Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; frühere Verurteilung in Urteilstenor aufzunehmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 324/93
Datum
01.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zudem ergänzt der Senat den Urteilstenor um die Einbeziehung eines früheren Amtsgerichtsurteils (§ 31 Abs. 2 StGB). Die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein in ein neues Urteil einbezogenes früheres Urteil ist zwingend im Urteilstenor des neuen Urteils aufzunehmen.

3

Die Ergänzung des Urteilstenors erfolgt auch nachträglich, wenn die Einbeziehung früherer Verurteilungen in den Urteilsgründen zutreffend vorgenommen wurde.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, soweit nichts anderes geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 12. Februar 1993

Amtsgericht Jugendgericht Offenburg, 7. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 1. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am ███ 1973, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Jugendgericht Offenburg vom 7. November 1991 (1 Ds 143/91 Hw) in die Verurteilung einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Urteil vom 7. November 1991 war in eine Verurteilung durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht Offenburg vom 5. November 1992 einbezogen worden (§ 31 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat nunmehr nach den Urteilsgründen zutreffend beide Verurteilungen in das neue Urteil einbezogen. Nach der Rechtsprechung sind sämtliche auf diese Weise einbezogenen Urteile in den Urteilstenor aufzunehmen (BGHSt 16, 335, 336).

FothGribbohmBrüning
MaulWahl
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