Revision im Betrugs- und Bankrottverfahren: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/63
- Datum
- 01.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, über welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln weitere Beweiserhebung geboten gewesen wäre.
Für einen Betrug durch Eingehung eines Darlehens kommt eine Vermögensbeschädigung insbesondere in Betracht, wenn dem Gläubiger eine wirtschaftlich unsichere Forderung oder nicht vollwertige Sicherheiten verschafft werden; hierfür müssen Vorsatz (ggf. bedingter Vorsatz) und Schadenseintritt tragfähig festgestellt sein.
Eine Treuepflicht im Sinne einer Vermögensfürsorge kann sich aus der besonderen vertraglichen Verflechtung mehrerer Geschäfte und einer auf Vertrauen beruhenden laufenden Geschäftsbeziehung ergeben und den Verpflichteten zur Unterlassung vermögensgefährdender Verfügungen über Sicherungsgut binden.
Ein Unterlassen der Buchführung im Bankrottrecht setzt nicht notwendig völlige Buchlosigkeit voraus; auch eine derart unvollständige Führung von Büchern, dass keine Übersicht über den Vermögensstand gewonnen werden kann, kann den Tatbestand erfüllen.
Eine Verurteilung darf den Umfang des Eröffnungsbeschlusses nicht unerledigt lassen; bleibt unklar, welche einzelnen Taten abgeurteilt wurden, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Autokaufmann Georg [REDACTED], dort geboren am ████████ 1919, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue (II B 1 a bis e), wegen fortgesetzten Betruges (II B 2) und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II B 5) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der bestehenbleibende Schuldspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass der einfache Bankrott fahrlässig begangen ist.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen teilweise fortgesetzten Betruges in fünf Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Untreue, wegen einfachen und wegen betrügerischen Bankrotts, teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung, und wegen Gläubigerbegünstigung zu drei Jahren Gefängnis als Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankgeschäfts ████████, wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil des Schreinermeisters Mehl und des Arztes Dr. ██████, wegen Betruges zum Nachteil der Absatzkreditbank, wegen einfachen und wegen betrügerischen Bankrotts, teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung, und wegen Gläubigerbegünstigung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gegenüber dem Bankgeschäft ████████ einen fortgesetzten Betrug begangen, wird von den Feststellungen getragen.
Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie nicht aufgeklärt habe, ob die Bürgschaft der Mutter des Beschwerdeführers über 50.000 DM gültig sei, ist unzulässig; die Revision hat nämlich nicht angegeben, mit Hilfe welcher Beweismittel und über welche Tatsachen das Landgericht hätte Beweis erheben sollen (BGHSt 2, 168).
Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht untersucht hat, ob der Schaden der Bank durch Inanspruchnahme der vermögenden Mutter des Beschwerdeführers aus dieser Bürgschaft noch verringert werden kann. Die Mutter hat die Bürgschaftserklärung erst nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Sohnes und nach der Vollendung des von ihm begangenen Kreditbetruges gegenüber dem Bankgeschäft auf Veranlassung von dessen Prokuristen K. gegeben. Ob sie diese Bindsatzusage später mit Recht angefochten hat oder ob sie aus der Erklärung haftet, war zur Zeit der Hauptverhandlung noch ungewiss und entgegen der Meinung der Revision auch für die Strafbemessung nicht maßgeblich.
b) Die Bestrafung wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil des Schreinermeisters Mehl und des Arztes Dr. Sat begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Ausführung der Revision, die Käufer seien durch die Hingabe ihrer alten Fahrzeuge und der Baraufzahlungen an den Angeklagten von ihrer Kaufpreisschuld gegenüber der Autolieferantin befreit worden, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Danach hat die Verkäuferin der neuen Wagen weder den Angeklagten bevollmächtigt, den Kaufpreis für sie in Empfang zu nehmen, noch durch ihr Verhalten einen Rechtsschein hervorgerufen, kraft dessen die Käufer an ihn mit befreiender Wirkung leisten konnten.
