Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Beweiswürdigung in Arzennachfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/59
- Datum
- 25.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt hinreichend bestimmte Feststellungen darüber voraus, welche Verletzung der Beschuldigte verursacht hat und ob diese ursächlich für den Tod war.
Bei ärztlicher Tätigkeit ist zu prüfen, ob eine kunstgerechte Untersuchung oder Hinzuziehung eines fachkundigen Kollegen unter den gegebenen Umständen zur Entdeckung und sachgemäßen Versorgung einer Verletzung geführt hätte; hierfür sind tragfähige Feststellungen erforderlich.
Das Gericht darf eine Annahme, eine Verletzung wäre bei kunstgerechter Untersuchung jedenfalls erkannt worden, nicht bloß aus dem Umstand ableiten, dass ein nachoperierender Arzt die Verletzung später fand; es bedarf konkreter Begründung und Anknüpfung an Sachverständigengutachten.
Kann die Beweislage eine bestimmte Feststellung nicht tragen, hat das Tatgericht den jeweils für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (in dubio pro reo bei unzureichender Feststellungslage).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr. med. Richard ███ ███ (aus K___), geboren ██████ 1919 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ und Justizangestellter ██ als █████████████ der █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensbeanstandungen können daher unerörtert bleiben, zumal sie sich weitgehend mit der Sachrüge berühren.
Das Landgericht ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei der Operation seiner Patientin Frau ███████ nur die eine der beiden Perforationen des Dünndarms verursachte, die sich bei der Sektion der Leiche fanden. Es hat sich aber nicht klar darüber ausgelassen, welche dies war: die obere, die näher zur Einmündung des Dünndarms in den Dickdarm lag, oder die kleinere, weiter entfernte. Das Urteil gibt auch darüber keinen Aufschluss, an welcher Stelle sich die Perforationswunde befand: innerhalb des Dünndarmstückes, das der Angeklagte noch während der Operation eigens auf eine solche Verletzung untersuchte, oder außerhalb dieses Teils. Unklar ist ferner, wann sie entstanden ist: im Laufe der Operation oder erst nach deren Abschluss. Von diesen Fragen hängt es jedoch ab, in welchem Maße den Angeklagten ein Verschulden trifft, und sogar, ob er überhaupt für den Tod der Frau S___ strafrechtlich verantwortlich ist.
Hätte er die größere Perforation verursacht, war diese aber – wie die Strafkammer für möglich hält – infolge der Brüchigkeit des Darmes erst „nachtraglich“ entstanden, so trifft ihn nur dann ein Verschulden, wenn er das Durchbrechen des Darmes hätte bemerken müssen, etwa bei der Rückverbringung des Dünndarms in die Bauchhöhle. Trat die Perforation erst nach Abschluss der Operation ein, so kann er überhaupt frei von Schuld sein, wenn er eine solche Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen brauchte und auch sonst sorgfältig verfuhr.
Hatte er die (kleinere oder größere) Perforationswunde während der Operation verursacht und lag sie innerhalb des untersuchten Teils des Dünndarms, so lässt sich der Schuldvorwurf nicht damit begründen, dass er die Untersuchung nicht auf den übrigen Dünndarm erstreckte; denn diese Unterlassung wäre dann für den Tod der Frau ██████ nicht ursächlich. Hat der Angeklagte den verletzten Darmabschnitt geprüft, so könnte ihm entweder zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht mit gehöriger Sorgfalt untersucht habe oder, falls er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt beobachtete, dass er keinen Chirurgen zur sachkundigen Beratung hinzuzog, obwohl ein solcher auf der Stelle zur Verfügung gestanden hätte. Unter Umständen ist es ihm dann auch zur Schuld anzurechnen, dass er das Exsudat aus der Schnittwunde nicht darauf untersuchen ließ, ob es sich um Darminhalt handelte, etwa wenn das Ergebnis einer solchen Untersuchung ihn nach den Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet hätte, den Darm nochmals gewissenhaft auf eine Schnittwunde abzusuchen. In allen Fällen ist dabei vorausgesetzt, dass eine kunstgerechte Untersuchung durch einen Chirurgen oder schon durch den Angeklagten selbst zur Entdeckung der Wunde, somit auch zu ihrer sachgerechten Versorgung geführt hätte. Das nimmt die Strafkammer zwar an, indessen schlechthin und ohne nähere Begründung. Hierdurch entsteht der Zweifel, ob sie ihre Annahme auf Grund der Gutachten der Sachverständigen für selbstverständlich und deshalb eine besondere Begründung für entbehrlich halten durfte oder ob sich ihre Meinung etwa bloß darauf stützt, dass es dem Angeklagten nicht gelang, die Darmverletzung zu finden, während der nachoperierende Arzt sie augenscheinlich ohne Schwierigkeit entdeckte. Manche Urteilswendungen deuten auf die letztgenannte Möglichkeit hin. Ein solcher Schluss wäre jedoch verfehlt. Nicht nur war die Sachlage bei den beiden Operationen durchaus verschieden; das Urteil vermittelt auch nicht die Gewissheit, dass die Darmverletzung der kunstgerechten Untersuchung eines Arztes mit besonderer Fachkunde unter den damaligen Umständen keinesfalls hätte entgehen können. Es nährt diesen Zweifel, dass die Strafkammer es offen gelassen hat, ob der Beschwerdeführer die größere oder die kleinere Darmperforation verursacht hat, obwohl dies für jene Frage von Bedeutung sein kann, etwa weil die größere einen solchen Umfang hatte, dass sie schlechthin nicht übersehen werden konnte.
