Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Garantenpflicht des Verlobten bei Suizid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 325/54
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) liegt nicht schon darin, dass ein Polizeibeamter als Zeuge über eine von ihm durchgeführte Gegenüberstellung und deren Ergebnis berichtet.
Mit der Sachrüge kann die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob sie Rechtsfehler aufweist; eine bloß abweichende eigene Würdigung eröffnet den revisionsrechtlichen Zugriff nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ein Unterlassen ist für den Erfolg ursächlich, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; dies kann auch bei der Verhinderung eines Suizids gelten, wenn rechtzeitiges Eingreifen möglich war.
Eine strafrechtliche Garantenpflicht zur Abwendung von Gefahren kann aus besonderen Lebensverhältnissen folgen, die eine rechtliche Einstandspflicht begründen; hierzu kann im Einzelfall auch ein Verlöbnis zählen.
Ob ein Verlöbnis eine Schutzpflicht begründet, beurteilt sich nach den Umständen, insbesondere nach Enge und Festigkeit der Beziehung, dem Grad der übernommenen Verantwortung sowie der erkennbaren Abhängigkeit und Einflussnahme zwischen den Verlobten.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ███ aus █████, dort geboren am ██████ 1932, zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchten Raubes usw.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, █████████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Berichtigungsurteil des Landgerichts in Augsburg vom 3. März 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte lernte im September 1952, kurz nachdem er eine längere Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls und Freiheitsberaubung teilweise verbüßt hatte, die 18-jährige Babette ███ kennen, die von Kindheit an bei Pflegeeltern lebte. Er knüpfte mit ihr ein Liebesverhältnis an und verlobte sich mit ihr Ostern 1953, nachdem die Pflegeeltern ihren anfänglichen Widerstand aufgegeben hatten. Als das Mädchen mit dem Angeklagten wiederholt tagelang verschwunden blieb, wurde es vom Jugendamt in ein Heim eingewiesen, von dort aber gegen das Versprechen, von dem Angeklagten zu lassen, in die Obhut der Pflegeeltern zurückgegeben. Nach einiger Zeit trafen sich der Angeklagte und das Mädchen wieder. Am nächsten Tage (19. Oktober 1953) gab es seine Arbeitsstelle auf, meldete sich polizeilich ab, verließ die Wohnung der Pflegeeltern und trieb sich von da ab mit dem Angeklagten umher.
Um sich Geld zu beschaffen, führten die beiden gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Ausländer einen Raubüberfall auf die Witwe ██████ in ██ aus, die dem Angeklagten von Jugend auf bekannt war. Der Angeklagte vergewisserte sich, ob die Frau allein zu Hause war, wies den beiden anderen den Weg und hielt dann Wache. Indes verschafften sich diese, der Mann in der Rolle eines Angestellten der amerikanischen Kriminalpolizei, das Mädchen in der seiner Dolmetscherin, Einlass bei der Frau. Der Mann fasste sie nach einigen Reden unvermittelt am Halse und drosselte sie, das Mädchen griff nach einem Handtuch, als die Überfallene zu schreien anfing. Der Überfall misslang, da Nachbarn auf das Geschrei hinzukamen.
Inzwischen fahndete die Kriminalpolizei nach dem Mädchen auf eine Anzeige des Pflegevaters hin. Es hatte bei dessen Pelzschneider die Rückgabe der von ihm für einen Pelzmantel seiner Frau geleisteten Anzahlung zu erschwindeln versucht und stand im Verdacht, vor seinem Weggang in der Wohnung der Pflegeeltern einen Kleiderschrank erbrochen und daraus 60 DM und Silbermünzen entwendet zu haben. Von der Fahndung erfuhren der Angeklagte und das Mädchen am 26. Oktober 1953. In dieser Lage und von Geldmitteln völlig entblößt, fasste das Mädchen den Entschluss, aus dem Leben zu scheiden. In einem Testament setzte es die Familie des Angeklagten als Erben ein. An die Pflegeeltern richtete es einen Abschiedsbrief. Dann ging es mit dem Angeklagten an die Bahnlinie Augsburg–Buchloe, setzte sich mit ihm an die Böschung und ließ sich beim Herannahen eines Zuges überfahren.
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchten Raubes und fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte bestreitet jede Beteiligung an dem Raubüberfall. Er will an dem Tage nicht in ██ gewesen sein. Der Landwirt ██████ hat ihn jedoch beim Betreten des Gehöfts der Witwe ██████ beobachtet. Das Landgericht hat den Kriminalkommissar ██ als Zeugen darüber vernommen, dass ██████ den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung unter fünf ähnlichen Personen sofort und bestimmt wiedererkannt hat. Inwiefern hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz von der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt, ist nicht ersichtlich (§ 250 Satz 1 StPO).