Der Angeklagte vermittelte die Kaufverträge über die neuen Fahrzeuge zwischen deren Lieferantin und den Käufern und kaufte zugleich im eigenen Namen und für eigene Rechnung deren Gebrauchtwagen. Auf Grund dieser besonderen Gestaltung und Verflechtung der Verträge und der gegenseitigen Leistungen hat das Landgericht ihn zutreffend für rechtsgeschäftlich verpflichtet gehalten, die Vermögensinteressen der Verkäufer der Gebrauchtwagen und Käufer der neuen Fahrzeuge gegenüber deren Lieferantin wahrzunehmen. Diese Treupflicht hat der Angeklagte verletzt. Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen entgegen der Meinung der Revision aus (vgl. UA S. 32, 70).
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer deshalb mit Recht der fortgesetzten Untreue gegenüber den beiden Autokäufern für schuldig befunden. Ob er sich etwa auch gegenüber der Lieferantin ungetreu verhalten hat, hat das Landgericht nicht geprüft; das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
c) Die von der Revision nicht näher angegriffene Verurteilung wegen Darlehensbetruges zum Nachteil der Absatzkreditbank (II B 4) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen einfachen Bankrott, Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, begangen, hält im Ergebnis ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Handelsbücher zu führen, wozu er als Vollkaufmann nach § 38 HGB verpflichtet war. Ob das richtig ist, kann zweifelhaft sein. Ein Unterlassen der Buchführung i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO liegt nur vor, wenn der Schuldner überhaupt keine Bücher führt (vgl. BGHSt 4, 270, 274; BGH BB 1957, 274). Der Beschwerdeführer verzeichnete die Geschäftsvorfälle zeitweise in dem „Geschäftsbuch der Händler mit gebrauchten Kraftfahrzeugen“. Dazu war er zwar durch gewerberechtliche Vorschriften bestimmt worden. Er erfüllte damit aber zugleich teilweise die ihm handelsrechtlich obliegende Buchführungspflicht, wenn das angegebene Buch als Handelsbuch anzusehen ist. Ob das zutrifft, lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, obwohl die Verzeichnung der Ein- und Verkäufe darin dafür zu sprechen scheint. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Der Angeklagte führte das erwähnte Buch, wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, so unvollständig, dass daraus auch im Zusammenhang mit den gesammelten Unterlagen und Belegen keine Übersicht über seinen Vermögensstand zu gewinnen war (UA S. 74, 75). Danach hat der Beschwerdeführer einfachen Bankrott begangen, weil er entgegen der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht die Handelsbücher nicht ordentlich geführt hat. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Pflicht fahrlässig verletzt, beruht nicht auf einer Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfaltspflicht, wie die Revision meint. Sie ist angesichts des Ausmaßes, in dem der Beschwerdeführer die Buchführungspflicht vernachlässigt hat, vielmehr recht nachsichtig.
Die Strafkammer hat in dem Urteilssatz nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer diese Straftat fahrlässig begangen hat. Der Klarheit halber holt der Senat das nach.
e) Die Bestrafung wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung und wegen Gläubigerbegünstigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten benachteiligt.
Das gilt auch für die Bestimmung der Einzelstrafe wegen Gläubigerbegünstigung (II 3). Das Landgericht hat hierbei entgegen der Meinung der Revision § 27b StGB nicht überschritten. Nachdem es die Anwendung der Vorschrift bei dem ebenfalls mit einem Monat Gefängnis geahndeten einfachen Bankrott ausdrücklich abgelehnt hatte (UA S. 85), hat es bei der Gläubigerbegünstigung besonders hervorgehoben, dass es trotz der Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erkennen, einen Monat Gefängnis für angemessen halte (UA S. 86). Damit hat die Strafkammer deutlich genug dargetan, dass ihr eine Geldstrafe zur Erreichung des Strafzwecks nicht ausreichend erschienen sei (vgl. ferner BGH LM StGB § 27b Nr. 1).
II. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue (II B 1 a bis e), wegen fortgesetzten Betruges (II B 2) und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil des Finanzierungsinstituts Felix ███ Co. (II B 5) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter, wie das Landgericht wohl gemeint hat, Untreue begegnet verschiedenen rechtlichen Bedenken.