Nur wenn sich die Darmverletzung, die der Beschwerdeführer Frau S___ beigebracht hatte, außerhalb des von ihm daraufhin geprüften Darmabschnitts befand, ist die Auffassung der Strafkammer ohne weiteres begründet, dass ihn auch deswegen ein Verschulden trifft, weil er es unterließ, den ganzen Dünndarm zu untersuchen, und weil er sich mit einer Riechprobe des Exsudats der Schnittwunde begnügte, anstatt seine Herkunft im Laboratorium feststellen zu lassen. Doch gilt auch hier die Voraussetzung, dass diese Maßnahmen, kunstgerecht durchgeführt, zur Entdeckung der Wunde und deshalb zu ihrer sachgemäßen Versorgung geführt hätten. Wiederum kann insofern von Bedeutung sein, welche Perforation der Angeklagte verursacht hat, die größere oder die kleinere.
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei der Operation den Dünndarm nur an einer Stelle durchtrennt, nicht schlüssig begründet. Nach dem histologischen Befund ist die größere Perforationsstelle wahrscheinlich früher ärztlich versorgt worden als die kleinere. Den sich hieraus ergebenden Verdacht, dass der Angeklagte beide Perforationen verursacht, aber nur die größere entdeckt und vernäht, die kleinere dagegen übersehen hat, erachtet die Strafkammer für ausgeräumt, weil dem die Zeugenaussagen des assistierenden Arztes und der Operationsschwester entgegenstünden, dass der Angeklagte keine Darmverletzung versorgt habe, und weil das Ergebnis der Gewebsuntersuchung „eben doch nur eine Wahrscheinlichkeit begründe“. Bei der festgestellten Brüchigkeit des Darmes der Kranken hält es das Landgericht deshalb für möglich, dass die größere Perforation erst nachträglich, nach Vernähen einer Verletzung bloß der drei oberen Schichten des Darmes (der Darmwand), infolge späteren Durchbruchs der letzten beiden Darmschichten entstanden ist. Indessen bleibt bei einer solchen Annahme ungeklärt, welcher Arzt diese Durchbruchsstelle vernäht haben sollte. Nach dem Sektionsbefund waren beide Perforationen ärztlich versorgt. Professor Dr. M___ (der nachoperierende Arzt) hat nach dem Urteilsinhalt außer oberflächlichen, in der Brüchigkeit des Darmes begründeten Verletzungen nur eine (welche?) Durchbruchsstelle vernäht. Da die andere nach der Ansicht der Strafkammer erst nach dem Eingriff des Angeklagten ärztlich versorgt wurde, also nicht schon gelegentlich der viele Jahre zurückliegenden Gallenblasenentfernung entstanden und geheilt worden sein kann, müsste sie in einer Operation zwischen dem Eingriff des Angeklagten und der Nachoperation durch Professor Dr. █████ beseitigt worden sein. Über eine solche ist indes nichts festgestellt. Demnach bleibt die Möglichkeit bestehen, dass der Angeklagte doch beide Darmperforationen verursachte, die größere versorgte und die andere nicht erkannt hat, zumal das Landgericht die Aussagen des Assistenzarztes und der Operationsschwester allein für den Nachweis des Gegenteils nicht hat genügen lassen.
Läge es so, dann wäre sein Verschulden anders, unter Umständen weniger schwer zu beurteilen als bisher.
Das Landgericht muss daher in der neuen Verhandlung den Sachverhalt so klären, dass die Schuldfrage in ihrem ganzen Umfange sicher beurteilt werden kann. Tut eine schwierige Beweislage bestimmte Feststellungen nicht zu, so muss die Strafkammer dem Urteil den jeweils dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrunde legen.
Bundesrichter Mantel und Dr. Sauer sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Krumme | Hüibner | ||
| Seibert |