Treffer
BGH Beschluss

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei publizierter Rechtsmeinung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 324/60
Datum
11.01.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Ablehnung eines Bundesrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, weil dieser in einer Fachzeitschrift eine dem Angeklagten ungünstige Rechtsmeinung vertreten hatte. Der BGH verwirft das Gesuch als unbegründet. Veröffentlichte rechtliche Stellungnahmen oder weltanschauliche Zugehörigkeiten begründen für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für parteiische Voreingenommenheit vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße frühere Äußerung eines Richters zu einer Rechtsfrage in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

2

Ein Richter, der in einer Veröffentlichung eine Rechtsansicht vertreten hat, wird allgemein erwartet, im Einzelfall unvoreingenommen zu prüfen und gegebenenfalls seine frühere Meinung aufzugeben.

3

Die Zugehörigkeit oder Bekenntnis eines Richters zu einer Weltanschauung oder politischen Partei stellt allein keine ausreichende Grundlage für die Besorgnis der Befangenheit dar, solange diese Auffassungen nicht in offenem Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.

4

Für die Annahme von Besorgnis der Befangenheit sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine nachvollziehbare begründete Vermutung persönlicher Voreingenommenheit gegen den Beteiligten ergeben.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Friseur Wilhelm ██████ █████████ ██, dort geboren am █████ 1922, wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961

Tenor

Das gegen Bundesrichter Dr. ████ gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB bestraft worden, weil er in einem an der Hausaußenwand seines Friseurgeschäftes angebrachten Warenautomaten Gummischutzmittel feilhielt. Auf seine Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von dessen Rechtsprechung (BGHSt 13, 16) abweichen will, wonach das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten Sitte und Anstand verletzt, gleichviel, ob sonstige anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.

Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte den Bundesrichter Dr. ███ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bundesrichter Dr. █████ gehört dem 1. Strafsenat an, der über die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegte Sache zu entscheiden hat. Der Angeklagte stützt sein Gesuch in erster Linie darauf, dass Bundesrichter Dr. ███████ in der Zeitschrift "Ehe und Familie" 1960 S. 355 ff. zu der Rechtsfrage, um deren Entscheidung es hier geht, Stellung genommen und eine dem Angeklagten ungünstige Rechtsansicht vertreten hat. Der Angeklagte befürchtet weiter, die Rechtsauffassung des Richters sei durch weltanschauliche Gesichtspunkte beeinflusst.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Der Angeklagte behauptet nicht, dass Bundesrichter Dr. ███ gegen ihn voreingenommen sei. Der Richter hat auch in einer dienstlichen Äußerung erklärt, dass er zu dem Zeitpunkt, als er den in der Zeitschrift "Ehe und Familie" erschienenen Aufsatz schrieb, von dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren keine Kenntnis hatte; er hat also nicht zu diesem Verfahren Stellung genommen.

Die von einem bestimmten Verfahren unabhängige Äußerung eines Richters zu einer Rechtsfrage kann aber bei vernünftiger Würdigung in einem Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters wecken (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1951 – BVerfG 1, 67 –). Dass ein Richter sich zu einer Rechtsfrage eine bestimmte Meinung bildet, ist eine Selbstverständlichkeit. Ob er diese Meinung in einem früheren Urteil oder in einer wissenschaftlichen Abhandlung geäußert hat, macht keinen Unterschied. Wie von dem Richter, dessen Urteil vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen aufgehoben ist, erwartet wird, dass er in einer neuen Verhandlung unvoreingenommen das Verfahrensergebnis zu würdigen in der Lage ist, so ist auch zu erwarten, dass ein Richter, der in einer wissenschaftlichen Arbeit eine Rechtsmeinung geäußert hat, bereit ist, seine frühere Ansicht zu überprüfen, wenn er im Einzelfalle das Recht anzuwenden hat, und sie aufzugeben, wenn er sie als unrichtig erkennt.

Es ist allgemein bekannt, dass auch Senate der Revisionsgerichte in späteren Entscheidungen von ihrer früher geäußerten, auch veröffentlichten Rechtsmeinung abgerückt sind, sobald sie etwaige dagegen vorgebrachte Bedenken für durchgreifend erachteten.

Die Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Richter einer bestimmten Weltanschauung anhängt. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass weder das Glaubensbekenntnis eines Richters noch seine Zugehörigkeit zu einer politischen Partei für sich allein im Angeklagten bei vernünftiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit des Richters aufkommen lassen können (u. a. RG JW 1930, 2560 Nr. 26; RG DR 1935, 658 Nr. 20; RG DJZ 1932, 170; RG HRR 1933, 448; BGH 1 StR 50/56 vom 19. Juni 1956 S. 12). Diese Rechtsprechung ist vom Reichsgericht zu einer Zeit begründet worden, als der Staat glaubte, verschiedenen Wertordnungen in neutraler Haltung gegenübertreten zu können. Innerhalb einer staatlichen Ordnung, die sich wie in der Bundesrepublik Deutschland von der übertriebenen wertneutralen Haltung abgewendet hat und statt dessen das bewusste Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung enthält, ist diese Rechtsprechung nicht überholt; sie hat vielmehr, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, an innerer Rechtfertigung noch gewonnen, unter der Voraussetzung allerdings, dass weltanschauliche Auffassungen und Bindungen eines Richters nicht in offenem und deutlichem Widerspruch zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den von ihr bejahten Werten geraten. Dass hier besondere Umstände vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus weltanschaulichen Gesichtspunkten trotzdem begründen könnten, ist nicht ersichtlich; der in der Zeitschrift "Ehe und Familie" abgedruckte Aufsatz verlässt in keinem Punkte den Boden einer rein rechtlichen Erörterung und enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser mit ihm weltanschaulich bedingte Ziele verfolgen wollte.

Dr. Geiter Dr. Peetz peibert

Willms
Fischer
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