Revision verworfen: Fortgesetzte Handlung und Strafzumessung halten stand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/94
- Datum
- 16.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach §349 Abs.2 StPO ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt eine nachvollziehbar begründete Überzeugung des Gerichts über die Einheit und Dauer des tatbestandlichen Verhaltens voraus; ist diese Substantiierung erfolgt, ist sie revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei geänderter Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung mehrerer Taten bleibt ein Urteil bestehen, wenn ausgeschlossen ist, dass bei individueller Betrachtung der Einzeltaten eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Eine pauschale Bezifferung der Tatenanzahl ist unschädlich, sofern das Gericht nachvollziehbar darlegt, wie es zu der Schätzung gelangte und seine Überzeugung in den Urteilsgründen substantiiert begründet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 10. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen Stephan ██ aus █████████, geboren am ███ ██ 1954 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung in der Zeit vom 27. November 1985 bis 27. November 1992 „wenigstens 300 Fälle“ sexuellen Missbrauchs festgestellt und seine dahingehende Überzeugung ohne Rechtsfehler dargelegt und begründet. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Weil auszuschließen ist, dass bei Annahme von Einzeltaten eine geringere Strafe verhängt worden wäre, kann das Urteil auch im Hinblick auf die gewandelten Rechtsauffassungen des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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