Treffer
BGH Urteil

Revisionen: Verwerfung der Verteidigerrevision; Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 324/72
Datum
12.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht ein; diese wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte erfolgshafte Revision nur hinsichtlich Strafausspruch und Strafaussetzung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies wegen unzureichender und widersprüchlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere Nichtberücksichtigung erheblicher Tatbestände, zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe die für die Zumessung der Strafe maßgebenden Umstände so darstellen, dass die Berücksichtigung der wesentlichen und bestimmenden Entscheidungsfaktoren erkennbar ist.

2

Die Strafzumessung ist nur rechtmäßig, wenn ihre Erwägungen widerspruchsfrei sind und festgestellte erheblich strafschärfende oder -mildernde Umstände ausdrücklich erörtert werden.

3

Eine gerichtlich zugunsten des Täters berücksichtigte Milderung ist unzulässig, wenn sie mit den Feststellungen zum Tatgeschehen (z. B. langanhaltende erhebliche Gewalt) nicht vereinbar ist.

4

Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch bei Berücksichtigung nicht erörterter maßgeblicher Gesichtspunkte erheblich anders ausgefallen wäre, sind Strafausspruch und damit verbundenen Anordnungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 25. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 324/72 in der Strafsache gegen den Umschüler Peter aus ████, geboren am █████ 1942 in BC, wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Méßl, Pikart, Bundesrichter Bundesrichter Zipfel, Dr. Krauth, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Februar 1972 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass dem Wort „Notzucht“ der Zusatz „(§ 177 StGB)“ angefügt wird.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Verbrechens der Notzucht (§§ 177, 51 Abs. 2, 44 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge im Ganzen an. Die Nachprüfung der Entscheidung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Sein Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.

2. Dagegen erweist sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und in zulässiger Weise auf Strafausspruch und Anordnung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, im Ergebnis als begründet.

Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht allerdings nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 – 1 StR 14/51; BGHSt 3, 179). Daran hat § 13 n.F. StGB nichts geändert (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 613/70). Zu einer rechtlich einwandfreien Strafbemessung gehört jedoch, dass sie auf widerspruchsfreien Erwägungen beruht und dass sie in ausreichender Weise die Berücksichtigung der wesentlichen und bestimmenden Entscheidungsfaktoren erkennen lässt. In beiden Richtungen gibt das Urteil Anlass zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 3, 180).

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar keine mildernden Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zugebilligt, ihm aber als strafmildernd zugute gehalten, dass er gegen das Tatopfer – ein 15jähriges Mädchen –, das ihm keinen besonders heftigen Widerstand entgegensetzte, nicht mit ausgesprochen brutaler Gewalt vorgegangen sei (UA S. 12). Diese Erwägung lässt sich nicht mit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren, die langanhaltende und erhebliche Gewalteinwirkungen auf das Mädchen ausweisen (UA S. 3/4, 5/6) und daher jedenfalls insoweit für die Annahme eines im Vergleich zum Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Normalfälle des § 177 StGB milderen Handlungsablaufs keinen Anhalt bieten. Dem steht auch der Hinweis der Strafkammer auf den vorzeitigen Abbruch des immerhin 20 Minuten lang gewaltsam vollzogenen Geschlechtsverkehrs nicht entgegen.

Weiter leidet der Strafausspruch daran, dass seine Begründung festgestellte bestimmende Umstände nicht erörtert. So fehlt einmal eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass das Gewaltverbrechen bei Dunkelheit auf öffentlicher Straße eingeleitet wurde (UA S. 3). Zum anderen lässt das Urteil jede Stellungnahme zu der auffallenden Besonderheit des eigentlichen Tatorts vermissen. Nach den Feststellungen wurde die Notzuchtshandlung in einer Kirche vollendet (UA S. 3/4). Diese das Rechtsgefühl der Allgemeinheit schon auf den ersten Blick besonders berührenden Umstände boten Anlass zu der Überlegung, ob nicht das Erfordernis der Verteidigung der Rechtsordnung, nach wie vor ein leitender Gesichtspunkt der Strafzumessung (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 534/71), hier wegen möglicher Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung eine schärfere Bestrafung nahelegte. Ob sich das Landgericht bei der Strafzumessung hierüber Gedanken gemacht hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insoweit kann auch der kurzen Erwähnung des Begriffs „Verteidigung der Rechtsordnung“ im Zusammenhang mit der Behandlung der Aussetzungsfrage (UA S. 13) kein sicherer Anhalt entnommen werden.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafe für das Notzuchtverbrechen trotz Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erheblich höher ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer den vorbezeichneten Gesichtspunkten Rechnung getragen hätte, unterliegt der Strafausspruch samt der Anordnung der Strafaussetzung schon aus diesem Grunde der Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die Einwendungen der Revision zur Anwendung des § 23 StGB braucht somit nicht eingegangen zu werden. Es wird gegebenenfalls Sache des neuen Tatrichters sein, die hierzu vorgetragenen Bedenken zu berücksichtigen.

Pikart Méßl Pfeiffer Zipfel Krauth

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