II. Sachrüge
1. Zur Verurteilung wegen versuchten Raubes:
Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Tatrichters als unzutreffend. Damit kann sie nicht gehört werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist weder in der Beurteilung des Angeklagten als Mittäter noch sonst ein Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere ist der Grundsatz nicht verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn der Tatrichter ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
2. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung:
Das Landgericht geht auf Grund der für nicht widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte und seine Braut hatten sich nach Anbruch der Dunkelheit gemeinsam an die Bahnlinie Augsburg–Buchloe begeben und dort an einsamer Stelle auf einer zum Bahnkörper abfallenden Böschung niedergelassen. Das Mädchen wechselte eine Binde und warf dann sein Nachthemd weg mit der Bemerkung, es brauche das Hemd nicht mehr. Im Übrigen steht über ihr Gespräch mit dem Angeklagten nur fest, dass es ohne Streit verlief. Sehr bald erklärte das Mädchen dann, austreten zu müssen, stieg schräg zum Bahnkörper hinunter, wandte sich dabei zum Angeklagten um und rief ihm zu: „Ade, Schatz“. Dass sich ein Zug näherte und dass das Mädchen über den Schotter und die Geleise des Bahnkörpers stieg, beachtete der Angeklagte nicht. Er lag auf dem Bauche und blickte vor sich hin. Erst als das Mädchen nach der Vorbeifahrt des Zuges auf seinen Ruf nicht antwortete, sah er nach und fand es tot vor.
Auf Grund der Lage der Leiche auf dem jenseitigen Bahngleis kommt das Landgericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte den Selbstmord hätte verhindern können, wenn er seiner Braut nachgeeilt wäre. Er hätte sie, so führt es aus, noch vor dem Betreten des Geleises festhalten, mindestens aber vor dem Zuge noch von dem Geleise ziehen können. Als Verlobter, und weil er das Mädchen in die „ausweglose Situation“ gebracht habe, sei er rechtlich dazu verpflichtet gewesen. Die eigene Gefahrdung beim Betreten des Geleises sei ihm nach den Umständen zumutbar gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er aus dem Verhalten des Mädchens die angedeutete Selbstmordabsicht erkennen können. Er habe den Tod seiner Braut fahrlässig verursacht, indem er sie von der Selbsttötung nicht zurückhielt.
Dem Landgericht ist im Ergebnis beizutreten.
An der Ursächlichkeit des Untätigbleibens des Angeklagten für die Todesfolge ist nicht zu zweifeln. Lässt man selbst außer Betracht, dass es ihm gelungen wäre, das Mädchen, das nach den Feststellungen gänzlich seinem Einfluss unterlag, überhaupt umzustimmen, so ist doch die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass er das offensichtlich mit Gelassenheit und ohne Hast in den Tod schreitende Mädchen noch hätte festhalten oder doch von den Schienen wegreißen können, wenn er aufgepasst hätte und ihm sofort nachgeeilt wäre.
Auch die Folgerung des Landgerichts ist im Ergebnis richtig, dass der Angeklagte eine Rechtspflicht dazu hatte. Ob sich diese schon daraus ableiten lässt, dass er das Mädchen veranlasst hatte, Pflegeeltern und Arbeitsstätte zu verlassen, ihm in ein ungewisses Leben zu folgen und sogar strafbare Handlungen zu begehen, so dass es in eine ihm ausweglos erscheinende Lage geriet, kann dahingestellt bleiben. Die Pflicht zur Verhinderung der Selbsttötung ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen:
Das Mädchen war seine Verlobte. Zwar erörtert das Landgericht nicht, ob die Verlobung der damals noch Minderjährigen nach bürgerlichem Recht gültig war (§ 108 BGB) und welche Bedeutung das dem Jugendamt abgegebene Versprechen des Kindes hatte, „von dem Angeklagten zu lassen“. Grund der Gesamtumstände und des Vorhabens der beiden, gemeinsam auszuwandern, nimmt das Landgericht aber jedenfalls an, dass sie an ihrem Entschluss, die Ehe miteinander einzugehen, festhielten. Da der Angeklagte inzwischen volljährig geworden und das Mädchen der Volljährigkeit nahegerückt war, besteht gegen die Annahme eines im Sinne des Strafrechts wirksamen Verlöbnisses kein Bedenken (vgl. RGSt 38, 242; 35, 49).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bestimmte Lebensverhältnisse die Beteiligten rechtlich verpflichten, füreinander einzustehen und Gefahren nach Möglichkeit voneinander abzuwenden (vgl. RGSt 64, 316; 66, 71; 69, 321; 71, 187, 189; 72, 373; BGHSt 2, 150; 3, 65, 67). Dazu wird unter Umständen das Verlöbnis zu zählen sein. Wenn es auch, anders als die Ehe, keine vollständige Lebensgemeinschaft begründet, die nicht anders bestehen kann, als dass einer für den anderen eintritt, und die darum die rechtliche Verpflichtung dazu grundsätzlich in sich schließt, so kann im Einzelfall aber doch einem Verlobten die Verpflichtung zufallen, bestimmte Gefahren von dem anderen Teil abzuwenden. Wann das anzunehmen ist, wird sich nach mannigfachen Umständen richten. Die Dauer des Verlöbnisses, das Alter und die Reife der Verlobten, die räumliche Nähe oder Ferne, in der sie leben, vor allem das persönliche Verhältnis der Verlobten zueinander, die Enge und Festigkeit ihres Zusammenschlusses im Hinblick auf die künftige Ehe können dafür von Bedeutung sein.
