Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Meineids-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/55
Datum
11.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein, mit Rügen gegen Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hatte, indem ein sachkundiger Zeuge der Firma Michael nicht vernommen wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Weitergehende Verfahrensrügen blieben unentschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn das Tatgericht trotz bekannter und erheblich scheinender Anhaltspunkte nicht sämtliche zur Aufklärung geeigneten Erkenntnisquellen ausschöpft.

2

Unterbleibt die Vernehmung eines Zeugen, dessen Aussage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsamer Gegenaussagen geeignet ist, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

3

Die bloße Nichtvernehmung eines zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen begründet nicht automatisch einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss; ein solcher Beschluss hätte, soweit erforderlich, ausdrücklich zu erfolgen und beurkundet bzw. verkündet zu werden (§ 273 Abs. 1, § 274 StPO).

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte oder als erwiesen angenommene Verurteilungen nicht in widersprüchlicher Weise gegen den Angeklagten verwerten; erhebt sich insoweit ein Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen (vgl. § 157 StGB), hat das Gericht dies für den Fall einer Verurteilung zu erläutern.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter R geb. am ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dro█████████ und Amtsgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Seine Revision rügt Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat Erfolg.

Zur Hauptverhandlung war von Amts wegen ein namentlich nicht bekannter „sachkundiger Zeuge“ der Firma Michael ███ in Arnstein geladen worden, aber nicht erschienen. Er sollte über die Verhandlungen gehört werden, die die Bestellung eines Dampfbackofens bei dieser Firma betrafen. Das ist der gerichtlichen Auflage zu entnehmen, dass der Zeuge den gesamten Schriftwechsel seiner Firma zu dem Vertrag vom 4. April 1953 mitbringen sollte.

a) Die Revision sieht in der Nichtanhörung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO).

Dem kann nicht beigetreten werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein derartiger Beschluss der Strafkammer – nach Lage der Sache nur als ausdrucklicher – hätte ergehen können und nach § 273 Abs. 1 StPO der Beurkundung bedurft, nicht verkündet worden (vgl. § 274 StPO). Im Übrigen hat der Angeklagte nicht beantragt, den ohne sein Zutun zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen zu vernehmen.

b) Die Revision beanstandet die angeführte Unterlassung auch als Verstoß gegen § 245 StPO. Inwiefern diese Vorschrift verletzt sein soll, ist unerfindlich; sie setzt voraus, dass der geladene Zeuge in der Hauptverhandlung tatsächlich erschienen ist. Das war hier nicht der Fall.

c) Dagegen ist die erhobene Rüge unter dem ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO begründet. Nach der Rechtsprechung liegt eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Sachaufklärungspflicht immer dann vor, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 in LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Falle war die Beweislage dadurch gekennzeichnet, dass der Einlassung des Angeklagten die Darstellung der Zeugen Wilhelm und Anna ███ – für die der Ausgang des Strafverfahrens wegen der Rückwirkung auf die Beurteilung der bürgerlichen Rechtslage von erheblicher Bedeutung war – schroff gegenüberstand. Es kam deshalb in besonderem Maße auf die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen an. Dessen war sich zwar auch der Tatrichter bewusst, und sowohl die Sitzungsniederschrift als auch die Urteilsgründe lassen erkennen, dass er die Frage der Glaubwürdigkeit der Eheleute ███ – sogar unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen – geprüft hat. Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, den Zeugen der Firma Michael ████, dessen Ladung der Vorsitzende für erforderlich gehalten hatte und dessen Ausbleiben ausweislich der Sitzungsniederschrift Anlass zur Unterbrechung der Hauptverhandlung gegeben hatte, zu den Verhandlungen zwischen dieser Firma und den Eheleuten ███ über die Bestellung des Backofens und die versuchte Rückgängigmachung des Vertrags sowie zu den damit zusammenhängenden Fragen zu hören. Darin lag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, weil unbeschadet der vom Landgericht mit Recht für die Schuld des Angeklagten angeführten belastenden Gesichtspunkte Umstände von erheblichem Gewicht gegen die Darstellung der Eheleute ███ sprachen.

Hierher gehört vor allem die Tatsache, dass der Ehemann ███ in seinem Schreiben vom 6. August 1953 an die Firma Quirin ████ in Nürnberg mit keinem Wort auf den angeblich mit dem Angeklagten vereinbarten Rücktrittsvorbehalt Bezug genommen, sondern sich unter Hinweis auf den mit der Firma Michael ████ geschlossenen Kaufvertrag darauf beschränkt hat, schlicht um die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis mit der Firma Quirin ████ zu bitten. Das angefochtene Urteil gibt für dieses befremdende Verhalten keine Erklärung, durch die der bestehende Zweifel als beseitigt angesehen werden könnte. Aus den Vertragsverhandlungen des Ehemannes mit dem Angeklagten zu entnehmen ist, war sich jener der Bedeutung der Rücktrittsabrede durchaus bewusst; er wünschte gerade deshalb deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag, weil ihm klar war, dass er ohne den Vorbehalt zur Abnahme des bei der Firma Quirin ████ bestellten Backofens verpflichtet war, auch wenn ihn die Firma Michael ████ nicht aus dem Vertrag entließ. Es ist nicht ohne Weiteres einzusehen, wieso unter diesen Umständen mangelnde Erfahrung in Rechtssachen die Eheleute ███ abgehalten haben soll, die Empfängerin des Schreibens vom 6. August 1953 sofort auf den Rücktrittsvorbehalt aufmerksam zu machen. Noch unverständlicher ist es, dass sich die Eheleute ███ nicht einmal dann auf diesen Vorbehalt beriefen, als die Firma Quirin ████ mit Schreiben vom 15. August 1953 antwortete, der erteilte Auftrag sei unwiderruflich und müsse von beiden Seiten erfüllt werden. Nach diesem Hinweis konnten die Eheleute ███ kaum mehr voraussetzen, dass die Firma Quirin ████ vom Angeklagten ordnungsgemäß über den Rücktrittsvorbehalt unterrichtet sei. Gleichwohl ließen sie sowohl dieses Schreiben als auch spätere Mahnungen der Firma bis zum 28. März 1954 unbeantwortet; mit Schreiben von diesem Tage machten sie erstmals, wenn auch noch ohne „juristische Formulierungen“, die angeblich mit dem Angeklagten getroffene Rücktrittsabrede geltend.

