Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Volltrunkenheit aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/51
- Datum
- 07.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich schuldhaft in einen Rausch versetzt und im Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, macht sich nach der einschlägigen Vorschrift strafbar; es bedarf nicht der Vorhersehbarkeit konkreter rechtswidriger Handlungen im Rausch.
Die bloße fehlende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt fortgesetzten Alkoholkonsums berührt den Schuldspruch nicht notwendigerweise, kann jedoch die Strafzumessung beeinflussen.
Hat das Tatgericht unterlassen zu prüfen, ob beim Weitertrinken bereits eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bestanden hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit sind mögliche Milderungsgründe nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB zu berücksichtigen und in der Strafzumessung zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 25. Oktober 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Helmuth ███ aus ████████, geboren am ███ 1914 in ████████, wegen Volltrunkenheit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 1950 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Angeklagte hat am 5. Juni 1950 soviel geistige Getränke zu sich genommen, dass er nicht mehr zurechnungsfähig war. In diesem Zustand hat er durch unzüchtige Handlungen öffentlich Ärgernis erregt und ein 10-jähriges Mädchen zu einer unzüchtigen Handlung zu verleiten versucht. Er ist wegen Vergehens nach § 360 a StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
Gründe
Das Landgericht hat mit einwandfreier Begründung dargelegt, dass der Angeklagte sich durch Fahrlässigkeit in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Hiergegen bringt die Revision auch nichts vor.
Sie vermisst jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte habe voraussehen können, er werde im Rausch irgendwelche den Rechtsfrieden gefährdenden Handlungen vornehmen. Dies ist indes nicht Voraussetzung einer Bestrafung nach § 330a StGB, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat. Das Gesetz betrachtet schon den Rausch als einen den Rechtsfrieden gefährdenden Zustand. Wer ihn schuldhaft herbeiführt, ist dann strafbar, wenn er im Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht (BGHSt 1, 124). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt daher keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht rechnet es dem Angeklagten zur Pflichtwidrigkeit an, dass er, obwohl schon beim Verlassen der ersten Wirtschaft „stark angeheitert“, weiterhin große Alkoholmengen zu sich nahm. Es hat die strafbare Handlung also im Weitertrinken gesehen. Da aber der Angeklagte, als er hierzu überging, stark angeheitert war, hätte geprüft werden müssen, ob seine Zurechnungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss etwa schon erheblich vermindert war. Dass das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, berührt zwar den Schuldspruch nicht (RGSt 69, 112; 72, 259), kann aber den Strafausspruch beeinflusst haben. Denn bei Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit wäre eine Milderung der Strafe in Betracht gekommen (§ 51 Abs. 2, § 44 StGB).
| Dr. Geier | Glanzmann | Jagusch | |||
| Engels | Dr. Augustin |