1) Die Vermögensbeschädigung i. S. des § 263 StGB hat das Landgericht hier darin gesehen, dass die Gläubiger die Darlehen einem unsicheren Schuldner gaben und Sicherheiten erhielten, die nicht vollwertig waren (UA S. 66). In den Fällen unter II B 1 a aa und bb (erstes Darlehen), b aa und bb sowie c rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Opfern solche Vermögensbeschädigung vorsätzlich zufügte. Hier gaben ihm die Gläubiger das geliehene Geld vor dem 13. Juli 1961. Bis zu diesem Tag war der Angeklagte zwar ein bedrängter, aber jedenfalls nach seiner Meinung kein unsicherer Schuldner; denn er erkannte spätestens an diesem Tag, mangels weiterer Feststellungen aber auch nicht früher, dass von ihm ausgestellte Schecks möglicherweise nicht mehr eingelöst würden (UA S. 24, 50). Danach ist in diesen Fällen ein unmittelbarer Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Vermögensschädigung der Gläubiger bisher nicht dargetan; sie erhielten für die Darlehenshingabe eine nach seiner Vorstellung sichere und gleichwertige Forderung auf Rückgewähr des Geldes, die er in den Fällen II B 1 a aa, b aa und bb erfüllte. Allerdings würde die Annahme des Betruges hier auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Beschwerdeführer das Vermögen seiner Gläubiger mit bedingtem Vorsatz geschädigt hätte. Ob das geschehen ist, hat die Strafkammer bisher jedoch nicht geprüft.
2) Im Fall II B 1 a bb hat der Angeklagte nach dem Urteil bei der zweiten Beleihung des Wagens der Darlehensgeberin die Berechtigung vorgespiegelt, über das Fahrzeug verfügen zu dürfen. Das scheint mit den übrigen Feststellungen nicht vereinbar zu sein. Danach war der Beschwerdeführer nämlich befugt gewesen, den in Zahlung genommenen Wagen beleihen zu lassen. Diese Berechtigung hätte er nur verloren haben können, wenn die Sicherungsübereignung an die Absatzkreditbank bei der ersten Beleihung wirksam gewesen wäre. Mangels näherer Angaben scheint das jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall gewesen zu sein, weil er sein Versprechen, das Fahrzeug zur Übergabe an die Bank vorzuführen (UA S. 19), nicht eingehalten hatte (UA S. 23). Danach wäre der Angeklagte bei der zweiten Beleihung des Wagens weiterhin befugt gewesen, darüber zu verfügen. Welche Vorstellung er davon gehabt hat, lässt das Urteil nicht erkennen.
3) In den Fällen II B 1 a bb, c, d und e hat die Strafkammer einen weiteren vollendeten Betrugsakt darin gefunden, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe ungedeckter Schecks die Freigabe der Sicherheiten erwirkte (UA S. 67). Ob diese Ansicht auch im Falle II B 1 e zutrifft, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Nach den Feststellungen musste die ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs das vom Angeklagten aufgenommene Darlehen ablösen, um den Wagen wieder zu erhalten (UA S. 22). Danach erscheint es mangels näherer Erläuterung so, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall durch die Hingabe des ungedeckten und nicht mehr eingelösten Schecks eine Freigabe des sicherungsübereigneten Fahrzeugs nicht bewirkt hat.
Dagegen ist die von der Revision angegriffene Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen in Tateinheit mit dem Betrug ungetreu gehandelt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Seine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht ergab sich in den Fällen II B 1 b und c aus den Kommissionsverträgen mit den Fahrzeugeigentümern. Sein Verhalten fällt hier allerdings nicht unter § 266 StGB, sondern unter die Sondervorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG (RGSt 61, 341, 344; BGHSt 11, 102, 105). In den übrigen Fällen war der Angeklagte auf Grund der mit den Finanzierungsbanken abgeschlossenen Darlehens- und Sicherungsverträge zur Fürsorge für deren Vermögen verpflichtet; denn er hatte mit ihnen in längerer, von gegenseitigem Vertrauen getragener Geschäftsverbindung gestanden und ihnen ausdrücklich zugesagt, nicht in einer ihr Eigentum verletzenden Weise über die Fahrzeuge zu verfügen (UA S. 20; vgl. RGSt 74, 1). Der Fall II B 1 d macht hier keine Ausnahme. Die Absatzkreditbank scheint zwar mangels Übergabe kein Eigentum an dem von ihr zuerst beliehenen Wagen erworben zu haben (vgl. oben Abschnitt II a 2). Der Beschwerdeführer war ihr jedoch verpflichtet, den Wagen, wie er ausdrücklich versprochen hatte (UA S. 23), zur Übergabe und zur Verwirklichung der in dem Beleihungsvertrag abgesprochenen Sicherungsübereignung vorzuführen. Er war daher gehalten, bis zur Erfüllung seines Versprechens alles zu unterlassen, was den Anspruch der Bank auf das Zustandekommen der zugesagten Sicherungsübereignung gefährden konnte.
b) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (II B 2) ist der Schuldumfang ungewiss. Im Rahmen der Feststellungen hat das Landgericht unter II B 2 a bis zwölf verschiedene Betrugsakte behandelt (UA S. 23 bis 29). Bei der rechtlichen Würdigung hat es jedoch nur zu den unter „II B 2 a bis h“ erörterten Einzelhandlungen Stellung genommen (UA S. 69). Ob es sich bei der handschriftlich geänderten Angabe „bis h“ etwa um einen Schreibfehler handelt, kann der Senat nicht zuverlässig beurteilen. Er muss deshalb davon ausgehen, dass die Strafkammer über die unter II B 2 i bis l erwähnten Vorgänge keine Entscheidung getroffen hat. Das Urteil erschöpft daher den Eröffnungsbeschluss nicht und lässt auch nicht erkennen, in welchem Umfang strafbares Verhalten dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden ist.
c) Im Fall II B 5 rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines vollendeten Betruges nicht. Die weitere Stundung der gesamten Schuld von etwa 60.000 DM bedeutete für die Gläubigerin nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie ihre Forderung an Wert verloren hätte (BGHSt 1, 262, 264). Ob das zutrifft, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die Gläubigerin eine Verminderung der Schuld des gerade um diese Zeit besonders bedrängten Beschwerdeführers hätte erreichen und sich so vor Schaden bewahren können, wenn sie die gefälschte Bürgschaftserklärung seiner Mutter nicht angenommen und sich nicht dabei beruhigt hätte.
Diese Mängel zwingen dazu, die Verurteilung in den Fällen II B 1 a bis e und 5 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Dagegen konnten die Einzelstrafen in den übrigen Fällen aufrechterhalten bleiben; denn die sorgfältigen, jeweils auf die Besonderheiten der verschiedenen Taten eingehenden Strafzumessungsgründe lassen sicher erkennen, dass die Bemessung dieser Strafen von dem Teil des Urteils, der vorläufig nicht bestehen bleiben kann, nicht beeinflusst ist.
Bei der neuen Verhandlung wird auch folgendes zu beachten sein:
1) Wenn die Strafkammer wieder zu der Ansicht gelangen sollte, dass die hingegebenen Sicherheiten auch in den Fällen nicht vollwertig waren, in denen die Darlehensgläubiger gutgläubig Eigentum daran erwarben (vgl. UA S. 66), dann wird sie angeben müssen, um welche Fälle es sich dabei handelt und welche Angriffe die Gläubiger zu gewärtigen und abzuwehren hatten (vgl. BGHSt 15, 83 ff.). Stellt das Landgericht dann wieder fest, dass der Angeklagte irrtümlich annahm, die Übereignung von Fahrzeugen, die ihm nicht gehörten, zur Sicherheit seien unwirksam, wird insoweit nur versuchter Betrug in Betracht kommen.
2) Im Falle II B 2 g muss festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer den Preis für den verkauften Wagen einnahm und offenbar für sich verwendete. Wenn dies nach dem 13. Juli 1961 geschah, wird sein Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt der Kommissionsuntreue, wegen Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz, zu prüfen sein.
3) Wenn das Landgericht wieder zu der Meinung gelangen sollte, die unter II B 1 a bis e und II B 2 erörterten Vorgänge stünden jeweils untereinander im Fortsetzungszusammenhang, bildeten aber zwei rechtlich selbständige fortgesetzte Straftaten, wird es das genauer begründen müssen, als es bisher geschehen ist (UA S. 68, 69). Die Erwägung, diese beiden Gruppen unterschieden sich durch Begehungsart und nach dem verletzten Rechtsgut, wirkt formelhaft und lässt sich mit der vertretbaren Auffassung des Landgerichts schwer in Einklang bringen, dass die durch Hingabe ungedeckter Schecks und Doppelfinanzierungen begangenen Betrugs- und Untreueakte der Gruppe II B 1 a bis e eine fortgesetzte strafbare Handlung seien.
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| Seibert | Dr. Sanders |