Revision wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/59
- Datum
- 07.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des in § 239 Abs. 2 StGB bezeichneten Verbrechens ist möglich, wenn der Vorsatz des Täters sich auch auf den schweren Erfolg richtet; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt hierfür.
Willentliche falsche Angaben und das Bestimmen Dritter zu unwahren Belastungen können den erforderlichen bedingten Vorsatz für den Erfolg der Freiheitsberaubung begründen.
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche tatsächlichen Folgen strafschärfend berücksichtigt werden, die kausal auf der verurteilten Handlung beruhen; die Heranziehung nicht kausal zurechenbarer Folgen ist unzulässig.
Besteht ein Widerspruch zwischen dem Feststellungs- bzw. Schuldspruch und der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 7. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Adele Else Luise Rosa ██, geborene ████, ████████████████████, am ████████ in ███, wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. April 1959 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 2, 43 StGB) zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte im November 1946 den früheren Revierförster Herbert ███████ bei der sowjetischen Besatzungsmacht beschuldigt, dass er noch Waffen verborgen halte, und dadurch seine Verhaftung veranlasst. ███████ hatte tatsächlich in der Nähe seiner Wohnung Jagdwaffen vergraben, was er im Laufe der von den sowjetischen Militärbehörden durchgeführten Untersuchung auch zugab. Er wurde von einem sowjetischen Militärtribunal zu 10 Jahren Zwangsarbeitslager verurteilt. Er hat diese Strafe größtenteils verbüßt; am 16. Januar 1954 wurde er auf Grund einer Amnestie entlassen.
2. Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung hält den Revisionsangriffen stand. Der Versuch der schweren Freiheitsberaubung in der ersten Begehungsform des § 239 Abs. 2 StGB (Freiheitsentzug über 1 Woche) ist dann möglich, wenn der Vorsatz des Täters auch auf den schweren Erfolg gerichtet war (RGSt 61, 179).
Diese Voraussetzung ist bei der Tat der Angeklagten gegeben.
Die Angeklagte hatte, wie die Strafkammer feststellt, kein bestimmtes Wissen darüber, dass █████ noch Waffen besaß; sie hat dies nur vermutet. Sie wollte aber die sowjetischen Besatzungsbehörden dazu bestimmen, den █████ längere Zeit einzusperren, gleichviel „ob er Waffen hatte oder nicht“.
Damit hat die Strafkammer zumindest den für das Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) auch für den Versuch dieses Verbrechens ausreichenden bedingten Vorsatz hinreichend festgestellt. Die Angeklagte wollte, dass dem ██████ infolge ihrer Anzeige die Freiheit auch dann längere Zeit entzogen werde, wenn er in Wirklichkeit keine Waffen versteckt halten sollte. Diesen Willen hat sie nicht nur durch ihre Anzeige, sondern auch durch ihre bewusst falsche Erklärung betätigt, sie habe ███ einige Tage vor dem 22. November 1946 gesehen, wie er mit einer Waffe aus dem Wald gekommen und auf seinen Hof zugegangen sei. Sie hat ferner auch andere Personen zu bestimmen versucht, den ███ durch unwahre Angaben zu belasten. Dass das Vorhaben der Angeklagten, einen längeren Freiheitsentzug des ███ auch dann herbeizuführen, wenn er unschuldig sei, von vornherein schon deshalb nicht zum Erfolg führen konnte, weil er tatsächlich Waffen besaß, macht ihren Versuch nicht straflos.
II. Dagegen kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zur Strafzumessung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt: „Straferschwerend war auch die lange Dauer der Freiheitsentziehung des ███, mit der die Angeklagte gerechnet hat, und die schwere seelische Belastung, die diese Freiheitsberaubung für ███ und seine Familie mit sich gebracht hat.“
Damit hat die Strafkammer die von █████ erlittene – von der Angeklagten allerdings verursachte – lange Haft als straferschwerend gewürdigt, obwohl sie nicht feststellen konnte, dass diese lange Haft als Folge ihrer als versuchte schwere Freiheitsberaubung beurteilten Handlungsweise eingetreten ist. Die Heranziehung der langen Haftdauer als Strafschärfungsgrund läuft auf eine Bestrafung wegen vollendeten Verbrechens der Freiheitsberaubung hinaus, steht also mit dem Schuldspruch nicht im Einklang.
Der Strafausspruch könnte hiernach nur dann gehalten werden, wenn die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung rechtfertigen würden. Die Ansicht der Strafkammer, dass nach den getroffenen Feststellungen nur ein Versuch vorliege, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird hierbei die verwerflichen Beweggründe der Angeklagten und die Hartnäckigkeit, mit der sie ihren verbrecherischen Willen betätigte, gebührend berücksichtigen können. In diesem Zusammenhang wäre es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer es als straferschwerend erachten würde, dass die Angeklagte, soweit sie ███ unschuldig der Freiheit berauben wollte, mit einer langen Dauer der Freiheitsentziehung gerechnet hat.
Bundesrichter Dr. Willms Werner
Dr. Geier ist beurlaubt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Dr. Faller | |
| Fischer |