die Gewähr, dass durch seine Verurteilung zu einer Geldstrafe der Strafzweck erreicht werde; auch müsse „bei den zahlreichen Diebstählen ähnlichen und manchmal noch größeren Ausmaßes im hiesigen Gerichtsbezirk jedem Hehler von vornherein klar sein, dass er mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat“.

Das Landgericht hat sich nach alledem mit der Wertung von Tat und Täter ausführlich befasst, wobei nur noch hinzuzufügen wäre, dass der 1919 geborene Angeklagte sich in einer Altersstufe befand, in der ein verantwortungsbewusstes Handeln von ihm verlangt werden konnte. Wenn das Landgericht seine Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung zunächst mit dem Gesichtspunkt der Abschreckung begründet, so ist mit Sicherheit auszuschließen, dass es hierbei etwa allgemein die Fälle des schweren Diebstahls von der Vergünstigung des § 23 StGB hätte ausnehmen wollen oder den gesetzgeberischen Zweck des § 23, die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen zu verhindern, übersehen hätte. Vielmehr hatte es bei seiner Entscheidung ersichtlich den gegebenen Fall im Auge. Das Landgericht weist dann auch mit seinem zweiten Ablehnungsgrund, den es aus dem Gesichtspunkt der Sühne herleitet, auf das Ausmaß der Taten des Angeklagten hin und zieht daraus die vom Rechtsstandpunkt nicht angreifbare Folgerung, dass eine gerechte Vergeltung im Hinblick auf das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafe erfordere, die mit neun Monaten Gefängnis zudem an der oberen Grenze des im Rahmen des § 23 StGB Zulässigen liegt. Die Begründung des Landgerichts wird damit den Anforderungen gerecht, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Versagung der Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses gestellt werden (vgl. u. a. BGHSt 6, 125; BGH 1 StR 745/53 vom 23. April 1954 in LM Nr. 7 zu § 23 StGB). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nichts zu ändern.

Die Revision des Angeklagten ist hiernach zu verwerfen.

Dr. PeetzMartinHübner
MantelDr. Hengsberger
Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung und Nichtanwendung des §27b bei Begünstigung — Themis