Der Angeklagte und seine Braut waren dem Urteil zufolge durch ungewöhnlich starke Liebesbeziehungen verbunden. Auf Grund des Verlöbnisses hatten sie sich zu enger Gemeinschaft zusammengetan. Das Mädchen hatte in seiner heftigen Zuneigung zum Angeklagten das Versprechen, von ihm zu lassen, beim ersten Wiedersehen mit ihm gebrochen und bedenkenlos um seinetwillen die häusliche Geborgenheit und Sicherheit der Lebensführung preisgegeben, um ihm in ein neues, völlig ungewisses Dasein zu folgen. Er wiederum wollte anderwärts eine Arbeitsstätte und eine gemeinsame Lebensmöglichkeit finden und später mit dem Mädchen auswandern. Beide hatten ihre Schicksale verkettet und im Hinblick darauf eine von der Sitte nicht gebilligte, aber tatsächliche Gemeinschaft des Lebens aufgenommen, die später zur Ehe führen sollte. Bei dieser Unbedingtheit, mit der sie einander angehörten, war der Angeklagte unter den festgestellten Gesamtumständen rechtlich verpflichtet, Gefahren für Leib und Leben von seiner Braut abzuwenden und sie, soweit ihm möglich, an der Selbsttötung zu hindern.
Dass er diese Pflicht kannte, davon geht das Landgericht, wie das Urteil erkennen lässt, außer nach den Gesamtumständen in der nicht näher erläuterten, aber nicht rechtsfehlerhaften Überzeugung aus, dass er seine Braut überredet hatte, ihre Lebensgrundlage aufzugeben und sich ihm anzuvertrauen. Damit hatte er ihr gegenüber besondere Pflichten übernommen. Ohnehin war er sich seines Einflusses auf das ihm in einer „heftigen Gefühlswallung“ verfallene Mädchen sicher; und er hat die Führung in dem gemeinsamen Lebensverhältnis auch tatsächlich beansprucht, wie besonders der Raubüberfall auf die Witwe ██████ seine Rolle zeigt.
Das Landgericht ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte es aus Fahrlässigkeit unterlassen hat, seine Braut an der Selbsttötung zu hindern. In der Begründung, aus den besonderen Umständen und vor allem aus den festgestellten Auffälligkeiten in ihrem Benehmen habe er bei gehöriger Aufmerksamkeit ihre Absicht, sich selbst zu töten, erkennen müssen, ist kein Rechtsfehler erkennbar; auch die weitere Folgerung, dem Angeklagten sei trotz des herannahenden Zuges zuzumuten gewesen, ihr nachzueilen, wird jedenfalls von der Erwägung getragen, er hätte dann noch vor dem befahrenen Gleis erreichen und retten können. Unerörtert kann bleiben, ob dem Landgericht auch darin zu folgen wäre, dass der Angeklagte das Mädchen etwa unter Lebensgefahr für sich noch unmittelbar vor dem Zuge hätte wegreißen müssen. Dabei handelt es sich um eine Hilfserwägung, der das Urteil nicht beruht. Da auch im Übrigen ein Rechtsirrtum in den Urteilsausführungen nicht hervortritt, war die Revision zu verwerfen.
Beschluss
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ██████ aus ██████, dort geboren am ███ 1932, wegen versuchten Raubes usw.
wird das Urteil vom 2. September 1954 dahin berichtigt, dass hinter dem ersten Urteilssatz eingefügt wird:
„Dem Angeklagten wird die seit dem 4. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.“
Karlsruhe, den 4. September 1954
Bundesgerichtshof, 1. Ferienstrafsenat
Jagusch Dr. Peetz Hübner Dr. Augustin
Dr. Mannzen ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Peetz | |