Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 324/57
Datum
13.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte seine Verurteilung wegen mehrfacher Unzucht an seinen Töchtern. Die Revision rügte Verfahrensfehler (Belehrung nach § 55 StPO, Verwertung vorverfahrenslicher Angaben nach §§ 244, 252 StPO). Der BGH verwirft die Revision, weil kein Kausalzusammenhang zwischen den gerügten Verstößen und der Entscheidungsgrundlage besteht. Ein Zitierfehler in den Entscheidungsgründen wird berichtigt; Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unvollständige Belehrung nach § 55 StPO begründet nur dann eine Rechtsverletzung, wenn ersichtlich ist, dass das Urteil auf den durch die unterlassene Belehrung beeinflussten Angaben beruht oder die Zeugin ohne die unterlassene Belehrung anders ausgesagt hätte.

2

Die Verlesung von Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn die früheren Aussagen dem Angeklagten vorgehalten und seine Erklärungen hierzu in der Hauptverhandlung eingeholt worden sind; das Fehlen eines Hinweises hierauf in der Sitzungsniederschrift beweist nicht, dass ein Vorhalt unterblieben ist.

3

Allgemeine Bezugnahmen eines Zeugen auf frühere Vernehmungen rechtfertigen allein nicht die Verwertung konkreter Vorverfahrenserklärungen gegen den Angeklagten, wenn nicht deutlich gemacht wird, welche konkreten Aussagen als Beweismittel herangezogen werden.

4

Offensichtliche Schreib- oder Zitierfehler in der Nennung der anzuwendenden Strafnorm in den Entscheidungsgründen können vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit dadurch die inhaltliche Entscheidung nicht verändert wird.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft erfolgt im üblichen Rahmen; eine vollständige Anrechnung setzt besondere Gründe voraus.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Erwin R. ██, geboren am ██████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen,

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande (§§ 174 Nr. 1, nicht Nr. 2, 173 Abs. 1 StGB), begangen an seiner am ██ 1939 geborenen Tochter Christa in der Zeit von Herbst 1953 bis Sommer 1956, sowie wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen, hier in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen an seiner am ███ 1943 geborenen Tochter Heidemarie in den Jahren 1955/56, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. § 55 StPO:

Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Tochter Christa in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift belehrt, dass sie ihr Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Tochter schlechthin und außerdem nach § 55 StPO insoweit verweigern könne, als sie ihren Vater einer strafbaren Handlung bezichtigen müsse. Die Revision vermisst eine Belehrung der Zeugin, dass sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, nämlich wegen Ehebruchs, zuziehen würde.

Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Urteil auf einer etwaigen Verletzung des § 55 StPO in dieser Richtung keinesfalls beruht; denn die Zeugin Christa █████ hat in der Hauptverhandlung ihre früheren den Angeklagten belastenden Angaben widerrufen und ausgesagt, sie habe mit ihrem Vater „nichts Unanständiges gemacht“. Dass das Landgericht gleichwohl ihre Angaben im Ermittlungsverfahren für richtig und ihre Aussage in der Hauptverhandlung für falsch erachtet hat, steht in keinem Zusammenhang mit der unterlassenen Belehrung aus § 55 StPO im Sinne der Rüge des Beschwerdeführers. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen Verstoß gegen das Verfahrensrecht beruhen soll. Die weiteren Betrachtungen der Revision zu § 55 StPO sind offensichtlich verfehlt.

2. § 244 Abs. 2 StPO:

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Tochter Christa stützt sich außer auf die Bekundungen der Verhörspersonen im Ermittlungsverfahren auf die eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber Polizei und Haftrichter. Die Revision rügt, dass die Niederschriften über diese Vernehmungen nicht verlesen oder zumindest in allen wesentlichen Punkten dem Angeklagten vorgehalten worden seien; damit habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.

Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

Wenn die Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren auch laut Sitzungsniederschrift (vgl. § 273 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind, so können sie doch dem Angeklagten vorgehalten und dessen Erklärungen zu den vorgehaltenen Aussagen dem Urteil zugrundegelegt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedurfte nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift, sodass aus deren Schweigen nicht entnommen werden kann, die Aussagen seien nicht vorgehalten worden. Da eine Verlesung der Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren ausweislich der Sitzungsniederschrift von keiner Seite beantragt worden ist, andererseits die Verhörspersonen Kriminalkommissar ███████████ und Amtsgerichtsrat █████████ als Zeugen über die früheren Angaben des Angeklagten vernommen worden sind, ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.

3. § 252 StPO:

Im Falle seiner Tochter Heidemarie, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigerte, ist der Angeklagte auf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seiner Angaben im Vorverfahren verurteilt worden (UA 5, 9). Es ist nicht dargetan, dass, wie die Revision rügt, der schon genannte Kriminalkommissar ███ als Zeuge über die Aussagen des Kindes vor der Polizei vernommen worden ist. Nach der Urteilsbegründung hat der Zeuge ███ nur gelegentlich ██████ Bekundungen über die Aussagen der Christa ██ █████████, dass diese „ihren Vater nicht spontan belastet hat, vielmehr erst nachdem eine erste und zweifellos nicht abgesprochene Belastung durch die jüngere, damals binnen kurzer Zeit zum zweiten Male dem Elternhaus entlaufene Schwester Heidemarie erfolgt war“ (UA 8). Dieser Teil der Aussage des Zeugen ███████████ steht also im Zusammenhang mit den Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter Christa und ist der Verurteilung im Falle Heidemarie nicht zugrundegelegt worden.

II. Sachrüge:

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

Nur ist, ersichtlich infolge Vershens, in den Entscheidungsgründen § 174 Nr. 2 StGB anstelle von § 174 Nr. 1 StGB als angewendetes Strafgesetz bezeichnet worden. Der Irrtum wird hiermit berichtigt.

Die seit Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft ist dem Angeklagten im üblichen Rahmen anzurechnen; ein Anlass zu voller Anrechnung besteht nicht.

WernerBaldusHübner
ScharpenseelDr. Hengsberger
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