Auch der im Urteil enthaltene Hinweis auf das Vertrauen, das die Eheleute ███ in die Abmachungen mit dem Angeklagten gesetzt hatten, vermag deren Schweigen zu dem entscheidenden Punkte nicht ohne Weiteres zu erklären. Die Beweisführung des Landgerichts weist in diesem Zusammenhang eine weitere Unklarheit auf. In dem erwähnten Schreiben vom 6. August 1953 hat der Ehemann ███ der Firma Quirin ████ mitgeteilt, er habe einen Tag nach dem 4. April 1953, dem Tag des Vertragsabschlusses mit der Firma Michael ████, Nachteiliges über diese Firma gehört, daraufhin den Ofen sofort wieder abbestellt und mit dem Angeklagten abgeschlossen. In Wirklichkeit hatten die Eheleute ███ die nachteiligen Auskünfte nach der auf die Aussage des Zeugen ███ gestützten Annahme des Tatrichters erst vom Angeklagten anlässlich der Vertragsverhandlungen am 7. April 1953 erhalten. Das Landgericht bezeichnet diese zeitliche Unstimmigkeit im Anschluss an die Aussagen der Eheleute ███ als „Formulierungsirrtum“. Doch diese Erklärung kann angesichts des einfachen Sachverhalts, der keiner besonderen „Formulierung“ bedurfte, ohne nähere Begründung die bestehenden Bedenken nicht ausräumen.

Die Zweifel, die sich nach der besonderen Gestaltung des Falles ergaben, machten es für den Tatrichter zur Pflicht, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Die angeführten Bedenken hätten möglicherweise durch die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters oder Vertreters der Firma Michael ████ aufgeklärt werden können. Er musste Auskunft darüber geben können, wann und wie es zu der Bestellung des Ofens bei seiner Firma gekommen war, in welcher Weise und mit welcher Begründung die Eheleute ███ die Rückgängigmachung dieser Bestellung betrieben haben und worin der „Rechtsrat“ bestand, den ihnen die Firma Michael ████ erteilt hat. Hieraus konnten sich im Zusammenhang mit dem einschlägigen Schriftwechsel wichtige Schlüsse für die Beweiswürdigung, sei es für, sei es gegen die Einlassung des Angeklagten, ergeben. Die Vernehmung des Zeugen drängte sich daher dem Landgericht auf, auch wenn damals – anders als in der Revisionsbegründung – noch kein Verdacht unlauterer Machenschaften zwischen der Firma Michael ████ und den Eheleuten ███ geäußert worden war.

Da das Urteil aus dem erörterten Grunde nicht bestehen bleiben kann, bedarf es keines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, entsprechende Anträge zu stellen. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung – abgesehen von dem oben erörterten Zeugenbeweis – auch den gesamten mit beiden Firmen geführten Schriftwechsel der Eheleute ███ sowie den Inhalt der Akten des bürgerlichen Rechtsstreits zu berücksichtigen haben.

Die sachlich-rechtliche Würdigung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts lässt im Schuldspuch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen; sie verstößt entgegen der Meinung der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung.

Die Strafzumessungsgründe geben insofern zu Bedenken Anlass, als das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „durch den Meineid sein schon vorher verwerfliches Verhalten in verabscheuungswürdiger Weise steigerte, statt durch die Wahrheit an den hereingelegten Zeugen ███ wieder gutzumachen, was er an ihnen gefehlt hatte“. Der Tatrichter hat damit das als erwiesen angesehene betrügerische Verhalten des Angeklagten gegenüber den Eheleuten ███ bei der Bemessung der Strafe für den Meineid zuungunsten des Beschwerdeführers verwertet.

In dieser Erwägung kann ein Widerspruch zu der Zubilligung des § 157 StGB wegen desselben Betruges gefunden werden. Die Strafkammer wird daher, falls sie diese Erwägung im Falle einer Verurteilung wieder anstellen will, eine Erklärung dazu geben müssen, die die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausschließt.

Martin Bundesrichter Mantel Dr. Härchner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HärchnerDr. Mannzen
Dr. Hengsberger
Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Meineids-Verurteilung — Themis