Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fortgesetzte Handlung und Strafzumessung halten stand

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/94
Datum
16.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach wegen Vergewaltigung und weiterer sexueller Straftaten ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht habe eine fortgesetzte Handlung über den Zeitraum 27.11.1985–27.11.1992 mit mindestens 300 Fällen substantiiert festgestellt. Auch angesichts geänderter Rechtsprechung wäre eine geringere Strafe ausgeschlossen gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt eine nachvollziehbar begründete Überzeugung des Gerichts über die Einheit und Dauer des tatbestandlichen Verhaltens voraus; ist diese Substantiierung erfolgt, ist sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Bei geänderter Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung mehrerer Taten bleibt ein Urteil bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass bei individueller Betrachtung der Einzeltaten eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

4

Eine pauschale Bezifferung der Tatenanzahl ist unschädlich, sofern das Gericht nachvollziehbar darlegt, wie es zu der Schätzung gelangte und seine Überzeugung in den Urteilsgründen substantiiert begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 10. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen Stephan ██ aus █████████, geboren am ███ ██ 1954 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung in der Zeit vom 27. November 1985 bis 27. November 1992 „wenigstens 300 Fälle“ sexuellen Missbrauchs festgestellt und seine dahingehende Überzeugung ohne Rechtsfehler dargelegt und begründet. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Weil auszuschließen ist, dass bei Annahme von Einzeltaten eine geringere Strafe verhängt worden wäre, kann das Urteil auch im Hinblick auf die gewandelten Rechtsauffassungen des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

FothGribbohmBrüning
MaulBeyer
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