Revision verworfen; Urteilstenor zur Klarstellung der Gesamtfreiheitsstrafen neu gefasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/96
- Datum
- 27.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor zur Klarstellung der Strafzumessung und der Einbeziehung früherer Einzelstrafen neu fassen, soweit hierdurch keine zusätzliche Belastung des Angeklagten entsteht.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dürfen zuvor verhängte Einzelstrafen einbezogen und bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe berücksichtigt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 324/96
vom 27. Juni 1996
in der Strafsache gegen Ibrahim KC, geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED] (Türkei),
wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor in Ziffer 3 und 4 zur Klarstellung neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte KC wird wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.1.1994 (54 Ds 477 Js 69961/93) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten verurteilt.
Weiterhin wird er wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.1994 (12 KLs 997 Js 161376/94) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Amberg vom 8.8.1995 (Ds 5 Js 9520/94) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.
Bei der im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.1994 ausgesprochenen Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat es sein Bewenden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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