Anrechnung von Arbeitslagern bei Strafzumessung - Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/51
- Datum
- 15.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen wie Arbeitslager, die als Umerziehungs- oder Sühnemaßnahme und nicht als gesetzliche Strafe gelten, sind nach §60 StGB nicht auf Freiheitsstrafen anrechenbar.
Nichtanrechenbare Sühnemaßnahmen können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn deren Dauer oder körperliche/künftige Wirkung durch die jetzt verurteilten Taten mitbestimmt wird und die Gesamtwirkung die Zielsetzung der Bestrafung übersteigen würde.
Angriffe der Revision auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unzulässig; die Revision dient nicht der erneuten Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit (§261 StPO).
§267 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht nicht, im Urteil die Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugen detailliert darzulegen.
Schreibfehler in den Urteilsgründen können berichtigt werden; die Berichtigung von Schreibfehlern ist kein zulässiger Revisionsangriff gegen das Urteil, sofern die Berichtigung sachlich zutreffend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Paul geboren am ██ in ██, wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Leitsatz
Arbeitslager als politische Sühnemaßnahme ist nicht anrechenbar. Ist die Dauer der Maßnahme aber durch die jetzt abgeurteilte Tat beeinflusst, so kann dies für das Strafmaß ins Gewicht fallen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 19. Januar 1951 im Strafaussprach mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war früher Kriminalbeamter und seit 1938 Kriminalsekretär bei der Gestapoleitstelle in Stuttgart. 1942 und 1944 oblag ihm die Untersuchung gegen kommunistische und polnische Widerstandszellen. Bei Vernehmungen hat der Angeklagte die Vernommenen erpresst, körperlich misshandelt, um Aussagen zu erzwingen, oder misshandelt, zum Teil mit gefährlichen Werkzeugen, in 10 Fällen auch durch Aufhängen an den Armen. Er ist wegen Aussageerpressung in 52 Fällen, davon 44 in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, davon 35 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu 5 Jahren Ehrverlust verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafaussprach Erfolg.
Infolge eines Schreibversehens ist im Urteil an drei Stellen auf angebliche Aussagen eines Wachtmeisters ██████ Bezug genommen. Durch Berichtigungsbeschluss ███ ist klargestellt, dass damit der Zeuge ██ gemeint ist, der über diese Vorgänge ausgesagt hat. Auf dieses Schreibversehen kann sich die Revision nicht stützen. Die Berichtigung von Schreibfehlern in den Urteilsgründen ist zulässig. Die Gründe über die sachliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift gelten nicht für die Berichtigung von Schreibfehlern in den Urteilsgründen.
Die Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sind unzulässig; sie richten sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Ein Rechtsverstoß ist dabei nicht ersichtlich. § 267 Abs. 1 StPO verpflichtet das Landgericht nicht, die Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugen im Urteil anzugeben.
Auch im Übrigen ist kein den Schuldspruch beeinträchtigender Rechtsverstoß erkennbar. Die §§ 343, 340, 223a, 359, 73, 74 StGB sind zutreffend angewandt.
Einen Nötigungsstand des Angeklagten bei Begehung der Straftaten hat das Landgericht verneint. Es ist der Überzeugung, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit der auf Körperverletzung bei den „verschärften“ Vernehmungen gerichteten Befehle des Reichssicherheitshauptamts nach den Umständen gekannt, er sei zu den Aussageerpressungen und Körperverletzungen nicht genötigt worden (§ 52 StGB); aus beruflichem Ehrgeiz habe er weit mehr als die allgemein zwecks Aussageerpressung befohlenen Körperverletzungen begangen. Dem kann die Revision nicht mit abweichenden Behauptungen entgegentreten.
Eine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die Straftaten des Angeklagten höchstpersönliche Rechtsgüter zahlreicher Menschen verletzt haben. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte, ein bis dahin pflicht- und gewissenhafter Polizeibeamter, sei nur durch seine Eingliederung in die Gestapo zu den Straftaten gekommen, mag nach dem Urteil zutreffen; sie reicht aber nicht aus, sein Verhalten rechtlich als eine einheitliche Fortsetzungstat zu kennzeichnen. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Dass das Landgericht die Internierungshaft nicht nochmals angerechnet hat, weil sie schon im Spruchkammerverfahren angerechnet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Spruchkammerverfahren erkannten 10 Jahre Arbeitslager hält das Landgericht für nicht anrechnungsfähig, weil Arbeitslager keine Strafe im Sinne des Gesetzes sei, sondern eine Umerziehungs- und Wiederaufbaumaßnahme. Die sühende Arbeitsleistung stehe bei ihr im Vordergrund, nicht der notwendig damit verbundene Freiheitsentzug. Die im Verhältnis zu den Freiheitsstrafen, besonders zur Zuchthausstrafe, viel leichtere Sühnemaßnahme des Arbeitslagers schließe die Anrechnung aus. Die Begründung erschöpft die Sachlage nicht. Anrechnungsfähig nach § 60 StGB ist Arbeitslager allerdings nicht. Das schließt aber nicht aus, diese Sühnemaßnahme beim Strafmaß in Betracht zu ziehen. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei nicht nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo als Hauptschuldiger verurteilt, sondern auch wegen „materieller Belastung“, nämlich gerade mit Rücksicht auf die jetzt abgeurteilten Straftaten. Die Sühnemaßnahme von 10 Jahren Arbeitslager bezieht sich also auch auf diese, zumindest der Höhe nach. Im gegenwärtigen Verfahren hatte das Landgericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach allen Tatumständen und nach der Persönlichkeit des Angeklagten zu bemessen; dabei konnte es strafmildernd berücksichtigen, dass der Angeklagte schon einer mit Rücksicht auf dieselben Taten verhängten Sühnemaßnahme unterliegt, und zwar je einschneidender der Angeklagte von jener Maßnahme bisher betroffen worden ist und etwa noch betroffen werden wird. Entscheidend ist dabei nicht die Verurteilung zu Arbeitslager allein, sondern deren physische und künftige Wirkung auf den Angeklagten. Das Urteil gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewusst war.
Das nötigt zur Aufhebung des Strafaussprachs. Erlangt das Landgericht die Überzeugung, dass die jetzt verhängte Strafe zusammen mit denjenigen Zeitabschnitt des Arbeitslagers, der wegen der hier abgeurteilten Taten verhängt worden ist, das Strafziel des gegenwärtigen Verfahrens überschreitet, so wird Anlass zur Berücksichtigung bestehen. Der Verschiedenheit des Arbeitslagers und der Zuchthausstrafe kann es dabei Rechnung tragen.
Richter Dr. Geier Glanzmann
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen,
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