Revision verworfen; frühere Verurteilung in Urteilstenor aufzunehmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/93
- Datum
- 01.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein in ein neues Urteil einbezogenes früheres Urteil ist zwingend im Urteilstenor des neuen Urteils aufzunehmen.
Die Ergänzung des Urteilstenors erfolgt auch nachträglich, wenn die Einbeziehung früherer Verurteilungen in den Urteilsgründen zutreffend vorgenommen wurde.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, soweit nichts anderes geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 12. Februar 1993
Amtsgericht Jugendgericht Offenburg, 7. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am ███ 1973, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Jugendgericht Offenburg vom 7. November 1991 (1 Ds 143/91 Hw) in die Verurteilung einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Urteil vom 7. November 1991 war in eine Verurteilung durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht Offenburg vom 5. November 1992 einbezogen worden (§ 31 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat nunmehr nach den Urteilsgründen zutreffend beide Verurteilungen in das neue Urteil einbezogen. Nach der Rechtsprechung sind sämtliche auf diese Weise einbezogenen Urteile in den Urteilstenor aufzunehmen (BGHSt 16, 335, 336).
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