Revision: Wegfall der Ermächtigung zu KRG 10 führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/50
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine Tatsachen darlegt, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt.
Entfällt die von einer Besatzungsmacht erteilte Ermächtigung zur Anwendung eines fremden/ Besatzungsstrafrechts (hier: KRG 10), können Verurteilungen nach diesem Recht nicht aufrechterhalten werden.
Kann aus den Urteilsgründen die Schuld nach dem auf das Inland anwendbaren Strafrecht festgestellt werden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Ist der Strafausspruch aufgrund weggefallener gesetzlicher Grundlage entfallen, muss die Strafe für die einzelnen nach dem innerstaatlichen Recht festgestellten Taten neu bemessen und zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, die die frühere Strafe nicht übersteigen darf.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 26. Mai 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ Ernst F. ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], 2.) den ███████████ ████████ aus B.C., in H____, geboren am [REDACTED],
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Wey als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dre[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 26. Mai 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und in weiteren vier Fällen und der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen verurteilt worden ist.
Der Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten wird aufgehoben.
Zur Feststellung einer neuen Strafe gegen die Angeklagten wird die Sache zur Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten K___ ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.
Der Angeklagte bringt vor, wenn das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, insbesondere den Bauern W. als Zeugen geladen hätte, so hätte es feststellen müssen, dass er an den Misshandlungen nicht beteiligt gewesen sein könne, da er ortsabwesend gewesen sei. Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Ladung des Zeugen nicht beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, ihn von Amts wegen zu laden. Dann war es aber auch nicht hierzu verpflichtet. Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche zeigte.
Durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AKE 1948) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass das Revisionsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen kann. Da die Urteilsgründe die nach dem deutschen Strafrecht ausgesprochenen Verurteilungen tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend berichtigen. Diese Änderung ist auf die Beschwerdeführer zu beschränken (vgl. Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 und 1 StR 33/50 vom 12. Dezember 1951).
Weil das angefochtene Urteil die Strafe nach § 73 StGB dem KRG 10 entnommen hatte, hat der Wegfall der Verurteilung aus diesem Gesetz zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden muss. Die Strafen sind nunmehr für jede einzelne der nach dem deutschen Strafrecht festgestellten Straftaten festzusetzen und gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, die nicht härter sein darf als die bisher aus KRG 10 verhängte Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO). Zuständig ist nunmehr nach §§ 74, 83 GVG, Art. 8 Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 die Strafkammer des Landgerichts. An sie muss daher die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen werden.
| Dr. Peetz | Mantel | Glanzmann | |||
| Richter | Dr. Geier |